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coinad

4/15/26

 Durchsetzungsmechanismen bis

heute noch fehlen, war die Einigung auf soziale Menschenrechte eine große Errungenschaft nach dem Zweiten Weltkrieg (. Tab. 31.1).


..Tab. 31.1 Weitere wichtige UN-Konventionen (völkerrechtlich bindende Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen)

1951


UN-Flüchtlingskonvention


1969


UN-Konvention gegen Rassismus


1981


UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form

von Diskriminierung der Frau


1984


UN-Konvention gegen Folter


1990


UN-Konvention für die Rechte der Kinder


2003


UN-Konvention gegen Korruption


2008


UN-Konvention über die Rechte von Menschen

mit Behinderungen


2009


UN-Konvention gegen Verschwindenlassen


Europäische Menschenrecht­

konvention (EMRK)


Die «Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten» vom 04.11.1950 soll für alle Beitrittsstaaten

die Einhaltung der Menschenrechte auf einem Mindestniveau

gewährleisten. Die Mitgliedschaft in der EMRK steht allen

Mitgliedern des Europarats offen; derzeit sind auch alle

­Staaten des Europarats der EMRK beigetreten. Die Beachtung

der verbürgten Freiheitsrechte kann vor dem Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg eingeklagt werden.

31.1.3


Verfassungsrechtliche Grundlagen

der Bundesrepublik Deutschland


Auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

­finden sich Grundrechte. Mit dem Begriff werden meist die

ersten 19 Artikel bezeichnet (. Tab. 31.2). Weitere wichtige

Rechtsgarantien, wie z. B. das Recht auf einen gesetzlichen

Richter und rechtliches Gehör vor einem Gericht, stehen aber

auch in anderen Artikeln des Grundgesetzes. Diese bezeichnet man oft als «grundrechtsgleiche» Rechte.

Es wird unterschieden zwischen Menschenrechten, die

jedem Menschen zustehen («Jedermannsrechte»), und Bürgerrechten, die nur den Staatsbürgern der Bundesrepublik in

vollem Umfang zustehen («Deutschengrundrechte»; www.

bpb.de/izpb/7829/die-einzelnen-grundrechte).

Könnte sich jeder Einzelne uneingeschränkt auf seine

Grundrechte berufen, würden die verschiedenen Grundrechtsträger sich ständig gegenseitig behindern, da sie sich in

ihren Zielen voneinander unterscheiden («Grundrechtskollision»). Beschränkungen sind also zwingend notwendig, aber

ausschließlich innerhalb festgelegter Grenzen zulässig.

441. Möglichkeit: Eine ausdrückliche Begrenzung des

Grundrechts ist unmittelbar im Grundgesetztext fest­

gelegt (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG).

442. Möglichkeit: Ein Grundrecht wird durch oder

­aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt (z. B. Art. 13

Abs. 3 GG).

443. Möglichkeit: Wenn Grundrechte gegenseitig in Konkurrenz treten, muss im Einzelfall entschieden werden,

wie weit die beteiligten Grundrechte jeweils eingeschränkt werden müssen (sog. verfassungsimmanente

Schranken). Ausnahmen: Die Würde des Menschen und

das Leben entziehen sich einer Abwägung.

Bei allen Beschränkungen darf die Kernaussage eines Grundrechts nicht angetastet werden, außerdem muss die Beschränkung verhältnismäßig sein.


609

31.2 · Der Staat


Zum Staatsvolk zählen alle Staatsangehörigen. Die Erlangung der Staatsangehörigkeit ist in den verschiedenen Staaten

unterschiedlich geregelt. Es gibt das Abstammungsprinzip,

das Territorialprinzip (Anknüpfung an den Geburtsort) und

die Verleihung.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung (mindestens ein Elternteil muss Deutscher sein), Verleihung (Einbürgerung) und Adoption erworben werden. Seit

dem 01.01.2000 erwirbt auch ein in Deutschland geborenes

Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft,

wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt. Dadurch kann auch eine Mehrstaatigkeit entstehen,

d. h. eine Person besitzt mehr als eine Staatsbürgerschaft.

Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden.

Unter Staatsgewalt versteht man, dass innerhalb des

Staatsgebiets eine organisierte Herrschaftsausübung möglich

ist. Es gibt verschiedene Herrschaftsformen, z. B. Diktatur,

Monarchie, Demokratie.


