Rechtswidrigkeit nur ausgeschlossen wer
den, wenn sog. Rechtfertigungsgründe für die Handlung des
Täters bestehen. Das sind Gründe, die letztlich dazu führen,
dass das Strafrecht die Handlung des Täters toleriert mit der
Folge, dass eine Bestrafung nicht möglich ist. Rechtferti
gungsgründe sind z. B. Einwilligung, mutmaßliche Einwilli
gung, Notwehr, Notstand, gesetzliche Meldepflichten (z. B.
nach Infektionsschutzgesetz)21.
Als dritter Prüfungsschritt muss die Schuldfrage geklärt
werden. Hierbei ist insbesondere entscheidend, ob der Täter
im Zeitpunkt der Tat schuldfähig war. Schuldfähigkeit be
ginnt in Deutschland grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr,
§ 19 StGB. Vor diesem Zeitpunkt sind Täter nicht zu be
strafen.
Danach sind Täter grundsätzlich voll schuldfähig, wenn
sie nicht vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) oder schuldun
fähig sind. Schuldunfähigkeit kann gem. § 20 StGB z. B. durch
schwere Krankheiten oder Genuss von Drogen oder Alkohol
bestehen. Auch schwere geistige Verwirrung kann zur Schuld
unfähigkeit führen.
Bei manchen Delikten schreibt das Strafgesetzbuch vor,
dass das Opfer zusätzlich einen Strafantrag stellt. Antrags
delikte sind z. B. die Verletzung von Privatgeheimnissen
(Schweigepflichtverletzung), Hausfriedensbruch, Diebstahl
geringwertiger Sachen, Beleidigung, einfache vorsätzliche
oder fahrlässige Körperverletzung. Bei derartigen Antragsde
likten ist es zwingend erforderlich, dass das Opfer innerhalb
von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen
Strafantrag22 z. B. bei der Polizei oder bei der Staatsanwalt
schaft stellt. Anderenfalls kann die Tat nicht mehr verfolgt
werden (sog. Strafverfolgungshindernis). Ist das Opfer selbst
verstorben, geht die Möglichkeit, den Strafantrag zu stellen,
auf dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder bzw. Erben
über.
k
k(2) Rechtfertigungsgrund Einwilligung/mutmaßliche
Einwilligung
Die Einwilligung bzw. mutmaßliche Einwilligung sind die
wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Rahmen der medizi
nischen Behandlung und in Bezug auf Körperverletzungen in
§ 228 StGB geregelt.
21 Wie vor, S. 58 ff.
22 Klie, Rechtskunde, S. 82.
28
Kapitel 28 · Berufliches Handeln
576
28
Die Einwilligung ist Ausdruck des Selbstbestimmungs
rechts des Patienten, dass über Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2
Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt sind. Eine wirksame Ein
willigung ist an verschiedene Voraussetzungen23 geknüpft:
einwilligungsfähiges Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit des
Patienten, vorherige umfassende Aufklärung durch den Arzt,
freiwillige Einwilligungserklärung des Patienten, kein Wider
ruf der Einwilligung durch den Patienten.
Die mutmaßliche Einwilligung des Patienten kommt z. B.
in Notsituationen in Betracht, wenn ein Patient sich aus
drücklich mündlich oder stillschweigend nicht äußern
kann24. Man mutmaßt dann, welche Meinung der Patient
in dieser Situation vertreten würde, wenn er sich äußern
könnte25. Sofern der mutmaßliche Wille eines Patienten nicht
klar ermittelbar ist, gilt der Satz: «In dubio pro vita». Das be
deutet, im Zweifel müssen lebensrettende Maßnahmen einge
leitet werden.
k
k(3) Schweigepflicht
Der Tatbestand der Schweigepflicht bzw. Schweigepflichtver
letzung wird im Strafgesetzbuch, § 203, unter dem Begriff
«Verletzung von Privatgeheimnissen» sanktioniert. Schwei
gepflicht kann aber auch resultieren aus einem Arbeitsvertrag
oder dem mit dem Krankenhaus geschlossenen Behand
lungsvertrag26. Im Rahmen der Schweigepflicht ist es Ärzten,
Pflegepersonal, Auszubildenden nicht gestattet, ohne die Ein
willigung des Patienten, Dinge von diesem Preis zu geben. Die
Schweigepflicht umfasst hierbei sämtliche auf die Behand
lung des Patienten bezogenen Daten und Angaben (Diagno
sen, Therapien, Laborbefunde, OP-Berichte, Pflegeberichte
etc.). Schweigepflicht umfasst auch sämtliche private Dinge,
die der Patient im Rahmen der Behandlung geäußert hat27.
