Durchsetzungsmechanismen bis
heute noch fehlen, war die Einigung auf soziale Menschenrechte eine große Errungenschaft nach dem Zweiten Weltkrieg (. Tab. 31.1).
..Tab. 31.1 Weitere wichtige UN-Konventionen (völkerrechtlich bindende Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen)
1951
UN-Flüchtlingskonvention
1969
UN-Konvention gegen Rassismus
1981
UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
1984
UN-Konvention gegen Folter
1990
UN-Konvention für die Rechte der Kinder
2003
UN-Konvention gegen Korruption
2008
UN-Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen
2009
UN-Konvention gegen Verschwindenlassen
Europäische Menschenrecht
konvention (EMRK)
Die «Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten» vom 04.11.1950 soll für alle Beitrittsstaaten
die Einhaltung der Menschenrechte auf einem Mindestniveau
gewährleisten. Die Mitgliedschaft in der EMRK steht allen
Mitgliedern des Europarats offen; derzeit sind auch alle
Staaten des Europarats der EMRK beigetreten. Die Beachtung
der verbürgten Freiheitsrechte kann vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg eingeklagt werden.
31.1.3
Verfassungsrechtliche Grundlagen
der Bundesrepublik Deutschland
Auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
finden sich Grundrechte. Mit dem Begriff werden meist die
ersten 19 Artikel bezeichnet (. Tab. 31.2). Weitere wichtige
Rechtsgarantien, wie z. B. das Recht auf einen gesetzlichen
Richter und rechtliches Gehör vor einem Gericht, stehen aber
auch in anderen Artikeln des Grundgesetzes. Diese bezeichnet man oft als «grundrechtsgleiche» Rechte.
Es wird unterschieden zwischen Menschenrechten, die
jedem Menschen zustehen («Jedermannsrechte»), und Bürgerrechten, die nur den Staatsbürgern der Bundesrepublik in
vollem Umfang zustehen («Deutschengrundrechte»; www.
bpb.de/izpb/7829/die-einzelnen-grundrechte).
Könnte sich jeder Einzelne uneingeschränkt auf seine
Grundrechte berufen, würden die verschiedenen Grundrechtsträger sich ständig gegenseitig behindern, da sie sich in
ihren Zielen voneinander unterscheiden («Grundrechtskollision»). Beschränkungen sind also zwingend notwendig, aber
ausschließlich innerhalb festgelegter Grenzen zulässig.
441. Möglichkeit: Eine ausdrückliche Begrenzung des
Grundrechts ist unmittelbar im Grundgesetztext fest
gelegt (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG).
442. Möglichkeit: Ein Grundrecht wird durch oder
aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt (z. B. Art. 13
Abs. 3 GG).
443. Möglichkeit: Wenn Grundrechte gegenseitig in Konkurrenz treten, muss im Einzelfall entschieden werden,
wie weit die beteiligten Grundrechte jeweils eingeschränkt werden müssen (sog. verfassungsimmanente
Schranken). Ausnahmen: Die Würde des Menschen und
das Leben entziehen sich einer Abwägung.
Bei allen Beschränkungen darf die Kernaussage eines Grundrechts nicht angetastet werden, außerdem muss die Beschränkung verhältnismäßig sein.
609
31.2 · Der Staat
Zum Staatsvolk zählen alle Staatsangehörigen. Die Erlangung der Staatsangehörigkeit ist in den verschiedenen Staaten
unterschiedlich geregelt. Es gibt das Abstammungsprinzip,
das Territorialprinzip (Anknüpfung an den Geburtsort) und
die Verleihung.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung (mindestens ein Elternteil muss Deutscher sein), Verleihung (Einbürgerung) und Adoption erworben werden. Seit
dem 01.01.2000 erwirbt auch ein in Deutschland geborenes
Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft,
wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt. Dadurch kann auch eine Mehrstaatigkeit entstehen,
d. h. eine Person besitzt mehr als eine Staatsbürgerschaft.
Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden.
Unter Staatsgewalt versteht man, dass innerhalb des
Staatsgebiets eine organisierte Herrschaftsausübung möglich
ist. Es gibt verschiedene Herrschaftsformen, z. B. Diktatur,
Monarchie, Demokratie.
