Gesundheitswesen sowie über die
aktuelle Gesundheitspolitik.
55 Sie berücksichtigen in ihrem beruflichen Handeln die
gesundheits- und sozialpolitischen Rahmenbedingungen
sowie die zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen
und die Zuständigkeitsgrenzen ihres Einsatzes.
28.1
Politisches Umfeld
44Bekämpfung der großen Krankheitslast aufgrund nicht
übertragbarer und übertragbarer Krankheiten in der
europäischen Region;
44Stärkung von bürgernahen Gesundheitssystemen, von
Kapazitäten in den öffentlichen Gesundheitsdiensten
und von Vorsorge-, Surveillance- und Gegenmaßnahmen
für Notlagen;
44Schaffung stützender Umfelder und widerstandsfähiger
Gemeinschaften.
28.1.2
Britta Marquardt
28.1.1
Weltgesundheitsorganisation
(WHO)
Die Weltgesundheitsorganisation ist eine Sonderorganisa
tion der Vereinten Nationen und hat ihr Hauptbüro in der
Schweiz, in Genf. Sechs Regionalbüros sind über die ganze
Welt verteilt. Die WHO koordiniert das internationale
öffentliche Gesundheitswesen. Sie wurde am 07.04.1948 mit
dem Ziel gegründet, für alle Völker das höchstmögliche Ge
sundheitsniveau zu erreichen. In der ersten Weltgesund
heitsversammlung wurde beschlossen, sich besonders den
Themen Malaria, Frauen- und Kindergesundheit, Tuberku
lose und Ernährung zu widmen (http://www.euro.who.int/
de/home).
Die Entwicklungen der letzten Jahre, in denen Gesundheit
sich weniger deutlich von anderen Bereichen trennen lässt,
sondern viele Bereiche mit umfasst, haben es erforderlich ge
macht, die Strategie und Ausrichtung zu verändern.
j
jWHO-Strategie «Gesundheit 2020»
Um diesen Veränderungen in Europa Rechnung zu tragen,
hat die WHO ein Rahmenkonzept für eine Gesundheitspoli
tik in der Europäischen Region unter dem Titel «Gesundheit
2020» beschlossen (http://www.euro.who.int/de/what-wedo/health-topics/health-policy/health-2020-the-europeanpolicy-for-health-and-well-being/about-health-2020).
Dieses Rahmenkonzept soll «Maßnahmen in allen Berei
chen von Staat und Gesellschaft unterstützen, die der Ver
wirklichung folgender Ziele dienen:
44erhebliche Verbesserung von Gesundheit und Wohlbe
finden der Bevölkerung,
44Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich,
44Stärkung der öffentlichen Gesundheit und
44Gewährleistung nachhaltiger bürgernaher Gesundheits
systeme, die flächendeckend sind und Chancengleich
heit sowie qualitativ hochwertige Leistungen bieten.»
Dafür werden vier vorrangige Handlungsfelder empfohlen,
die im Zentrum der Entwicklung der nächsten Jahre stehen
werden:
44Investitionen in Gesundheit durch einen Lebensver
laufsansatz und Stärkung der Handlungsfähigkeit der
Menschen;
Europäische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Gesundheits
wesens
Die Gesundheitspolitik ist grundsätzlich eine Angelegenheit
der Nationalstaaten. Jeder Mitgliedsstaat regelt zunächst die
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
selbst. Die Europäische Union ergänzt und unterstützt die
Arbeit der Mitgliedsländer. So sind größere Gesundheitsge
fahren, Probleme mit grenzübergreifenden oder internatio
nalen Auswirkungen wie z. B. der Bioterrorismus nicht von
den Mitgliedsstaaten allein zu bewältigen. Um diese Heraus
forderung gemeinsam auch mit internationalen Partnern zu
bewältigen, werden durch die EU Strategien und Ideen ent
wickelt.
28.1.3
Aktuelle Gesundheitspolitik
Ab Januar 2014 gibt es bundesweite Vorgaben für die Aner
kennungsverfahren für Angehörige der Heilberufe und Ärzte,
die ihre Qualifikationen im Ausland (EU- und Drittstaaten)
erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben
wollen. Das erleichtert das Verfahren, das bisher Ländersache
war.
In der 17. Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag
wichtige Gesetze im Bereich der Gesundheitspolitik erlassen.
So wurden das Gesetz zur Präimplantationsdiagnostik und
Regelungen zur Organspende beschlossen. Ferner ist das
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und
Patienten am 21.02.2013 in Kraft getreten.
Die Rechte von Patienten waren vor dem In-Kraft-Treten
des Gesetzes nur vereinzelt in unterschiedlichen Gesetzen
niedergeschrieben und durch die Rechtsprechung weiterent
wickelt worden. Nach Ansicht des Gesetzgebers waren die
Rechte den Patienten damit nicht klar und es fehlte die Trans
parenz, so es den Patienten erschwert war, ihre Rechte durch
zusetzen1. Die Rechte für Patienten sind nunmehr in den
§§ 630a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergeschrie
ben. Damit ist grundsätzlich keine neue Rechtslage geschaf
fen worden. Vielmehr ermöglicht nunmehr ein Blick ins BGB
den Patienten, ihre Rechte zu erkennen und zeigt ihnen die
Möglichkeiten, diese durchzusetzen.