Die Schweigepflicht darf u. a. nur durchbrochen werden,
wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten vorliegt
oder von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen wer
den kann.
28.2.3
Einführung in das Arbeitsrecht
Lernziele
55 Die Auszubildenden können die für sie relevanten Regelungen des Arbeitsrechts unterscheiden und diese in
ihrem Handeln als Auszubildende/Arbeitnehmer berücksichtigen.
55 Sie informieren sich über die gesetzlichen Regelungen,
die im Rahmen der Behandlung von Patienten in ihren
Arbeitsbereichen beachtet werden müssen, und verhalten sich entsprechend.
55 Die Auszubildenden informieren sich über die für sie
relevanten gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzes
und verhalten sich entsprechend.
23
24
25
26
27
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 75 ff.
Höfert, Von Fall zu Fall, S. 108.
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 94 ff.
Bork, Intensivpflege 02/2013, S. 25 f.
Kreuels, Heilberufe, 01/2010, 36 ff.
Ein Überblick
Unter Arbeitsrecht versteht man das Recht der unselbststän
dig tätigen Arbeitnehmer, d. h. derjenigen Personen,
44die aufgrund eines Arbeitsvertrages einem anderen ihre
Arbeitskraft schulden,
44in einem fremden Betrieb eingegliedert und
44an Weisungen der Vorgesetzten gebunden sind28.
Arbeitgeber können sowohl natürliche als auch juristische
Personen sein. Arbeitnehmer können nur natürliche Perso
nen sein.
Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des im BGB §§ 611
ff. geregelten Dienstvertrags. Kennzeichen hierfür ist, dass
Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Ab
hängigkeit erbracht werden.
Keine Arbeitnehmer sind z. B. Selbstständige wie Rechts
anwälte, Unternehmer, niedergelassene Ärzte. Auch Beamte,
Richter und Soldaten fallen nicht unter arbeitsrechtliche Re
gelungen, sondern unterliegen besonderen Regelungen des
öffentlichen Dienstrechts.
Rechtsquellen29 des Arbeitsrechts sind: das Grundgesetz,
Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsverein
barungen und die jeweils individuellen Arbeitsverträge. Im
Gegensatz zu den allgemeinen Rechtsquellen, gilt im Arbeits
recht das sog. Günstigkeitsprinzip. Dies meint, dass die Be
stimmungen der jeweils ranghöheren Rechtsquelle zwar
grundsätzlich vorgehen, sofern jedoch eine rangniedrigere
Rechtsquelle positiver für den Arbeitnehmer ist als die rang
höhere, geht diese vor.
Arbeitsrechtliche Gesetze und Verordnungen lassen sich
grob in zwei Bereiche, das Individualarbeitsrecht und das
Kollektive Arbeitsrecht30 einteilen. Unter dem Individualar
beitsrecht versteht man insbesondere das Recht des einzelnen
Arbeitsverhältnisses mit u. a. Regelungen zur Entgeltfortzah
lung, zum Urlaub, aber auch zum Kündigungsschutz. Ferner
zählen hierzu spezifische Arbeitsschutzgesetze, wie z. B. das
Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeits
schutzgesetz. Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts finden
sich Tarifrecht und auch Betriebsverfassungsrecht.
Anbahnung und Abschluss eines Ausbildungsund/oder Arbeitsvertrags
In Vorbereitung auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags kann
man auch von sog. Vertragsanbahnung31 sprechen. Hier be
steht z. B. die Möglichkeit, dass der künftige bzw. potenzielle
Arbeitgeber Anreise und Übernachtung über weitere Weg
strecken finanziell unterstützt, sofern er dies nicht ausdrück
lich im Rahmen der Einladung zum Bewerbungsgespräch
ausgeschlossen hat.
Beim eigentlichen Bewerbungsgespräch dürfen nur sol
che Fragen gestellt werden, die mit dem Arbeitsplatz oder der
Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Grundsätzlich werden
28
29
30
31
Hell, Staat, Bürger, Recht, S. 284
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 293 f.
Klie, Rechtskunde, S. 529.
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 298.
577
28.2 · Grundlagen des Rechts
hier sog. zulässige und unzulässige Fragen32 unterschieden.
Zulässige Fragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Lügt
der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber rückwirkend den
Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (vgl.