..Tab. 31.2
Auflistung Grundrechte im Grundgesetz
Artikel
des GG
Inhalt
Art. 1
Schutz der Menschenwürde
Art. 2
Allgemeine Handlungsfreiheit
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (i.V.m. Art. 1 GG)
Recht auf Leben
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Recht auf Freiheit der Person (i.V.m. Art. 104 GG)
Art. 3
Gleichheitsgebot
Art. 4
Glaubens- und Religionsfreiheit
Art. 5
Meinungsfreiheit
Informationsfreiheit
Pressefreiheit
Rundfunkfreiheit
Filmfreiheit
Kunstfreiheit
Wissenschaftsfreiheit
Art. 6
Schutz von Ehe und Familie
Art. 7
Schulwesen, Privatschulfreiheit
Art. 8
Versammlungsfreiheit
Art. 9
Vereinigungsfreiheit
j
jStaatsprinzipien
Art. 10
Briefgeheimnis
Postgeheimnis
Fernmeldegeheimnis
In Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sind die fünf Staatsprinzipien der
Bundesrepublik Deutschland verankert (. Abb. 31.1).
Art. 11
Freizügigkeit
Art. 12
Berufsfreiheit
Verbot der Zwangsarbeit
Art. 13
Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14
Eigentumsgarantie
Art. 15
Grund und Boden darf gegen eine Entschädigung
in Gemeineigentum umgewandelt werden
Art. 16, 16a Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung, Asylrecht
Art. 17
Petitionsrecht
Art. 18
Wer die Freiheitsrechte der vorherigen Artikel
missbraucht, verwirkt die Grundrechte
Art. 19
Wesensgehalts- und Rechtsweggarantie
Abkürzungen:
GG = Grundgesetz; i.V.m. = in Verbindung mit
31.2
Der Staat
31.2.1
Staatsmerkmale
Ein Staat wird durch drei Faktoren bestimmt:
44Staatsgebiet
44Staatsvolk und
44Staatsgewalt.
Das Staatsgebiet ist ein abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche.
31.2.2
Staatsordnung der BundesrepublikDeutschland nach Art. 20 GG
Grundlagen
Art 20 GG
55 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
55 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
55 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
55 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
j
jRepräsentative Demokratie – Art. 20 Abs. 2 GG
Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie auf gewählte Parlamente (für den Gesamtstaat auf
den Bundestag, für die Länder auf die Landtage, für Kreise,
Städte und Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften). Die Parlamente sind die einzigen Verfassungsorgane, die vom Volk direkt gewählt werden. Das verleiht ihnen eine besondere Legitimation.
Die übrigen Verfassungsorgane (. Tab. 31.3) werden von
den Parlamenten bestellt. So wählen die Parlamente die
Regierungschefs, der Bundestag den Bundeskanzler und die
Landtage die Ministerpräsidenten. Der Bundestag wählt –
zusammen mit dem Bundesrat – die Richter des Bundesver-
31
610
Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext
• Volkssouveränität
• Repäsentavsystem
• Mehrheitsentscheidungen
2.
Demokraeprinzip
3.
Sozialstaatsprinzip
• Soziales Handeln
• Soziale
Gerechgkeit
• Sozialpolik
1.
Republikprinzip
• Rechtssicherheit
• Rechtsgleichheit
• Rechtsschutz vor Willkür
5.
Rechtsstaatsprinzip
4.
Bundesstaatsprinzip
• Aufgabenverteilung
zwischen Bund und
Ländern
(Föderalismus)
31
..Abb. 31.1
Staatsprinzipien
fassungsgerichts und – zusammen mit Delegierten aus den
Landesparlamenten in der Bundesversammlung – den Bundespräsidenten.
j
jGewaltenteilung
Die Trennung von Exekutive (vollziehende Gewalt), Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Rechtsprechung) dient der
Verhinderung von Machtmissbrauch und der Sicherung der
bürgerlichen Freiheiten. Die Gliederung des Staates ist sowohl auf Bundesebene als auch auf Länderebene vorhanden
und verfassungsmäßig geschützt.
Aufgaben und Aufbau des Bundestages
Der Deutsche Bundestag setzt sich aus vom Volk gewählten
Abgeordneten zusammen. Er wird für vier Jahre gewählt. Die
Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Zum Schutz dieses freien Mandats genießen Abgeordnete Indemnität und Immunität (7 Art. 46 GG).