1
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit,
Bundestagsdrucksache 17/5227
569
28.1 · Politisches Umfeld
In der 18. Legislaturperiode hat er mit dem Gesetz für
sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Ge
sundheitswesen (E-Health-Gesetz) wichtige Grundlagen für
die Einführung einer digitalen Infrastruktur im Gesundheits
wesen gelegt. Darüber hinaus wurde damit deutlich, dass die
Bedeutung und Relevanz der Digitalisierung für das Gesund
heitswesen und die Gesundheitswirtschaft erkannt wurde.
Dies gilt es in den kommenden Legislaturperioden auszu
bauen.
28.1.4
Säulen der Sozialversicherung
Die Geschichte der Sozialversicherung ging auf die Zeit
nach der Gründung des Deutschen Reiches von 1871 zurück.
In einer Kaiserlichen Botschaft trug Kaiser Wilhelm I vor,
dass «Die aufkommenden sozialdemokratischen Bestre
bungen nicht ausschließlich mit Repressionen, sondern
gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles
der Arbeiter zu suchen sein werde.» Dies aufgreifend, ver
abschiedete der Reichstag das «Gesetz betreffend der
Krankenversicherung der Arbeiter», welches zum 01.01.1884
in Kraft trat2. Von diesem Zeitpunkt an waren Arbeiter in
Fabriken und Bergwerken und Hüttenwerken sowie beim
Eisenbahn-, und Binnen- und Dampfschifffahrtsbetrieben
sowie Beschäftigte in Handwerks- und Gewerbebetrieben
krankenversicherungspflichtig. Die Krankenkassen wurden
der staatlichen Aufsicht unterstellt und finanzierten sich
über Beiträge.
Nicht nur die Krankenversicherung entstand in dieser
Zeit. In die Gesetzgebung unter Graf Otto von Bismarck fielen
darüber hinaus die anderen Säulen der Sozialversicherung.
Dies sind die Unfallversicherung und Invaliditäts- und
Altersversicherung. Die von Bismarck gelegten Grundlagen
gelten noch heute in den Versicherungen weiter. Die letzte
Säule, die der sozialen Pflegeversicherung ist zum 01.01.1995
in die Regelungen des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) aufge
nommen worden.
Krankenversicherung
Die Einführung der Krankenversicherung unter Graf Otto
von Bismarck war verbunden mit der Trennung zwischen pri
vater und gesetzlicher Krankenversicherung. Diese Trennung
besteht bis heute fort.
Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Aktiengesell
schaften, die insbesondere den Regeln des Versicherungsver
tragsgesetzes unterliegen.
Eine private Krankheitsvollversicherung können be
stimmte Personengruppen abschließen. Dazu zählen v. a.
44Beamte,
44Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze,
44Selbstständige und Freiberufler.
2
Reichsgesetzblatt Nummer 9 vom 21.06.1883
Waren im Jahre 2001 nur 7,7 Mio. Personen privat kranken
vollversichert, stieg die Zahl im Jahre 2005 auf 8,37 Mio. und
im Jahre 2015 auf knapp 11 Mio. Personen an (www.pkv.de/
zahlen).
Neben der Krankenvollversicherung gibt es andere Ver
sicherungsformen, wie z. B. Wahlleistungen für das Kranken
haus, Krankenhaustagegeldversicherung, Pflegezusatzver
sicherung. Die Zusatzversicherungen haben in den vergange
nen Jahren einen deutlichen Bestandszuwachs erfahren. Dies
liegt nach Auffassung des PKV Verbandes an zwei Faktoren:
44Durch die Einschnitte in den Leistungskatalog der
Gesetzlichen Krankenversicherung halten immer mehr
Menschen eine zusätzliche Absicherung für notwendig
oder zumindest für sinnvoll.
44Zudem sind seit dem Jahr 2003 Kooperationen zwischen
gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenver
sicherungen möglich geworden.
Eine sehr große Mehrheit der Personen ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Krankenkassen sind
als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung in Verbänden organisiert und führen die
ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Auf
sicht organisatorisch und finanziell selbstständig durch. Zu
den gesetzlichen Krankenkassen zählen die Allgemeinen
Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Innungskranken
kassen, die Betriebskrankenkassen, die Knappschaft und die
Landwirtschaftliche Krankenkasse. Insgesamt gibt es im Jahre
2017 noch 113 Krankenkassen (http://www.gkv-spitzenver
band.de/presse/zahlen_und_grafiken/zahlen_und_grafiken.
jsp#lightbox).
Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich
durch die Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten. Die
Höhe dieser Beiträge richtet sich nach deren beitragspflichti
gen Einnahmen bis zu einer bestimmten Beitragsbemes
sungsgrenze, die jedes Jahr angepasst wird (2013: 47.250 Euro
im Jahr, 2014: 48.600 Euro) und nach dem Beitragssatz
(http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/krankenver
sicherung/finanzierung.html).
28.1.5
Sozialstaatlichkeit und soziale
Marktwirtschaft
j
jPrinzipien der sozialen Sicherung
»» In existenziellen Risikosituationen den Lebensstandard
des Versicherten und seine Stellung im Rahmen der Gesellschaft zu erhalten, das ist die Aufgabe der Deutschen
Sozialversicherung. (http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/wegweiser/grundprinzipien.html)
Diesem Gedanken Rechnung tragend, ist die Sozialversiche
rung von folgenden Prinzipien getragen:
44Prinzip der Versicherungspflicht:
55Dem Prinzip der Versicherungspflicht folgend, sind
in Deutschland nahezu 90% der Bevölkerung in der
Sozialversicherung pflicht- oder freiwillig versichert.