..Tab. 31.2


Auflistung Grundrechte im Grundgesetz


Artikel

des GG


Inhalt


Art. 1


Schutz der Menschenwürde


Art. 2


Allgemeine Handlungsfreiheit

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (i.V.m. Art. 1 GG)

Recht auf Leben

Recht auf körperliche Unversehrtheit

Recht auf Freiheit der Person (i.V.m. Art. 104 GG)


Art. 3


Gleichheitsgebot


Art. 4


Glaubens- und Religionsfreiheit


Art. 5


Meinungsfreiheit

Informationsfreiheit

Pressefreiheit

Rundfunkfreiheit

Filmfreiheit

Kunstfreiheit

Wissenschaftsfreiheit


Art. 6


Schutz von Ehe und Familie


Art. 7


Schulwesen, Privatschulfreiheit


Art. 8


Versammlungsfreiheit


Art. 9


Vereinigungsfreiheit


j

jStaatsprinzipien


Art. 10


Briefgeheimnis

Postgeheimnis

Fernmeldegeheimnis


In Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sind die fünf Staatsprinzipien der

Bundesrepublik Deutschland verankert (. Abb. 31.1).


Art. 11


Freizügigkeit


Art. 12


Berufsfreiheit

Verbot der Zwangsarbeit


Art. 13


Unverletzlichkeit der Wohnung


Art. 14


Eigentumsgarantie


Art. 15


Grund und Boden darf gegen eine Entschädigung

in Gemeineigentum umgewandelt werden


Art. 16, 16a Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung, Asylrecht

Art. 17


Petitionsrecht


Art. 18


Wer die Freiheitsrechte der vorherigen Artikel

­missbraucht, verwirkt die Grundrechte


Art. 19


Wesensgehalts- und Rechtsweggarantie


Abkürzungen:

GG = Grundgesetz; i.V.m. = in Verbindung mit


31.2


Der Staat


31.2.1


Staatsmerkmale


Ein Staat wird durch drei Faktoren bestimmt:

44Staatsgebiet

44Staatsvolk und

44Staatsgewalt.

Das Staatsgebiet ist ein abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche.


31.2.2


Staatsordnung der BundesrepublikDeutschland nach Art. 20 GG


Grundlagen


Art 20 GG

55 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

55 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird

vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch

besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

55 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige

Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

55 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung

zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum

Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


j

jRepräsentative Demokratie – Art. 20 Abs. 2 GG


Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie auf gewählte Parlamente (für den Gesamtstaat auf

den Bundestag, für die Länder auf die Landtage, für Kreise,

Städte und Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften). Die Parlamente sind die einzigen Verfassungsorgane, die vom Volk direkt gewählt werden. Das verleiht ihnen eine besondere Legitimation.

Die übrigen Verfassungsorgane (. Tab. 31.3) werden von

den Parlamenten bestellt. So wählen die Parlamente die

­Regierungschefs, der Bundestag den Bundeskanzler und die

Landtage die Ministerpräsidenten. Der Bundestag wählt –

­zusammen mit dem Bundesrat – die Richter des Bundesver-


31


610


Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext


• Volkssouveränität

• Repäsentavsystem

• Mehrheitsentscheidungen


2.

Demokraeprinzip


3.

Sozialstaatsprinzip


• Soziales Handeln

• Soziale

Gerechgkeit

• Sozialpolik


1.

Republikprinzip


• Rechtssicherheit

• Rechtsgleichheit

• Rechtsschutz vor Willkür


5.

Rechtsstaatsprinzip


4.

Bundesstaatsprinzip


• Aufgabenverteilung

zwischen Bund und

Ländern

(Föderalismus)


31

..Abb. 31.1


Staatsprinzipien


fassungsgerichts und – zusammen mit Delegierten aus den

Landesparlamenten in der Bundesversammlung – den Bundespräsidenten.

j

jGewaltenteilung


Die Trennung von Exekutive (vollziehende Gewalt), Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Rechtsprechung) dient der

Verhinderung von Machtmissbrauch und der Sicherung der

bürgerlichen Freiheiten. Die Gliederung des Staates ist sowohl auf Bundesebene als auch auf Länderebene vorhanden

und verfassungsmäßig geschützt.