Wesentliche Aufgaben des Bundestages
55 Gesetzgebung
55 Wahl des Bundeskanzlers
55 Kontrolle der Bundesregierung durch
–– Anfragen
–– Untersuchungsausschüsse
–– Feststellung des Haushaltsplans
55 Kontrolle der Parteienfinanzierung
55 Wahl der Hälfte der Verfassungsrichter
Das Plenum ist die Vollversammlung des Deutschen Bundestages. Es verhandelt in der Regel in öffentlichen Sitzungen.
In Parlamentsdebatten finden die öffentlichkeitswirk
samen Auseinandersetzungen statt. Rederecht haben alle Abgeordneten sowie Mitglieder der Bundesregierung und des
Bundesrats. Zu besonderen Anlässen dürfen auch hohe
Staatsgäste im Plenarsaal sprechen.
In aktuellen Stunden, großen Anfragen, Regierungsbefragungen und Fragestunden nimmt das Plenum wichtige Kontrollrechte wahr.
Über Gesetzesvorlagen wird im Plenum offen abgestimmt.
Dazu muss mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein. Vorher haben die Fraktionen meist beschlossen,
wie sie sich im Plenum verhalten wollen. In der Regel halten
sich die Fraktionsmitglieder an den Mehrheitsbeschluss ihrer
Fraktion (Fraktionsdisziplin). Allerdings kann kein Abgeordneter dazu gezwungen werden.
Der Bundestagspräsident leitet die Sitzungen und übt
das Hausrecht aus. Zudem ist er Leiter der Bundestagsverwaltung.
Der Ältestenrat unterstützt den Bundestagspräsidenten
und sorgt für einen koordinierten Arbeitsablauf im Bundestag. Er besteht aus dem Bundestagspräsidenten, seinen Stellvertreterinnen und -vertretern sowie 23 weiteren Abgeordneten aus den Fraktionen. Dabei handelt es sich nicht unbedingt
um die ältesten Parlamentarier, wohl aber um sehr erfahrene.
Ein Großteil der Arbeit des Parlaments findet in den Ausschüssen statt. Dort konzentrieren sich die Abgeordneten in
kleinerer Runde auf ein Teilgebiet der Politik, diskutieren die
Gesetzesvorlagen und können hinzugezogene externe Sachverständige anhören. Die Fraktionen entsenden die Experten
unter ihren Abgeordneten in die Ausschüsse entsprechend
ihren Kräfteverhältnissen im Parlament. Die Ausschuss
..Tab. 31.3 Die fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und ihre Zuordnung
Bundestag
Art. 38–49 GG
Staatsoberhaupt
Bundesrat
Art. 50–53 GG
Legislative
Bundespräsident
Art. 54–61 GG
Legislative
Bundesregierung
Art. 62–69 GG
Exekutive
Bundesverfassungsgericht
Art. 93, 94 GG
Judikative
611
31.2 · Der Staat
stehen im Wesentlichen in der Einberufung und Leitung der
Plenarsitzung und in der Vertretung des Bundespräsidenten.
..Tab. 31.4
Stimmgewicht der Bundesländer im Bundesrat
Bundesland
Stimmen im Bundesrat
Baden-Württemberg
6
Bayern
6
Berlin
4
Brandenburg
4
Bremen
3
Hamburg
3
Hessen
5
Mecklenburg-Vorpommern
3
Niedersachsen
6
Nordrhein-Westfalen
6
Rheinland-Pfalz
4
Saarland
3
Sachsen
4
Sachsen-Anhalt
4
Schleswig-Holstein
4
Art. 65 GG
Thüringen
4
55 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der
Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb
dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen
Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener
Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte
nach einer von der Bundesregierung beschlossenen
und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäfts
ordnung.
mitglieder erarbeiten die Vorlagen, die anschließend dem
Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden.
Man unterscheidet zwischen den ständigen Ausschüssen
und Ausschüssen, die nur im Bedarfsfall eine Rolle spielen.