28
570
Kapitel 28 · Berufliches Handeln
44Prinzip der Beitragsfinanzierung:
55Das Prinzip der Beitragsfinanzierung führt dazu,
dass die Sozialversicherungen überwiegend aus
Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
finanziert werden.
j
jPrinzip der Solidarität
28
»» Das Prinzip der Solidarität stellt fest, dass die zu versi-
chernden Risiken von allen Versicherten gemeinsam getragen werden. Unabhängig davon, wie viel die Versicherten an die Sozialversicherungen gezahlt haben, sind
sie in umfassendem Maße abgesichert. Durch diesen
solidarischen Ansatz wird ein Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, zwischen besser und weniger gut Verdienenden, zwischen Jung und Alt, zwischen Familien
und Singles geschaffen. (http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/wegweiser/grundprinzipien.html)
Finanzierung des Sozialstaats und daraus
resultierende Probleme
Die Finanzierung des Sozialstaates soll anhand der Finanzie
rung der gesetzlichen Krankenversicherung exemplarisch
dargestellt werden.
Zum 01.01.2009 wurde die Finanzierung in der gesetz
lichen Krankenversicherung durch die Einführung der sog.
Gesundheitsfonds grundlegend geändert. Die Einführung
des Fonds und die dadurch bewirkte Umstellung der Finan
zierung war erforderlich geworden, weil der Wettbewerb zwi
schen den Kassen und die Anreize zur wirtschaftlichen Ver
wendung der Einnahmen erhöht werden sollten.
»» Zusammen mit der Vereinfachung und Verbesserung der
Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs wird die
Grundlage für einen intensivierten und chancengleichen
Wettbewerb zugunsten einer hochwertigen und effizienteren gesundheitlichen Versorgung gelegt. Es wird eine
Weiterentwicklung hin zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
zum Nutzen der Versicherten und Patienten eingeleitet.
Der Beitragssatz wird per Rechtsverordnung festgelegt.
Kassen, die mit den Fondsmitteln nicht auskommen,
müssen entsprechende Fehlbeträge ausgleichen. Neben
der Organisation einer möglichst kostengünstigen Versorgung und dem Angebot von Kosten sparenden Tarifen für ihre Versicherten erhalten die Krankenkassen
die Möglichkeit, von ihren Mitgliedern – bei einer Begrenzung auf 1% des beitragspflichtigen Einkommens –
einen prozentualen oder pauschalen Zusatzbeitrag
zu erheben. Erwirtschaften Kassen Überschüsse, können
sie diese an ihre Versicherten ausschütten. (Bundestagsdrucksache 16/3950 vom 20.12.2006)
Konnte bis zur Einführung des Fonds jede Krankenkasse
ihren Beitrag selbst und autonom festlegen, wurde dieser
nunmehr für alle Krankenkassen in gleicher Höhe durch eine
Rechtsverordnung bestimmt. Die Beitragsautonomie der
Krankenkassen wurde damit abgeschafft. Für die Jahre 2009
und 2010 betrug er 14,9%. Ab 2015 wird ein Betrag von 14,6%
bzw. 14,0% in Ansatz gebracht. Die Arbeitgeber tragen die
Hälfte dieses Beitragssatzes.
Eine weitere Neuigkeit ergab sich aus der Tatsache, dass
der Gesetzgeber vorausgesehen hat, dass manche Kranken
kassen mit dem vorgegebenen Beitragssatz nicht auskommen
werden. Diesen Krankenkassen ermöglichte der Gesetzgeber
sog. Zusatzbeiträge zusätzlich zu erheben.
»» Der Zusatzbeitrag ist ein einkommensunabhängiger
Betrag in Euro und Cent, der vom Mitglied direkt an die
Krankenkasse zu zahlen ist. (http://www.bmg.bund.
de/?id=246)
Auf der anderen Seite wird den Krankenkassen ermöglicht,
erwirtschaftete Überschüsse an die Versicherten auszu
schütten.
Die DAK war eine der ersten Krankenkassen, die zum
01.02.2010 einen Zusatzbeitrag einführen musste. Dies hatte
zur Folge, dass sie eine große Anzahl ihrer Versicherten ver
lor, da diese zu Krankenkassen gewechselt sind, die keinen
Zusatzbeitrag erheben mussten. Andere Krankenkassen wer
ben damit, keinen Zusatzbeitrag erheben zu müssen, sondern
vielmehr ihren Versicherten Überschüsse auszahlen zu
k önnen.
Im Jahr 2016 haben eine Reihe von Krankenkassen einen
kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhoben, der von den Ar
beitnehmern, nicht aber von den Arbeitgebern entrichtet
wird.
Damit hat die Einführung des Fonds auch eine indirekte
Wirkung und Finanzlage und Mitgliederentwicklung einzel
ner Krankenkassen entfaltet.
j
jGeldfluss innerhalb des Gesundheitsfonds
Mit Errichtung des Gesundheitsfonds waren bei der Einfüh
rung die Ausgaben zu 100% gedeckt. In den folgenden Jahren
reicht es aus, wenn die Finanzierung der Gesundheitsausga
ben zu mindestens 95% aus dem Fonds erfolgen kann (Bun
desversicherungsamt Tätigkeitsbericht 2012). Dies führt im
Jahre 2013 dazu, dass die Krankenkassen insgesamt ein gutes
finanzielles Polster erwirtschaften können, der Fonds aber
nicht.
??Fragen zur Wiederholung zu 7 Abschn. 28.1
55 Was ist die WHO?
55 Mit wem war die Einführung der Krankenversicherung
verbunden?