Aufgaben und Aufbau des Bundestages

Der Deutsche Bundestag setzt sich aus vom Volk gewählten

Abgeordneten zusammen. Er wird für vier Jahre gewählt. Die

Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge

und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Zum Schutz dieses freien Mandats genießen Abgeordnete Indemnität und Immunität (7 Art. 46 GG).

Wesentliche Aufgaben des Bundestages

55 Gesetzgebung

55 Wahl des Bundeskanzlers

55 Kontrolle der Bundesregierung durch

–– Anfragen

–– Untersuchungsausschüsse

–– Feststellung des Haushaltsplans

55 Kontrolle der Parteienfinanzierung

55 Wahl der Hälfte der Verfassungsrichter


Das Plenum ist die Vollversammlung des Deutschen Bundestages. Es verhandelt in der Regel in öffentlichen Sitzungen.

In Parlamentsdebatten finden die öffentlichkeitswirk­

samen Auseinandersetzungen statt. Rederecht haben alle Abgeordneten sowie Mitglieder der Bundesregierung und des

Bundesrats. Zu besonderen Anlässen dürfen auch hohe

Staatsgäste im Plenarsaal sprechen.


In aktuellen Stunden, großen Anfragen, Regierungsbefragungen und Fragestunden nimmt das Plenum wichtige Kontrollrechte wahr.

Über Gesetzesvorlagen wird im Plenum offen abgestimmt.

Dazu muss mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein. Vorher haben die Fraktionen meist beschlossen,

wie sie sich im Plenum verhalten wollen. In der Regel halten

sich die Fraktionsmitglieder an den Mehrheitsbeschluss ihrer

Fraktion (Fraktionsdisziplin). Allerdings kann kein Abgeordneter dazu gezwungen werden.

Der Bundestagspräsident leitet die Sitzungen und übt

das Hausrecht aus. Zudem ist er Leiter der Bundestagsverwaltung.

Der Ältestenrat unterstützt den Bundestagspräsidenten

und sorgt für einen koordinierten Arbeitsablauf im Bundestag. Er besteht aus dem Bundestagspräsidenten, seinen Stellvertreterinnen und -vertretern sowie 23 weiteren Abgeordneten aus den Fraktionen. Dabei handelt es sich nicht unbedingt

um die ältesten Parlamentarier, wohl aber um sehr erfahrene.

Ein Großteil der Arbeit des Parlaments findet in den Ausschüssen statt. Dort konzentrieren sich die Abgeordneten in

kleinerer Runde auf ein Teilgebiet der Politik, diskutieren die

Gesetzesvorlagen und können hinzugezogene externe Sachverständige anhören. Die Fraktionen entsenden die Experten

unter ihren Abgeordneten in die Ausschüsse entsprechend

ihren Kräfteverhältnissen im Parlament. Die Ausschuss­


..Tab. 31.3 Die fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und ihre Zuordnung

Bundestag


Art. 38–49 GG


Staatsoberhaupt


Bundesrat


Art. 50–53 GG


Legislative


Bundespräsident


Art. 54–61 GG


Legislative


Bundesregierung


Art. 62–69 GG


Exekutive


Bundesverfassungsgericht


Art. 93, 94 GG


Judikative


611

31.2 · Der Staat


stehen im Wesentlichen in der Einberufung und Leitung der

Plenarsitzung und in der Vertretung des Bundespräsidenten.


..Tab. 31.4


Stimmgewicht der Bundesländer im Bundesrat


Bundesland


Stimmen im Bundesrat


Baden-Württemberg


6


Bayern


6


Berlin


4


Brandenburg


4


Bremen


3


Hamburg


3


Hessen


5


Mecklenburg-Vorpommern


3


Niedersachsen


6


Nordrhein-Westfalen


6


Rheinland-Pfalz


4


Saarland


3


Sachsen


4


Sachsen-Anhalt


4


Schleswig-Holstein


4


Art. 65 GG


Thüringen


4


55 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der

­Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb

dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen

Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener

Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten

zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte

nach einer von der Bundesregierung beschlossenen

und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäfts­

ordnung.


mitglieder erarbeiten die Vorlagen, die anschließend dem

Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden.