Diese werden wieder aufgelöst, nachdem sie ihre Aufgabe bewältigt haben. Im Grundgesetz ist nur die Bildung von Ausschüssen für Angelegenheiten der Europäischen Union, auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung festgeschrieben. In der 17. Wahlperiode hatte der Bundestag 22 ständige
Ausschüsse eingesetzt.
Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages,
die meist derselben Partei angehören, können eine Fraktion
bilden und somit gemeinsame Ziele durchsetzen.
Aufgaben und Aufbau des Bundesrates
Der Bundesrat ist die Vertretung der Bundesländer. Durch
ihn wirken sie maßgeblich an der Gesetzgebung mit. Die Bundesländer sind je nach ihrer Bevölkerungsgröße im Bundesrat
vertreten (. Tab. 31.4).
Demnach hat der Bundesrat zurzeit 69 Stimmen und somit 69 ordentliche Mitglieder. Die Repräsentanten eines Bundeslands müssen ihre Stimmen einheitlich abgeben. Die Entscheidungen sind bereits zuvor in den Länderregierungen
und den dortigen Koalitionen gefallen. Sie werden im Bundesrat nur noch vorgetragen und begründet. Über die Auswahl der Repräsentanten und deren Stellvertreter entscheidet
jedes Land selbst.
Jedes Jahr zum 01. November wird ein Ministerpräsident
in das Amt des Bundesratspräsidenten gewählt. Die Aufgaben
des Präsidenten sind weniger politischer Natur, sondern be-
Wesentliche Aufgaben des Bundesrates
55 Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes
55 Mitwirkung in Europäischen Angelegenheiten
55 Mitwirkung an der Verwaltung des Bundes
55 Mitwirkungsrechte im Fall von äußeren und inneren
Krisensituationen
55 Wahl der Hälfte der Verfassungsrichter
Exekutivaufgaben und Zusammensetzung
der Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und
den Bundesministern, die zusammen das Kabinett bilden.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt. Die Bundesminister werden auf
Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt.
Der Artikel enthält die drei Prinzipien, die für die Arbeit der
Bundesregierung bestimmend sind:
44das Kanzlerprinzip,
44das Ressortprinzip,
44das Kollegialprinzip.
Wesentliche Aufgaben der Bundesregierung
55 Planen und Einbringen von Gesetzesvorlagen
55 Erlass von Rechtsverordnungen
55 Aufsicht über die Ausführung der Gesetze des
Bundes durch die Länderverwaltungen
Der Bundeskanzler nimmt wegen seiner besonderen Rolle
bei der Regierungsbildung und seiner Richtlichtlinienkompetenz eine führende Stellung ein.
Das Amt des Bundeskanzlers beginnt mit der Ernennung
durch den Bundespräsidenten und endet entweder durch das
Zusammentreten eines neuen Bundestags, durch freiwilligen
Rücktritt oder durch ein konstruktives Misstrauensvotum,
d. h. der Abwahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag
verbunden mit der Neuwahl eines Amtsnachfolgers.
31
612
Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt. Das Amt des Bundesministers endet durch Entlassung, freiwilligen Rücktritt
oder die Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers.
Funktion des Bundespräsidenten
31
Der Bundespräsident ist das oberste Verfassungsorgan.
Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt, die eigens nur für diesen Zweck zusammentritt.
Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestags und ebenso vielen Mitgliedern, die von den Parlamenten der Länder frei gewählt werden. Neben Abgeordneten der Länder sind dies auch häufig Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens.
Der Bundespräsident erfüllt vornehmlich repräsentative
Aufgaben (s. Übersicht). Der Amtsinhaber muss mindestens
40 Jahre alt sein; die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Wesentliche Aufgaben des Bundespräsidenten
55 Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland
nach innen und außen
55 Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland
55 Ausübung des Begnadigungsrechts
55 Im Zusammenwirken mit anderen Verfassungs
organen:
55 Unterzeichnung (Ausfertigung) von Gesetzen
55 Ernennung von Bundesministern
55 Ernennung von Bundesrichtern, Bundesbeamten,
Offizieren und Unteroffizieren
55 Eigenständiges Handeln in bestimmten parlamentarischen Krisensituationen:
55 Erhält bei der Kanzlerwahl ein Kandidat auch im
dritten Wahlgang nicht die absolute, sondern nur die
einfache Mehrheit, kann der Bundespräsident ihn
zum Kanzler einer Minderheitenregierung ernennen
oder den Bundestag auflösen und Neuwahlen herbeiführen.