55 Nennen Sie ein Beispiel für die aktuelle Gesundheitspolitik.
571
28.2 · Grundlagen des Rechts
28.2
Grundlagen des Rechts
Judith Schädler
28.2.1
Sozialordnung und Recht
Recht ist ein wichtiger Bestandteil des sozialen Zusammen
lebens, wenn nicht sogar der Wichtigste. Recht sorgt für ein
geordnetes Zusammenleben in der Gesellschaft durch Vorga
be von Regeln, die zwingend sind und auch durchsetzbar,
sollten sie verletzt werden. Daneben sind die Aufgaben des
Rechts weiterhin vielfältig. Recht regelt z. B., welche Ansprü
che eine Person oder ein anderes Rechtsobjekt gegen eine an
dere Person/Rechtssubjekt haben kann. Es regelt den Umfang
dieser Ansprüche und die Art und Weise seiner Durchsetz
barkeit.
Quellen des Rechts und Rangordnung der
Rechtsquellen
Der Begriff der Rechtsquelle beschreibt den Ursprung eines
Rechtssatzes. Hiermit sind, jedenfalls im deutschen Sprach
raum, überwiegend schriftliche Dokumente gemeint, die ver
bindliche Rechtsregeln wiedergeben.3
Die Rangfolgen dieser unterschiedlichen Rechtsquellen
kann man bildlich anhand einer sog. Gesetzespyramide dar
stellen.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Grundgesetz
als die höchste Rechtsquelle. Mit seiner Verkündung am
23.05.1949 wurde diese Rechtsquelle als Basis und Ausgangs
punkt für alle weiteren nachfolgenden Gesetze geschaffen.
Das Grundgesetz enthält sowohl die Grundrechte, als auch
Regelungen zur Organisation der Bundesrepublik. Hierbei
trifft es z. B. Regelungen zu Aufgaben und Arbeit der Staats
organe, wie Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung.4
Im Rang darunter sind Gesetze zu nennen. Gesetze lassen
sich grundsätzlich einteilen in Bundes- und Landesgesetze.
Die Bundesgesetze gelten für die gesamte Bundesrepublik
und werden maßgeblich durch Bundestag und Bundesrat in
Berlin beschlossen und verabschiedet. Letztlich ist es die
Pflicht und das Recht des Bundespräsidenten, diese Gesetze
auf formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen und zu un
terzeichnen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tre
ten sie in Kraft. Die Landesgesetze gelten nur für das jeweilige
Bundesland, in dem sie beschlossen wurden. Sie werden dort
in den jeweiligen Landtagen, in Berlin im Abgeordnetenhaus,
beschlossen.
44Bundesgesetze sind z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB), das Strafgesetzbuch (StGB) und die Sozialgesetz
bücher (SGB I–XII).
44Landesgesetze sind z. B. die Krankenhausgesetze der
Länder oder Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG).
3
4
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 26.
Vgl. auch Kapital zur Staatsbürgerkunde für den Aufbau des Grundgesetzes.
An dritter Stelle in der Hierarchie stehen sogenannte Rechtsverordnungen. Sie stellen eine Art Detailregelung für Geset
ze dar (z. B. Arbeitsschutzverordnungen). Sie können nur
geschaffen werden, wenn es hierfür eine gesetzliche Grund
lage gibt.
Als weitere Rechtsquelle enthalten Satzungen verbind
liche Regelungen nur für ihre Mitglieder oder Benutzer.
Satzungen finden sich z. B. bei Vereinen, öffentlichen Einrich
tungen (Schwimmbäder oder Bibliotheken), aber auch Haus
ordnungen können Satzungscharakter haben. Sie werden von
Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts er
lassen.
Die individuellste Rechtsquelle, die am schnellsten Auf
schluss über Rechte und Pflichten zwischen zwei Rechtssub
jekten gibt, ist der Vertrag. Verträge werden zwischen min
destens zwei Parteien aufgrund übereinstimmender Willens
erklärungen5 geschlossen. Beispielhaft sind hier der Kranken
hausbehandlungsvertrag oder der Arbeitsvertrag zu nennen.
>>Sollten zwei Rechtsquellen kollidieren, d. h. entgegen-
gesetzte Regelungen enthalten, hat immer die höherrangige Rechtsquelle den Vorrang.
Einteilung der Rechtsgebiete
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten und Her
angehensweisen der Einteilung von Recht.
Teilweise wird z. B. zwischen geschriebenem und ungeschriebenem Recht unterschieden. Unter geschriebenem
Recht verstehen wir all die verbindlichen Regelungen, die
schriftlich in Gesetzen niedergelegt sind. Im deutschen
Sprachraum ist das geschriebene Recht die gängigste Rechts
quelle. Dem gegenüber steht ungeschriebenes Recht, teilweise
auch als sog. Richterrecht bezeichnet. Hierbei handelt es sich
um rechtsverbindliche Hinweise oder Aussagen, die nicht in
Gesetzesform getroffen werden, sondern in Form von Urtei
len vorliegen. Urteile stellen zwar in der Regel Einzelfallent
scheidungen dar und sind deshalb nicht ohne weiteres auf
andere Fälle übertragbar. Sofern sich jedoch Parallelen zu
anderen Fällen ergeben, können auch Urteile zur Lösung ei
nes rechtlichen Falls herangezogen werden. Die Rechtspre
chung trägt also auch einen großen Teil zur Rechtsaufassung
und Lösung von rechtlichen Problemen bei.