Man unterscheidet zwischen den ständigen Ausschüssen

und Ausschüssen, die nur im Bedarfsfall eine Rolle spielen.

Diese werden wieder aufgelöst, nachdem sie ihre Aufgabe bewältigt haben. Im Grundgesetz ist nur die Bildung von Ausschüssen für Angelegenheiten der Europäischen Union, auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung festgeschrieben. In der 17. Wahlperiode hatte der Bundestag 22 ständige

Ausschüsse eingesetzt.

Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages,

die meist derselben Partei angehören, können eine Fraktion

bilden und somit gemeinsame Ziele durchsetzen.


Aufgaben und Aufbau des Bundesrates

Der Bundesrat ist die Vertretung der Bundesländer. Durch

ihn wirken sie maßgeblich an der Gesetzgebung mit. Die Bundesländer sind je nach ihrer Bevölkerungsgröße im Bundesrat

vertreten (. Tab. 31.4).

Demnach hat der Bundesrat zurzeit 69 Stimmen und somit 69 ordentliche Mitglieder. Die Repräsentanten eines Bundeslands müssen ihre Stimmen einheitlich abgeben. Die Entscheidungen sind bereits zuvor in den Länderregierungen

und den dortigen Koalitionen gefallen. Sie werden im Bundesrat nur noch vorgetragen und begründet. Über die Auswahl der Repräsentanten und deren Stellvertreter entscheidet

jedes Land selbst.

Jedes Jahr zum 01. November wird ein Ministerpräsident

in das Amt des Bundesratspräsidenten gewählt. Die Aufgaben

des Präsidenten sind weniger politischer Natur, sondern be-


Wesentliche Aufgaben des Bundesrates

55 Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes

55 Mitwirkung in Europäischen Angelegenheiten

55 Mitwirkung an der Verwaltung des Bundes

55 Mitwirkungsrechte im Fall von äußeren und inneren

Krisensituationen

55 Wahl der Hälfte der Verfassungsrichter


Exekutivaufgaben und Zusammensetzung

der Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und

den Bundesministern, die zusammen das Kabinett bilden.

Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt. Die Bundesminister werden auf

Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt.


Der Artikel enthält die drei Prinzipien, die für die Arbeit der

Bundesregierung bestimmend sind:

44das Kanzlerprinzip,

44das Ressortprinzip,

44das Kollegialprinzip.

Wesentliche Aufgaben der Bundesregierung

55 Planen und Einbringen von Gesetzesvorlagen

55 Erlass von Rechtsverordnungen

55 Aufsicht über die Ausführung der Gesetze des

­Bundes durch die Länderverwaltungen


Der Bundeskanzler nimmt wegen seiner besonderen Rolle

bei der Regierungsbildung und seiner Richtlichtlinienkompetenz eine führende Stellung ein.

Das Amt des Bundeskanzlers beginnt mit der Ernennung

durch den Bundespräsidenten und endet entweder durch das

Zusammentreten eines neuen Bundestags, durch freiwilligen

Rücktritt oder durch ein konstruktives Misstrauensvotum,

d. h. der Abwahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag

verbunden mit der Neuwahl eines Amtsnachfolgers.


31


612


Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext


Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt. Das Amt des Bundesministers endet durch Entlassung, freiwilligen Rücktritt

oder die Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers.


Funktion des Bundespräsidenten


31


Der Bundespräsident ist das oberste Verfassungsorgan.

Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt, die eigens nur für diesen Zweck zusammentritt.

Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des

Bundestags und ebenso vielen Mitgliedern, die von den Parlamenten der Länder frei gewählt werden. Neben Abgeordneten der Länder sind dies auch häufig Persönlichkeiten des

öffentlichen Lebens.

Der Bundespräsident erfüllt vornehmlich repräsentative

Aufgaben (s. Übersicht). Der Amtsinhaber muss mindestens

40 Jahre alt sein; die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Wesentliche Aufgaben des Bundespräsidenten

55 Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland

nach innen und außen

55 Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik

Deutschland

55 Ausübung des Begnadigungsrechts

55 Im Zusammenwirken mit anderen Verfassungs­

organen:

55 Unterzeichnung (Ausfertigung) von Gesetzen

55 Ernennung von Bundesministern

55 Ernennung von Bundesrichtern, Bundesbeamten,

­Offizieren und Unteroffizieren

55 Eigenständiges Handeln in bestimmten parlamentarischen Krisensituationen:

55 Erhält bei der Kanzlerwahl ein Kandidat auch im

­dritten Wahlgang nicht die absolute, sondern nur die

einfache Mehrheit, kann der Bundespräsident ihn

zum Kanzler einer Minderheitenregierung ernennen

oder den Bundestag auflösen und Neuwahlen herbeiführen.