55 Findet der Bundeskanzler bei einer Vertrauensabstim
mung keine Mehrheit, kann der Bundespräsident auf
Antrag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass Parlament,
Regierung und Rechtsprechung die Verfassung einhalten. Als
«Hüter der Verfassung» kann es jeden Akt der gesetzgebenden
Gewalt, der Regierung und Verwaltung und jede Entscheidung der Gerichte auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Dabei schützt es besonders die Grundrechte der B
ürger.
Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem die Aufgabe,
das Grundgesetz rechtsverbindlich zu interpretieren.
Das Bundesverfassungsgericht kann als höchstes Gericht
die Entscheidungen aller anderen Gerichte aufheben, wenn
sie der Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit nicht standhal-
ten. Seine Entscheidungen sind für alle verbindlich. Soweit sie
die Rechtswirksamkeit von Bundes- und Landesgesetzen betreffen, haben sie sogar Gesetzeskraft und werden im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
im Wesentlichen
55 über Streitigkeiten zwischen den Bundesorganen
55 bei Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Bundesrecht und Landesrecht mit dem Grundgesetz bzw.
über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem
sonstigen Bundesrecht
55 bei Streitigkeiten zwischen dem Bund und den
Ländern bzw. zwischen den Ländern
55 über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
55 über Verfassungsbeschwerden von jedermann, wenn
es um Grundrechtsverletzungen geht
55 über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)
55 über die Frage der Verfassungswidrigkeit von
Parteien (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG)
Gesetzgebungsverfahren
Damit ein Bundesgesetz entstehen kann, muss der Bund die
Gesetzgebungskompetenz haben.
Art. 70 GG
55 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung,
soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
55 (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund
und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften
dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und
die konkurrierende Gesetzgebung.
Gemäß Art. 73 GG hat der Bund in typischen Staats
angelegenheiten, die einheitlich geregelt werden sollen, die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Dazu zählen z. B.
auswärtige Angelegenheiten oder das Post- und Fernmelde
wesen.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hat der
Bund die Gesetzgebungskompetenz nur dann, wenn und soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht.
So konnte der Bund z. B. die Ausbildung in den Medizinfachberufen einheitlich regeln. Bei der Krankenhausplanung
und -finanzierung hat der Bund das Krankenhausfinanzierungsgesetz geschaffen. Die Planung bleibt aber den Bundesländern überlassen.
Das Recht, ein neues Gesetz zur Abstimmung im Bundestag vorzulegen (Initiativrecht), haben sowohl Bundesregierung als auch Bundestag und Bundesrat (. Abb. 31.2). Seit der
Gründung der Bundesrepublik ist die Mehrheit aller Gesetzesinitiativen durch die jeweilige Bundesregierung ins Parlament eingebracht worden.
31
613
31.3 · Politische Willensbildung in der repräsentativen Demokratie
Beschlussfassung
..Abb. 31.2
3. Lesung
in den
Ausschüssen
2. Lesung
Verhandlungen
Zusmmung
Zusmmungsgesetz Vermilungswird abgelehnt
ausschuss
Bundestag
Bundesgesetzbla
Bundesrat
1. Lesung
Bundesregierung
Bearbeitung,
Vermilungsausschuss
Bundespräsident
Einspruchsgesetz
wird abgelehnt
Beratung,
Bundestag
Unterzeichnung/
Veröffentlichung
Bundesregierung
Gesetzesiniave Beratung
Bundesrat
Entstehung eines Bundesgesetzes
Die Beratung von Gesetzentwürfen im Plenum des Bundestages erfolgt in drei Lesungen:
44Die 1. Lesung (Grundsatzdebatte) dient vor allem der
Darstellung der unterschiedlichen politischen Positionen
und der Information der Öffentlichkeit durch die Medien.
Danach wird der Gesetzentwurf zur genaueren Über
prüfung an einen der speziellen Ausschüsse des Bundestags überwiesen, damit dort Einzelheiten beraten, Sachverständige befragt und Änderungen erarbeitet werden
können.