Teilweise wird auch zwischen subjektivem und objektivem Recht6 unterschieden. Mit dem subjektiven Recht ist das
Recht des Einzelnen, ein spezieller Anspruch oder ein Ab
wehrrecht gegenüber einer anderen Person oder einem ande
ren Rechtssubjekt gemeint. Für die Geltendmachung und
Bewahrung dieser konkreten, persönlichen Rechtsansprüche
ist jeder selbst verantwortlich (z. B. für die Durchsetzung ei
nes spezifischen Schadens- und/oder Schmerzensgeldan
spruchs als Folge eines aufgetretenen Behandlungsfehlers).
Beim objektiven Recht handelt es sich um generell bzw.
allgemein bestehende Rechte als verbindliche Verhaltensrege
lungen, ohne dass eine konkrete Person dabei benannt wird.
5
6
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 195.
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 26.
28
Kapitel 28 · Berufliches Handeln
572
Das objektive Recht teilt sich in «Öffentliches Recht» und
«Privatrecht»7. Das Öffentliche Recht beschreibt Beziehun
28
gen zwischen Staat und Bürger. Es ist meist gekennzeichnet
durch ein Ober-Unterordnungs-Verhältnis bzw. ein Wei
sungsverhältnis des Staats gegenüber dem Bürger. Im Gegen
satz dazu stehen sich im Privatrecht Bürger untereinander
gegenüber auf Augenhöhe gegenüber (Prinzip der Gleichran
gigkeit).
Der Bereich des Öffentlichen Rechts ist in vier große
Rechtsbereiche gliederbar:
44Staats- und Verfassungsrecht, welches im Grundgesetz
(GG) geregelt ist;
44Verwaltungsrecht (z. B. Baurecht, Schulrecht, Straßen
verkehrsrecht, …);
44Sozialrecht, schwerpunktmäßig geregelt in den zwölf
Sozialgesetzbücher (SGB I–XII);
44Strafrecht, maßgeblich geregelt im Strafgesetzbuch
(StGB). Es finden sich teils aber auch strafrechtliche Re
gelungen in sog. Nebengesetzen, die relativ häufig dem
Verwaltungsrecht entspringen. Derartige Nebengesetze
haben primär nicht den Strafcharakter im Vordergrund,
sondern treffen grundsätzlich Regelungen zu anderen
Rechtsbereichen. Da dem Gesetzgeber die Beachtung
dieser Normen aber so wichtig war, hat er häufig am
Ende dieser spezifischen Gesetze auch deren Verstöße
strafrechtlich sanktioniert (z. B. Betäubungsmittelgesetz,
BtMG; Waffengesetz, WaffG; Embryonenschutzgesetz,
ESchG).
Die zentralen Regelungen im Privatrecht finden sich im Bür
gerlichen Gesetzbuch (BGB). Es untergliedert sich in fünf
Bücher:
44den Allgemeinen Teil,
44das Schuldrecht,
44das Sachenrecht,
44das Familienrecht und
44das Erbrecht.
«Mensch» lassen sich Risiken nie generell ausschließen. Ziel,
insbesondere im Rahmen des Berufslebens, muss sein,
Haftungsfälle bzw. Haftungsrisiken weitestgehend zu mini
mieren.
In den letzten Jahren wird zum Teil eine Zunahme von
Haftungsfällen, insbesondere im Gesundheitsbereich beob
achtet8. Dies hat vielfältige Ursachen. Beispielhaft sind hier zu
nennen eine steigende Zahl von Pflegebedürftigen, die Zu
nahme von professioneller Pflege statt Pflege in der Familie,
eine erhöhte Sensibilisierung für derartige Haftungsfälle
durch Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, deutlich aufge
klärtere Patienten und Bewohner bzw. Angehörige hinsicht
lich der Rechte von Patienten und der Pflichten von Trägern,
wie Krankenhäusern, Heimeinrichtungen, ambulanten
Diensten. Auch die Sicherheit durch privat abgeschlossene
Rechtsschutzversicherungen, die das finanzielle Risiko einer
Prozessführung deutlich minimieren, führt z. T. dazu, dass
Betroffene klagefreudiger sind.
Anknüpfungspunkte für Haftung
Anknüpfungspunkte für Haftung gibt es viele. Im Wesentli
chen sind hier jedoch das Zivilrecht, das Strafrecht und das
Arbeitsrecht zu nennen.
Fallbeispiel
Im Rahmen einer Operation werden Tupfer im Bauchraum des Patienten übersehen und vergessen. In der
postoperativen Phase entwickelt der Patient starke
Bauchschmerzen und Krämpfe. Auch die Wundheilung
der OP-Narbe ist gestört. Nach unterschiedlicher Dia
gnostik wird der unter der OP aufgetretene Fehler bemerkt. Es kommt zu einer Revisions-OP, wo sämtliche
Tupfer entfernt werden können. Im Ergebnis gesundet
der Patient, der Heilungsverlauf war jedoch deutlich
schwerwiegender und langwieriger.
Der Begriff Haftung steht für die Klärung von Verantwor
tung. Ist ein Schaden entstanden, muss verbindlich geklärt
werden, wer verpflichtet ist, hierfür einzustehen. Haftung
kann, präventiv gesehen, auch Lösungsmöglichkeiten schon
im Vorfeld aufzeigen, sich im Rechtsverkehr so zu verhalten,
dass niemand zu Schaden kommt, bzw. Folgen so transparent
darzustellen, dass man bereits im Vorfeld Lösungsmöglich
keiten für evtl. Haftungsfälle erarbeiten kann. Das Haftungs
problem stellt sich in jedem Berufszweig. Durch den Faktor
Die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für Haftung ent
scheiden sich weitestgehend nun danach, was der Patient
als Geschädigter für Rechte aus dieser Situation ableiten
möchte.