§ 123 BGB). Dann gilt der Arbeitsvertrag von Anfang an als
nicht geschlossen.
Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden.
Selbst wenn man eine unzulässige Frage bewusst falsch beant
wortet, dürfen hieraus keine Nachteile erwachsen (sog. «Recht
zur Lüge»). Unzulässige Fragen sind z. B. solche zur Gewerk
schaftszugehörigkeit, Heiratsabsichten, Schwangerschaft.
Zulässige Fragen sind z. B. Fragen nach beruflichem Wer
degang, Schwerbehinderteneigenschaft, chronischer oder
Berufskrankheit33.
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich mündlich durch
zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen34
werden, denn es besteht kein Formzwang. Eine Ausnahme
stellt jedoch der Abschluss eines Ausbildungsvertrags dar,
dieser muss zwingend schriftlich ausgestaltet sein.
Für den normalen Arbeitnehmer gibt es gemäß § 2 Nach
weisgesetz (NachwG) besondere Rechtssicherheit. Es legt fest,
dass spätestens einen Monat nach vereinbartem Arbeitsbeginn
die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzu
legen, zu unterschreiben und zu übergeben sind.
Es regelt ebenfalls Vorgaben zu den Mindestinhalten eines
Arbeitsvertrags. Beispielhaft sind zu nennen: Name und An
schriften der Vertragsparteien; Höhe, Zusammensetzung
(inkl. Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen) und
Fälligkeit des Arbeitsentgelts; Zeitpunkt des Beginns des Ar
beitsverhältnisses; Arbeitszeiten; Befristungen und deren
Dauer; Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; Kündigungs
fristen.
j
jPflichten der Vertragsparteien
Grundsätzlich unterscheidet man bei jedem Vertragstyp
Haupt- und Nebenpflichten35.
Hauptpflichten des Arbeitgebers sind die Beschäftigungs
pflicht und die Zahlung der Vergütung sowie der Sozialversi
cherungsbeiträge. Zusätzlich hat der Arbeitgeber z. B. zu sor
gen für Datenschutz, Schutz vor Diskriminierung und Will
kür, Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von Ar
beitsschutz und Gewährung von Einsicht in die Personalakte.
Der Arbeitnehmer ist maßgeblich dazu verpflichtet, die
vereinbarte Arbeitsleistung ordentlich zu erbringen.
Nebenpflichten sind u. a. der sorgsame Umgang mit an
vertrauten Gegenständen, die Verschwiegenheitspflicht (be
zogen sowohl auf Betriebsgeheimnisse als auch auf Patienten
daten), die Einhaltung des Arbeitsschutzes, die Pflicht, in
Notfällen auch (pflege)fremde Tätigkeiten zu übernehmen.
Es bestehen ferner Hinweis- und Unterrichtungspflichten ge
genüber Vorgesetzten und Kollegen sowie eine Anzeigepflicht
32
33
34
35
Klie, Rechtskunde, S. 530 f.
Klie, Rechtskunde, S. 531.
Hell, Staat, Bürger, Recht, S. 284.
Großkopf/klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 319 ff.
bei drohenden Schäden. Schließlich besteht ein Verbot der
Annahme von Geschenken und Belohnungen.
j
jBeendigung des Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag kann z. B. durch einen Aufhebungsvertrag
beendet werden. Auch die Beendigung bei Zeitablauf oder
Zweckerreichung des befristeten Arbeitsverhältnisses sind
zu nennen. Sofern der Arbeitnehmer berufs- oder erwerbs
unfähig wird oder gar verstirbt wird ebenfalls der Arbeitsver
trag beendet36.
Die wichtigste und häufigste Möglichkeit, eine Beendi
gung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, ist jedoch die
Kündigung.
Hierbei handelt es sich um eine einseitige Willenserklä
rung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, die zugleich emp
fangsbedürftig ist. Das bedeutet, im Zweifel muss zwingend
der Zugang der Kündigung beim anderen Vertragsteil nach
gewiesen werden. Eine Kündigung unterliegt dem Form
zwang der Schriftlichkeit37. Die Angabe von Kündigungs
gründen ist grundsätzlich nicht nötig; bei fristloser Kündi
gung ist eine Aussage dazu nur auf Verlangen nötig. Unter
Umständen ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber
vorher die Anhörung des Betriebs- bzw. Personalrats der Fir
ma nötig.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der ordentli
chen und der außerordentlichen Kündigung.