44In der 2. Lesung im Parlament berichten die Mitglieder
des Ausschusses über die Ergebnisse. Sie dient dazu, die
Änderungsvorschläge vorzutragen und abzustimmen.
44In der 3. Lesung gibt es noch einmal eine Aussprache,
das Für und Wider wird erörtert, vielleicht gibt es weitere Änderungen. Am Ende kommt es zur Schlussabstimmung. Wenn die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten dem Gesetz zustimmt, ist das Gesetz «verabschiedet».
Bei Verfassungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Bundestag wieder Änderungen vor, über die dann erneut abgestimmt werden muss. Wenn bei Zustimmungsgesetzen
keine Einigung erzielt werden kann, tritt das Gesetz nicht in
Kraft.
Bei allen anderen Gesetzen hat der Bundesrat nur ein Einspruchsrecht. Er kann gegen die Einspruchsgesetze nur Bedenken vortragen und erklären, dass er ein Gesetz ablehnt.
Durch den Einspruch wird das Gesetz aber nur aufgeschoben.
In einer erneuten Abstimmung kann es der Bundestag doch
noch beschließen.
Schließlich wird das Gesetz vom Bundeskanzler oder vom
zuständigen Minister unterzeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Veröffentlicht, also verkündet, wird das
Gesetz anschließend im Bundesgesetzblatt. Erst danach tritt
es in Kraft und zwar an dem Tag, der im Gesetz festgeschrieben wurde.
31.3
Politische Willensbildung
in der repräsentativen Demokratie
Wird der Gesetzentwurf angenommen, wird er an den Bundesrat weitergeleitet. Die Form der Beteiligung des Bundesrats hängt davon ab, ob ein sog. Zustimmungsgesetz oder ein
sog. Einspruchsgesetz vorliegt.
Zustimmungsgesetze werden erst gültig, wenn nach
dem Bundestag auch der Bundesrat zustimmt. Dazu gehören
alle Gesetze, die die Angelegenheiten der Bundesländer besonders betreffen. Aber auch Gesetze, die das Grundgesetz
ändern, oder Verträge mit anderen Staaten gehören dazu.
Wenn der Bundesrat ein Zustimmungsgesetz ablehnt, beginnt eine erneute Beratung im sog. Vermittlungsausschuss,
der aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats
besteht (Art. 77 Abs. 2 GG). Dieser Ausschuss schlägt dem
31.3.1
Bedeutung der politischen Parteien
Aufgaben und Grundsätze
Die Aufgaben und Grundsätze politischer Parteien sind in
Art. 21 GG niedergelegt (. Tab. 31.5).
Art. 21 GG
55 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willens
bildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre
innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und
Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext
614
Art. 38 GG
Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
55 (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem
Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
55 (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
31
Weitere Informationen: www.bpb.de/politik/grundfragen/
deutsche-demokratie/39317/parteien
Wahlrecht
Die Ausübung des Wahlrechts für den Deutschen Bundestag ist in Art. 38 beschrieben (. Tab. 31.6). Das aktive
Wahlrecht (also die Berechtigung zur Stimmabgabe, Wahl
berechtigung) liegt ebenso wie das passive Wahlrecht (also
das Recht, sich als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden, Wählbarkeit) bei 18 Jahren. Bei den Wahlen zu den Landesparlamenten oder bei Kommunalwahlen
liegt die Wahlberechtigung in einigen Bundesländern bei
16 Jahren.
..Tab. 31.5
55 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des
ganzen Volks, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
55 (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,
mit dem die Volljährigkeit eintritt.
55 (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Das aktive Wahlrecht (also die Berechtigung zur Stimmab
gabe, Wahlberechtigung) liegt ebenso wie das passive Wahlrecht (also das Recht sich als Kandidat aufstellen zu lassen
und gewählt zu werden, Wählbarkeit) bei 18 Jahren. Bei den
Wahlen zu den Landesparlamenten oder bei Kommunal
wahlen liegt Wahlberechtigung in einigen Bundesländern bei
16 Jahren.
Wahlverfahren
Grundsätzlich gibt es zwei Wahlsysteme (. Tab. 31.7): Das
Prinzip der Mehrheitswahl und das Prinzip der Verhältniswahl. Viele Länder wählen nicht ein Prinzip in der Reinform,
sondern modifizieren es.