44Geht es ihm um die Erlangung von Schadenersatz und
Schmerzensgeld, kann er dies auf zivilrechtlichem Wege
einklagen, sofern der Schädiger nicht freiwillig zahlt.
44Ist dem Patienten daran gelegen, eine Strafe durch den
Staat für die an der Operation beteiligten Personen her
beizuführen, müsste zunächst eine Anzeige bei der Poli
zei oder Staatsanwaltschaft ein offizielles Strafverfahren
in Gang setzen. Eine Bestrafung der Täter im Rahmen
des Strafrechts durch Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Berufs
verbot oder ähnliche Rechtsfolgen ist dann denkbar.
44Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann ein derartiger Behand
lungsfehler z. B. zur Abmahnung oder gar Kündigung/
außerordentlichen Kündigung des Hauptverursachers
des Behandlungsfehlers führen.
7
8
Ansonsten finden sich im Privatrecht auch viele spezifische
Regelungen, z. B. für Kaufleute (Handelsrecht, HGB), für Fir
men (Gesellschaftsrecht, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, … )
usw.
28.2.2
Haftung und Haftungsfälle
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 26.
Höfert, Von Fall zu Fall, S. 145.
573
28.2 · Grundlagen des Rechts
j
ja. Zivilrechtliche Haftung
Grundsätzlich besteht eine Haftung im Zivilrecht nur dann,
wenn der Geschädigte tatsächlich einen Schaden aufzuweisen
hat. Dieser kann materieller (finanzieller), als auch immate
rieller (Schmerzen, Leiden, …) Art sein9. Zusätzlich setzen in
der Regel Haftungstatbestände des Zivilrechts Verschulden
voraus.
Im Rahmen der Klärung von zivilrechtlicher Haftung
hat sich eine Herangehensweise bewährt, wonach insbe
sondere auch bei komplizierten Haftungssituationen eine
Ordnung und Strukturierung erfolgen kann. Zivilrechtliche
Haftung wird immer danach gehen: «Wer will was von wem
woraus?»
44«Wer?» – meint den Anspruchsteller oder Geschädigten;
44«Was?» – meint z. B. Schadensersatz und/oder Schmer
zensgeld;
44«Von wem?» – meint vom welchen Anspruchsgegner/
Schädiger;
44«Woraus?» – meint, welche Anspruchsgrundlage,
welcher Paragraph oder Rechtssatz gibt genau die
Rechtsfolge vor, die der Anspruchsteller/Geschädigte
wünscht.
k
k(1) Haftung aus Vertrag10
Dem Rechtsverhältnis zwischen Patient/Bewohner und Trä
ger einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus) liegt in der Regel
ein Vertragsverhältnis, im Krankenhaus der sog. Behandlungsvertrag, zugrunde. Während früher der Behandlungs
vertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht speziell geregelt
war und als Unterform des im BGB geregelten Dienstvertra
ges (§ 611 BGB) maßgeblich durch Rechtsprechung gefestigt
war, wurde nunmehr mit dem sogenannten Patientenrechte
gesetz (PatRechteG), das seit 26.02.2013 in Kraft ist, der
Behandlungsvertrag als neuer separater Vertragstyp in das
Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Er ist nun in den
§§ 630a ff. BGB geregelt11.
§ 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
44(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige,
welcher die medizinische Behandlung eines Patienten
zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen
Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung
der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein
Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
44(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der
Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachli
chen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist.
9 Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 209.
10 Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 197 ff.
11 Vgl. für die weitere Nähe zum Dienstvertrag § 630b BGB – Anwendbare Vorschriften: Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des § 622 BGB ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Ein derartiger Behandlungsvertrag kann mündlich oder
schriftlich geschlossen werden. Auch der Behandlungsbeginn
oder die verbindliche Vergabe eines Termins kann bereits
zum Abschluss eines Behandlungsvertrages führen. Haupt
pflichten des Behandlungsvertrages sind die Behandlung
durch den Vertragspartner (z. B. Krankenhaus oder nieder
gelassener Arzt) nach allgemein anerkannten fachlichen
Standards und die Zahlung der Vergütung durch den Pa
tienten.
Kennzeichnend für den Behandlungsvertrag ist, dass
nie ein spezifischer Erfolg, z. B. die Gesundung oder Heilung
des Patienten zum Vertragsgegenstand wird. Zentral ist
lediglich die fachgerechte Leistungserbringung durch den
Behandler.
Das Behandlungsvertragsverhältnis beinhaltet Rechte
und Pflichten für jeden Vertragspartner. So regelt z. B. § 630c
BGB, dass Behandelnder und Patient zur Durchführung der
Behandlung zusammenwirken müssen. Nach Absatz 2 ist der
Behandelnde verpflichtet, dem Patienten in verständlicher
Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in
deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentliche Um
stände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraus
sichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die
zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
Weitere Hauptpflichten im Rahmen des Krankenhausbe
handlungsvertrages seitens des Krankenhauses sind z. B. Stel
len einer Diagnose; Ermittlung einer angezeigten Therapie;
Aufklärung über Diagnose, Therapiemöglichkeiten und da
mit verbundene Risiken; kunstgerechte Durchführung der
Behandlung; stationäre Unterbringung; Durchführung not
wendiger Pflegemaßnahmen12.