Die ordentliche Kündigung ist durch die zwingende Ein
haltung geltender Kündigungsfristen gekennzeichnet, die in
dividuell im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bzw. letztlich
durch Gesetz vorgegeben sind.
Danach gilt als Grundkündigungsfrist vier Wochen zum
15. oder zum Ende des Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB.
Verlängerte Fristen für den Arbeitgeber ergeben sich gem.
§ 622 Abs. 2 BGB in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit:
442-jährige Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monats
ende,
445-jährige Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Monats
ende,
448-jährige Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monats
ende.
Die außerordentliche Kündigung wird auch als «fristlose»
Kündigung bezeichnet, da gerade die Einhaltung einer Frist
nicht nötig ist, § 626 BGB. Weil sie so einschneidend und
überraschend für den anderen Vertragspartner ist, ist sie je
doch nur gerechtfertigt bei Vorliegen eines wichtigen Grun
des (Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar). Sie muss
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des
wichtigen Grundes ausgesprochen werden und setzt meist
eine erfolglose vorherige Abmahnung voraus.
Der Gesetzgeber hat zusätzlich einen relativ umfassenden
Kündigungsschutz geschaffen. Grundsätzlich kann für jeden
Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz (KüSchG) An
wendung finden.
36 Hell, Staat, Bürger, Recht, S. 301 ff.
37 wie vor, S. 302.
28
578
28
Kapitel 28 · Berufliches Handeln
Für Sonderfälle, wie z. B. Schwangere und Mütter bis vier
Monate nach Entbindung, gibt zusätzlich das Mutterschutz
gesetz (MuSchG) erhöhten Kündigungsschutz. Es gibt ferner
besondere Regelungen zum Kündigungsschutz für die Eltern
zeit im Bundeselternzeit- und Erziehungsgeldgesetz (BEEG),
im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und für Betriebs- und
Personalräte sowie die JAV nach § 15 KSchG.
Das grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer geltende
KüSchG ist nur anwendbar auf eine ordentliche Kündigung
durch den Arbeitgeber und gilt nur bei 6-monatigem
ununterbrochen Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 S. 1
KüSchG) und wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitneh
mer ohne Auszubildende beschäftigt, § 23 Abs. 1 KüSchG. Als
zusätzliche Voraussetzung einer wirksamen Kündigung muss,
sofern das Kündigungsschutzgesetz greift, der Arbeitgeber im
Zweifel nachweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt
ist (§ 1 Abs. 1 KüSchG) und er den Arbeitnehmer aus perso
nenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten
Gründen kündigen muss.
Unter personenbedingten Gründen38 versteht man sol
che, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und nicht
abänderbar sind. Zu nennen sind z. B. «mangelnde körper
liche oder geistige Eignung» oder, unter bestimmten Bedin
gungen, auch Erkrankungen des Arbeitnehmers.
Die verhaltensbedingte Kündigung39 ergeht z. B. wegen
der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten oder aus Um
ständen aus dem Verhältnis zu Kollegen. Der verhaltensbe
dingten Kündigung muss in der Regel zwingend eine schrift
liche Abmahnung voraus gehen, die das Fehlverhalten und
zukünftige Konsequenzen für den Wiederholungsfall (Kün
digung) eindeutig darstellen. Dies dient der Warnung des Ar
beitnehmers und der Beweissicherung für den Arbeitgeber.
Die betriebsbedingte Kündigung40 kommt z. B. aus
Gründen der Rationalisierung oder Betriebsschließung in
Betracht. Ihr muss zwingend eine sog. Sozialauswahl voraus
gehen, § 1 Abs. 3 KüSchG. Der Arbeitgeber muss hier nach
vollziehbare Kriterien nachweisen, die er zur Auswahl der zu
kündigenden Arbeitnehmer heran gezogen und individuell
verglichen hat (z. B. Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflich
ten, Familienstand, Alter, …).
??Fragen zur Wiederholung zu 7 Abschn. 28.2
55 Benennen Sie 5 Rechtsquellen. Beginnen Sie mit der
ranghöchsten.
55 In welche 4 großen Rechtsbereiche lässt sich das
Öffentliche Recht untergliedern?
55 Aus welchen 2 Haftungsbereichen des Zivilrechts
kann ein Geschädigter grundsätzlich Schadenersatz
und/oder Schmerzensgeld fordern?
55 Wie lautet das 3-stufige Prüfungsschema im Strafrecht?
55 Was unterscheidet die ordentliche von der außer
ordentlichen Kündigung?