Grundsätze des Parteiensystems nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz
Mehrparteienprinzip
Art. 21 des Grundgesetzes schließt das Einparteiensystem aus
Parteienfreiheit
Jeder Bürger kann eine Partei gründen
Chancengleichheit
Jede Partei kann an Wahlen teilnehmen und Wahlwerbung betreiben. Dafür muss sie z. B. – je nach
ihrem politischen Gewicht unterschiedlich lange – Sendezeiten im öffentlichen Fernsehen erhalten,
auf Sichtwänden plakatieren und öffentliche Räume für Wahlveranstaltungen nutzen können
Innerparteiliche Demokratie
Sie ist nur für Parteien vorgeschrieben, nicht aber für alle anderen Vereinigungen. Alle Entscheidungen
müssen von den Parteimitgliedern oder durch von Parteimitgliedern gewählte Delegierte in Wahlen
und Abstimmungen getroffen werden. Parteiämter müssen jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl besetzt werden. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht
Finanzielle
Rechenschaftslegung
Parteien müssen, wiederum anders als alle anderen Vereinigungen, über ihre Einnahmen und Ausgaben
öffentlich Rechenschaft ablegen
..Tab. 31.6
Bedeutung der Wahlgrundsätze
Allgemein
Stimmrecht für jeden Staatsbürger (keine Einschränkung durch Glaube, Bildung, Vermögen …)
Voraussetzungen sind Mindestalter und Sesshaftigkeit
Unmittelbar
Direkte Wahl des Abgeordneten
Frei
Keine Beeinflussung der Wahlentscheidung des Wählers
Chancengleichheit der Partei: Parteien dürfen nicht benachteiligt werden
Gleich
Jede Stimme hat gleichen Wert
Beachtung auch bei technischer Gestaltung von Wahlen - Wahlkreiseinteilung
Geheim
Keine Wahlentscheidung durch Dritte
Verbot von Nachprüfung der Stimmenabgabe
615
31.3 · Politische Willensbildung in der repräsentativen Demokratie
..Tab. 31.7 Wahlsysteme im Vergleich
Prinzip der Verhältniswahl
Prinzip der Mehrheitswahl (auch Persönlichkeitswahl)
Bei der reinen Verhältniswahl entscheiden sich die Wähler für die
Liste einer Partei. Wer als Volksvertreter ins Parlament ziehen kann,
entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste, die von
den Parteien selbst festgelegt wird. Jede Partei schickt so viele
Abgeordnete ins Parlament, wie es ihrem Anteil an abgegebenen
Stimmen im gesamten Wahlgebiet entspricht.
Das Wahlgebiet wird in Wahlkreise eingeteilt, aus denen je ein
Abgeordneter zu entsenden ist. Gewählt ist der Kandidat, der die
einfache Mehrheit der Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigt.
Vorteil: Das Verhältniswahlsystem führt dazu, dass alle Parteien
gemäß ihrem Anteil an den Wählerstimmen im Parlament vertreten sind (soweit sie eine evtl.) Sperrklausel überwinden.
Vorteil: Das Mehrheitswahlsystem begünstigt ein Zweiparteien
system mit regierungsfähigen Mehrheiten.
Für die Wahl zum Bundestag und zu den meisten Landesparlamenten gilt ein Wahlsystem, das als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet wird. Es entspricht im Ergebnis der
Verhältniswahl, auch wenn es Elemente der Mehrheitswahl
enthält.
Bei der Bundestagswahl hat der Wähler zwei Stimmen.
Mit der Erststimme wählt er den Kandidaten einer Partei im
Wahlkreis (Mehrheitswahl), mit der Zweitstimme die Liste
einer Partei (Verhältniswahl). Die Sitze werden entsprechend
den für die Listen insgesamt abgegebenen Stimmen auf die
Parteien verteilt. Ausschlaggebend für die Sitzverteilung ist
also die Zweitstimme. Die Listen werden für jedes der 16 Bundesländer getrennt aufgestellt (Landeslisten).
Bei der Verteilung der Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen oder
mindestens drei Direktmandate erlangt haben. Mit dieser
«Sperrklausel» soll verhindert werden, dass Splitterparteien
in den Bundestag kommen.