Im Gegensatz dazu hat der Patient die Kostentragungs
pflicht. Ferner ist er verpflichtet, die notwendigen Sozialver
sicherungsunterlagen an das Krankenhaus zu übergeben und
bei der Therapie mitzuwirken. Dies beinhaltet z. B. auch die
Einhaltung der Anweisungen des Arztes und des Unterrich
ten des Arztes über das eigene Befinden.
Nebenpflichten des Krankenhausbehandlungsvertrages
für das Krankenhaus sind z. B. die Schweigepflicht oder
Dokumentationspflicht13.
k
k(2) Haftung aus Gesetz oder unerlaubter Handlung14
Sofern der Patient gezielt seinen Schädiger kennt, bleibt es
ihm freigestellt, auf zivilrechtlichem Wege nicht nur seine An
sprüche gegenüber dem Krankenhaus geltend zu machen,
sondern direkt auch gegenüber dem Schadensverursacher.
Dieser Art von Haftung liegt kein spezifisches Vertragsver
hältnis zugrunde, denn kein Arzt, Pflegekraft oder z. B. OTA
hat mit jedem einzelnen Patienten einen Behandlungsvertrag.
Haftung für das Personal im Einzelnen kann sich jedoch er
geben aus dem sog. Deliktsrechts oder dem Recht der uner
laubten Handlung. Hierzu finden sich Regelungen ab dem
§ 823 ff. BGB.
12 Sträßner, Haftungsrecht für Pflegeberufe, S. 145 ff.
13 Sträßner, Haftungsrecht für Pflegeberufe, S. 151 f.
14 Großkopf, Recht in Medizin und Pflege, S. 205 ff.
28
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Kapitel 28 · Berufliches Handeln
Eine zentrale Norm hier für die Haftung aus Delikt ist
§ 823 Abs. 1 BGB:
»» Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Sofern also der Patient als Geschädigter nachweisen kann,
dass eines der in dieser Norm bezeichneten Rechtsgüter
rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde, ist der Schädiger
dazu verpflichtet, den daraus resultierenden Schaden zu er
setzen.
§ 823 BGB stellt jedoch auch eine Haftungsgrundlage für
das Krankenhaus selbst unter dem Gesichtspunkt des sog.
Organisationsverschuldens dar. Hierunter versteht man, dass
der Träger (das Krankenhaus) es versäumt hat, aus haftungs
rechtlicher Sicht bestimmte Vorkehrungen zu treffen, für die
auch nur er verantwortlich gemacht werden kann. Beispiele
aus der Rechtsprechung für Organisationsverschulden sind
z. B. unzureichende Arbeitsorganisation, unterlassene Ver
stärkung des Nachtdiensts bei akuter Erkrankung vieler Pa
tienten/Bewohner, fehlende Wartung technischer Geräte,
unzureichende Kontrolle von Hygienemaßnahmen, Mängel
in der Kooperation mit Ärzten, Ausstattungsdefizite.
k
k(3) Dokumentationspflicht15
Die Dokumentationspflicht ist in den vergangenen Jahren
immer mehr in den Mittelpunkt der Tätigkeit im normalen
Krankenhausablauf gerückt. Während früher die Dokumen
tation schwerpunktmäßig der Abstimmung und Kommuni
kation der an der Behandlung eines Patienten beteiligten Per
sonen diente, hat sie sich in den Jahren als selbstständige
Nebenpflicht des Behandlungsvertrags (s. o.) etabliert. Sie ist
z. B. in rechtlichen Regelungen, wie § 3 des Krankenpflegege
setzes, dem SGB V und SGB XI (insbesondere in Bereichen
der Qualitätssicherung) und § 630f BGB (s. u.) verankert.
Nicht zuletzt ist sie Teil ständiger Rechtsprechung des Bun
desgerichtshofs (BGH).
Zweck der Dokumentation ist es insbesondere:
44die Kommunikation der zwischen den an der Behand
lung und Pflege beteiligten Personen zu ermöglichen;
44Transparenz der Behandlung und Pflege und damit
Qualitätssicherung zu schaffen;
44als Abrechnungsgrundlage zu dienen;
44im Rahmen des Haftungsfalls als Instrument der Beweis
sicherung (Urkunde) zu dienen.
Entsprechend wichtig ist es, Dokumentationsprinzipien zu
beachten. Hierzu zählt z. B. die zeitnahe Dokumentation. Fer
ner wird unter dem Begriff der Echtheit der Kommunikation
verstanden, ein echtes Schreibgerät (Kugelschreiber) zu be
nutzen.
15 Großkopf, Recht in Medizin und Pflege, S. 253 ff.
>>Ausgeschlossen sind die Benutzung eines Füllers oder
Bleistifts.
Unter dem Begriff der Eindeutigkeit der Dokumentation ver
steht man die Dokumentation des objektiven Sachverhalts.
Subjektive Wertungen müssen außer Betracht bleiben. Jeder
Eintrag muss klar und nachvollziehbar sein.
Im Rahmen der Einfügung des Behandlungsvertrages im
BGB hat die Dokumentation der Behandlung einen eigenen
Paragraphen bekommen. In § 630f Abs. 1 BGB ist u. a. gere
gelt, dass der Behandelnde verpflichtet ist, zum Zweck der
Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder
elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von
Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn
der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Nach Abs. 2 ist der
Behandelnde verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus
fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung
wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeich
nen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchun
gen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre
Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen
und Aufklärungen. Auch Arztbriefe sind in die Patientenakte
aufzunehmen.