38 Klie, Rechtskunde, S. 557.
39 Wie vor.
40 Wie vor, S. 558.
Literatur
Bork C (20013) Wenn Schweigen Gold ist. Intensivpflege 1: 25
Großkopf V, Klein H (2011) Recht in Medizin und Pflege, 4. Aufl. Spitta,
Balingen
Hell W (2007) Alles Wissenswerte über Staat, Bürger, Recht, 5. Aufl.
Thieme, Stuttgart
Höfert R (2010) Wie weit geht Autonomie? Heilberufe 8: 48
Höfert R (2011) Von Fall zu Fall – Pflege im Recht, 3. Aufl. Springer,
Heidelberg Berlin
Klie T (2009) Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen, 9. Aufl.
Vincentz Network, Hannover
Kreuels S (2010) Reden ist Silber. Heilberufe 01: 37
Sträßner H (2006) Haftungsrecht für Pflegeberufe. W. Kohlhammer,
Stuttgart
Internet
http://www.euro.who.int/de/who-we-are/who-worldwide
http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/krankenversicherung/
finanzierung.html
http://www.euro.who.int/de/what-we-do/health-topics/health-policy/
health-2020-the-european-policy-for-health-and-well-being/abouthealth-2020
579
Qualitätskriterien
Ina Welk
29.1
Qualitätsmanagement (QM) und Qualitätssicherung (QS)
im Krankenhaus – 580
29.1.1
29.1.2
29.1.3
Der Qualitätsbegriff – 580
QM-Systeme – 581
Qualitätssicherung durch die Krankenhaushygiene
29.2
Dokumentation und gesetzliche Verpflichtung
29.2.1
EDV-gestützte Dokumentationssysteme
29.3
Kostenrechnungssysteme im Krankenhaus
– 587
29.4
Risikomanagement (RM) im Krankenhaus
– 588
29.4.1
29.4.2
29.4.3
Ziele und Nutzen – 588
Bewertungskriterien im Risikomanagement
Klinisches Risikomanagement – 589
Literatur
– 585
– 585
– 586
– 590
© Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2018
M. Liehn et al. (Hrsg.), OTA-Lehrbuch
https://doi.org/10.1007/978-3-662-56183-6_29
– 588
29
580
Kapitel 29 · Qualitätskriterien
Lernziele
29
55 Die Auszubildenden sind umfassend über Methoden
und Regeln der Qualitätssicherung im Krankenhaus informiert. Sie planen bevorstehende Eingriffe anhand von
Checklisten und Standards und beteiligen sich an der
Weiterentwicklung und Umsetzung von qualitätssichernden Maßnahmen.
55 Sie sind in der Lage, Fehler und kritische Ereignisse als
solche zu erkennen und diese unter Nutzung der Instrumente des QM-Systems zu melden, Verbesserungsvorschläge zu entwickeln und zu implementieren.
55 Die Auszubildenden erfassen die Bedeutung von Dokumentationsmaßnahmen im Krankenhaus. Sie sind mit
den für sie relevanten Dokumentationssystemen im
Krankenhaus vertraut und sind in der Lage, die Dokumentationen gemäß den gesetzlichen und betrieblichen
Vorgaben sorgfältig und vollständig zu führen.
29.1
Qualitätsmanagement (QM)
und Qualitätssicherung (QS)
im Krankenhaus
Der Gesetzgeber (Sozialgesetzbuch V [SGB V]) sieht vor, dass
jedes Krankenhaus die Qualität der erbrachten Leistungen
sichert, ein internes Qualitätsmanagement etabliert und sich
an Maßnahmen der vergleichenden externen Qualitätssiche
rung beteiligt. Die Begriffe Qualität, Qualitätssicherung und
Qualitätsmanagement gewinnen einen immer höheren Stel
lenwert, da alle Krankenhäuser in Deutschland auch ver
pflichtet sind, einmal pro Jahr einen strukturierten Qualitäts
bericht zu erstellen. Diese Qualitätsberichte sind für die
Öffentlichkeit zugängig und dienen als Informationsquelle
z. B. für Patienten über Qualität und Leistungsangebote der
Kliniken.
Unter der vergleichenden externen Qualitätssicherung
versteht man ein einheitliches Verfahren, bei dem nicht das
Krankenhaus selbst, sondern externe Einrichtungen standar
disiert die Qualität der erbrachten Leistungen messen, be
werten und bei Abweichungen aktiv an Verbesserungen mit
wirken. Durch das einheitliche Verfahren ist ein Vergleich der
Qualitätsergebnisse in Kliniken untereinander möglich.