Wenn für eine Partei in einem Land mit den Erststimmen
mehr Kandidaten in den Bundestag gewählt werden, als ihr
nach dem Ergebnis der Zweitstimmen in diesem Land zustehen, entstehen Überhangmandate, die nach dem neuen
Wahlrecht, das im Frühjahr 2013 vom Bundestag beschlossen
wurde, wieder ausgeglichen werden müssen.
31.3.2
Rolle der Massenmedien
Umfassende Information ist Voraussetzung dafür, dass der
Einzelne politische Entscheidungen treffen kann. Dazu muss
er unterschiedliche Meinungen kennenlernen und gegeneinander abwägen können. Die Massenmedien stellen die Öffentlichkeit her, in der ein Austausch der verschiedenen politischen Meinungen von gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, Parteien und politischen Institutionen stattfinden kann.
Presse- und Meinungsfreiheit sind wichtige Errungenschaften unserer Demokratie und in den Grundrechten
(Art. 5 GG) verankert.
Massenmedien und ihre Aufgaben
55 Informationen verbreiten, sie sollen so umfassend,
sachgerecht und verständlich wie möglich sein
55 Zur Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger
beitragen, indem sie komplizierte politische Probleme
und Zusammenhänge einsichtig machen und politische Ereignisse kommentieren
55 Die Entscheidungen der politischen Institutionen
sowie das Verhalten der Amtsinhaber kontrollieren
und Missstände kritisieren
Zu den Massenmedien gehören Presse, Funk und Fernsehen,
aber auch das Internet. In Deutschland konkurrieren private
mit öffentlich-rechtlichen Anbietern.
Nur die Meinungen, die in den Massenmedien zu Diskussionsthemen werden, haben eine Chance, öffentlich wirksam
zu werden. Öffentliche Meinung wird somit weitgehend
durch die veröffentlichte Meinung bestimmt. Daraus ergibt
sich eine besondere Verantwortung der Massenmedien.
Die Medien besitzen zwar keine eigene Gewalt zur Änderung der Politik oder zur Ahndung von Machtmissbrauch,
aber durch eine korrekte Berichterstattung und die öffentliche
Diskussion können sie das politische Geschehen beeinflussen. Sie werden daher auch als «vierte Gewalt» neben Exekutive, Legislative und Judikative bezeichnet.
31.3.3
Rolle von Verbänden
und Organisationen
In Deutschland gibt es über 5.000 Verbände, die politische
Interessen verfolgen (. Tab. 31.8). Die Spitzenverbände mit
bundespolitischen Interessen (Stand 10.03.2017: 2.304) haben sich in eine Liste eintragen lassen, die beim Präsidenten
des Deutschen Bundestages geführt wird («Lobbyliste»).
Der Lobbyismus spielt in Deutschland eine große Rolle
bei politischen Entscheidungen. Er wird auch als «fünfte Gewalt» bezeichnet.
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Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext
616
..Tab. 31.8
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Beispiele für Verbände und Organisationen
Vereinigungen nach Tätigkeitsfeldern
Beispiele
Vereinigungen im Wirtschaftsleben und in der Arbeitswelt
Unternehmer- und Selbstständigenverbände (Bundesverband der
Deutschen Industrie, Deutscher Industrie- und Handelskammertag)
Berufsverbände (Deutscher Berufsverband Operationstechnischer
Assistentinnen und Assistenten)
Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund, Beamtenbund)
Verbraucherverbände
Vereinigungen mit sozialen Zielen
Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Mieterbund
Vereinigungen im Bereich Freizeit und Erholung
Hobbyvereine, Deutscher Sportbund
Vereinigungen in den Bereichen Kultur und Wissenschaft
PEN-Club, Verband der Historiker Deutschlands
Vereinigungen mit ideellen und gesellschaftspolitischen Ziel
setzungen
Amnesty International, Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Kinderschutzbund
31.4
Die Bundesrepublik als Mitglied
der EU
31.4.1
EU-Mitglieder
Deutschland ist Gründungsmitglied der Europäischen Union
(EU) der nunmehr insgesamt 28 Mitgliedstaaten angehören
(. Tab. 31.9).
Die EU, die ursprünglich 1957 als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet wurde, ist nunmehr
zu einer politischen Union
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