Hinsichtlich der vorgenannten Aufzählungen ist anzu
merken, dass diese ausdrücklich nicht abschließend geregelt
sind. Das verdeutlicht das Wort «insbesondere». Das bedeutet
im Umkehrschluss, dass auch andere aus fachlicher Sicht für
die Behandlung notwendige Maßnahmen oder Ergebnisse zu
dokumentieren sind.
k
k(4) Delegation Arzt – OTA
Unter Delegation versteht man die Übertragung eigener ärzt
licher Tätigkeiten im Rahmen eines Über-UnterordnungsVerhältnisses auf die OTA.
Rechtsgrundlage hierfür stellt die DKG-Empfehlung vom
20.09.2011 dar. Hier regelt § 1 die Notwendigkeit, Kompeten
zen für die verantwortliche Mitwirkung in operativen und
anästhesiologischen Bereichen, der Notfallaufnahme, der En
doskopie im Rahmen der Ausbildung zu erlangen.
Die Anerkennung der Möglichkeit zu delegieren ist unter
dem Gesichtspunkt der Arbeitsteilung auch sinnvoll. Der An
wendungsbereich zulässiger Delegation bewegt sich leider
mangels eindeutiger rechtlicher Regelungen jedoch häufig im
Bereich einer Grauzone, wobei grundsätzlich gesagt werden
kann, dass je gefährlicher bzw. höher die Gesundheitsgefähr
dung für den Patienten durch den Eingriff wäre und je mehr
ärztliche Fachkenntnisse nötig wären, desto mehr gilt der
Arztvorbehalt, d. h., dass eine Delegation an die OTA nicht
möglich ist (7 Stellungnahme der Bundesärztekammer vom
29.08.2008). Bereiche, in denen sich die Frage von Delegation
grundsätzlich stellen kann, sind z. B. die Lagerung des Patien
ten, Abdeckung des Patienten, Blutentnahmen, Desinfektion
des OP-Gebiets.
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28.2 · Grundlagen des Rechts
j
jb. Strafrechtliche Haftung
Das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht16 und ist in
Deutschland maßgeblich im Strafgesetzbuch (StGB) oder in
sog. Nebenstrafgesetzen (z. B. Betäubungsmittelgesetz, Waf
fenschutzgesetz, Embryonenschutzgesetz etc)17 geregelt. Die
wichtigsten Regelungen für den Bereich des Gesundheits
wesens finden sich im Strafgesetzbuch.
k
k(1) Prüfungsschema
Für die Strafbarkeit einer Handlung müssen drei wesentliche
Voraussetzungen vorliegen: Tatbestand, Rechtswidrigkeit
und Schuld18. Nur wenn diese drei Voraussetzungen positiv
zu bejahen sind, kann eine Bestrafung des Täters erfolgen.
Der Prüfungspunkt Tatbestand wird nochmals unterteilt
in objektiven und subjektiven Tatbestand.
Unter dem objektiven Tatbestand versteht man, dass zu
nächst für den Lebenssachverhalt, der tatsächlich passiert ist,
eine strafrechtliche Norm existiert, die das Verhalten tatsäch
lich unter Strafe stellt.
Fallbeispiel
Im Rahmen einer OP setzt der Operateur den ersten
Schnitt und verletzt damit die Bauchdecke des Patienten.
Hierbei handelt es sich vom Tatbestand um eine Körperver
letzung.
>>Auch wenn grundsätzlich eine Heilbehandlung vor-
liegt, wird diese strafrechtlich gesehen vom Tatbestand
her als Körperverletzung eingestuft.
Der subjektive Tatbestand untersucht, mit welchen Vorstel
lungen der Täter selbst die Tat begangen hat. Man unterschei
det hier Vorsatz und Fahrlässigkeit. Unter Vorsatz versteht
man das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirkli
chung19. Das bedeutet, der Täter war sich über seine Hand
lungen bewusst, auch über dessen mögliches Ergebnis und er
hat den möglichen Erfolgseintritt billigend in Kauf genom
men. Fahrlässigkeit wird definiert mit Sorgfaltspflichtverlet
zung20. Fahrlässig sind in der Regel Vorgehensweisen, die aus
mangelnder Sorgfalt, Unachtsamkeit, teilweise auch Unwis
senheit begangen wurde. Der Täter hat darauf vertraut, dass
schon nichts passieren werde.
Fallbeispiele
Eine Pflegekraft nimmt aus der Brieftasche eines Patienten 50 €, um diese für sich zu behalten. Es liegt also eine
vorsätzliche Diebstahlhandlung vor.
Ein Patient ist vor der Operation falsch gelagert worden,
fällt vom OP-Tisch und bricht sich den linken Arm. Hier-
16
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19
20
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 34.
Wie vor.
Hell, Staat, Bürger, Recht, S. 110 ff.
Großkopf/Klein, Recht in Medizin und Pflege, S. 51.
Wie vor, S. 54.
bei handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung,
da der Erfolg (Armbruch) zu keinem Zeitpunkt gewollt
oder beabsichtigt war, sondern aufgrund mangelnder
Sorgfalt eintrat.
In einem zweiten Prüfungsschritt ist die sog. Rechtswidrigkeit zu überprüfen, d. h. ob tatsächlich ein Verstoß gegen das
Gesetz vorgelegen hat. Rechtswidrigkeit liegt grundsätzlich
immer dann vor, wenn auch schon ein Tatbestand für den
eigentlichen Lebenssachverhalt gefunden ist. Deshalb kann
grundsätzlich die
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