Die Umsetzung des Krankenhausstrukturgesetzes for
dert die Krankenhäuser, nicht nur den Kostenaspekt und
bestehende Abläufe zu betrachten, sondern auch Qualitäts
management- und Qualitätssicherungsstrukturen zu imple
mentieren. Es handelt sich dabei um eine Führungsaufgabe,
da v. a. die strategische Ausrichtung und der Einsatz der
finanziellen Mittel kritisch betrachtet und geeignete Instru
Strukturqualität
..Abb. 29.1
Qualitätsdimensionen nach Donabedian
mente zur Qualitätsbewertung festgelegt werden müssen.
Qualität ist ein Parameter für die Leistungsfähigkeit einer
Organisation, wobei auch die steigenden Ansprüche der Pa
tienten an die Qualität mit einbezogen werden (müssen) und
das Streben nach einer kontinuierlichen Verbesserung der
Qualität ein wichtiger Aspekt in der wirtschaftlichen Leis
tungs- und Überlebensfähigkeit in der Krankenhausland
schaft darstellen.
29.1.1
Der Qualitätsbegriff
Nach Donabedian werden 3 Qualitätsdimensionen unter
schieden, deren Bezeichnungen im Sprachgebrauch weit ver
breitet sind (. Abb. 29.1).
j
jStrukturqualität
Rahmenbedingungen, Qualität der eingesetzten Mittel und
Ressourcen, z. B. Personal (Anzahl) und Personalqualifika
tion, bauliche Infrastruktur (Räumlichkeiten, apparative Aus
stattung Medizintechnik, Materialbedarf, Arbeitsablauforga
nisation). Der Patient bewertet die Strukturqualität z. B. nach
der Zimmerausstattung, dem Parkhaus oder dem Image.
j
jProzessqualität
Qualität des Behandlungsprozesses, z. B. Umfang und Ablauf
diagnostischer, therapeutischer und operativer Maßnahmen
zur definierten Leistungserbringung, zeitlicher Rahmen (z. B.
Wartezeiten für Patienten). Für den Patienten bedeutet Pro
zessqualität v. a. wenig, besser noch keine Wartezeiten.
j
jErgebnisqualität
Messbare, objektive (z. B. verbesserter Gesundheitszustand
nach einer Operation) und subjektive (z. B. Zufriedenheit des
Patienten) Kriterien. Die Auswertung erfolgt mittels unter
schiedlicher Instrumente. Für die objektive Ergebnisqualität
gelten Daten aus z. B. der Komplikations- und Infektionsrate
und v. a. der Wiederaufnahmequote von Patienten wegen der
selben Erkrankung (sog. «Drehtüreffekt»). Für die subjektive
Auswertung sind z. B. Patientenbefragungen und Auswertun
gen des Beschwerdemanagements aussagekräftig.
Gesetzliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen (Auszüge)
Qualitätssicherung umfasst alle Maßnahmen zur Sicherung
und kontinuierlichen Verbesserung der Patientenversorgung
unter Beachtung der Kosten/ Nutzen Relation. Das Thema
Qualitätssicherung findet sich z. B. umfassend im Sozialge
setzbuch (SGB) V.
Prozessqualität
Ergebnisqualität
581
29.1 · Qualitätsmanagement (QM) und Qualitätssicherung (QS) im Krankenhaus
j
jGesetze und Richtlinien für OP-Abteilungen
Qualitätsbegriff aus Patientensicht
Operationsbereiche zählen aufgrund ihres Ressourcenver
brauches und des komplexen Organisationsaufwands mit zu
den Hochrisikobereichen im Krankenhaus. Auch hier greifen
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
Gesetzliche Grundlagen zur verpflichtenden Qualitäts
sicherung sind insbesondere verankert im:
44Sozialgesetzbuch V (SGB V),
44Infektionsschutzgesetz (IfSG),
44Medizinproduktegesetz (MPG),
44Röntgenverordnung (RöV),
44Unfallverhütungsvorschrift,
44Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektions
prävention (RKI),
44Qualitätssicherung im Berufsrecht (z. B. Berufs- und
Weiterbildungsordnung für Ärzte in den jeweiligen
Landesärztekammern);
44und zukünftig auch die Etablierung von Pflegekammern
u. a. zur Förderung der Qualitätssicherung durch Sicher
stellung einer sachgerechten, professionellen Pflege mit
Einbezug pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und
Transparenz der Leistungen.
Die Qualität von
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