55 Findet der Bundeskanzler bei einer Vertrauensabstim­

mung keine Mehrheit, kann der Bundespräsident auf

Antrag des Bundeskanzlers den Bundestag auf­lösen.


Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass Parlament,

Regierung und Rechtsprechung die Verfassung ein­halten. Als

«Hüter der Verfassung» kann es jeden Akt der gesetzgebenden

Gewalt, der Regierung und Verwaltung und jede Entscheidung der Gerichte auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Dabei schützt es besonders die Grundrechte der B

­ ürger.

Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem die Aufgabe,

das Grundgesetz rechtsverbindlich zu interpretieren.

Das Bundesverfassungsgericht kann als höchstes Gericht

die Entscheidungen aller anderen Gerichte aufheben, wenn

sie der Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit nicht standhal-


ten. Seine Entscheidungen sind für alle verbindlich. Soweit sie

die Rechtswirksamkeit von Bundes- und Landesgesetzen betreffen, haben sie sogar Gesetzeskraft und werden im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

im Wesentlichen

55 über Streitigkeiten zwischen den Bundesorganen

55 bei Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Bundesrecht und Landesrecht mit dem Grundgesetz bzw.

über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem

sonstigen Bundesrecht

55 bei Streitigkeiten zwischen dem Bund und den

­Ländern bzw. zwischen den Ländern

55 über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und

Gemeindeverbänden

55 über Verfassungsbeschwerden von jedermann, wenn

es um Grundrechtsverletzungen geht

55 über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)

55 über die Frage der Verfassungswidrigkeit von

­Parteien (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG)


Gesetzgebungsverfahren

Damit ein Bundesgesetz entstehen kann, muss der Bund die

Gesetzgebungskompetenz haben.

Art. 70 GG

55 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung,

soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

55 (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund

und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften

­dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und

die konkurrierende Gesetzgebung.


Gemäß Art. 73 GG hat der Bund in typischen Staats­

angelegenheiten, die einheitlich geregelt werden sollen, die

­ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Dazu zählen z. B.

­auswärtige Angelegenheiten oder das Post- und Fernmelde­

wesen.

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hat der

Bund die Gesetzgebungskompetenz nur dann, wenn und soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht.

So konnte der Bund z. B. die Ausbildung in den Medizinfachberufen einheitlich regeln. Bei der Krankenhausplanung

und -finanzierung hat der Bund das Krankenhausfinanzierungsgesetz geschaffen. Die Planung bleibt aber den Bundesländern überlassen.

Das Recht, ein neues Gesetz zur Abstimmung im Bundestag vorzulegen (Initiativrecht), haben sowohl Bundesregierung als auch Bundestag und Bundesrat (. Abb. 31.2). Seit der

Gründung der Bundesrepublik ist die Mehrheit aller Gesetzesinitiativen durch die jeweilige Bundesregierung ins Parlament eingebracht worden.


31


613

31.3 · Politische Willensbildung in der repräsentativen Demokratie


Beschlussfassung


..Abb. 31.2


3. Lesung


in den

Ausschüssen


2. Lesung


Verhandlungen


Zusmmung








Zusmmungsgesetz Vermilungswird abgelehnt

ausschuss


Bundestag


Bundesgesetzbla


Bundesrat


1. Lesung


Bundesregierung


Bearbeitung,


Vermilungsausschuss


Bundespräsident


Einspruchsgesetz

wird abgelehnt


Beratung,

Bundestag


Unterzeichnung/

Veröffentlichung


Bundesregierung


Gesetzesiniave Beratung


Bundesrat


Entstehung eines Bundesgesetzes


Die Beratung von Gesetzentwürfen im Plenum des Bundestages erfolgt in drei Lesungen:

44Die 1. Lesung (Grundsatzdebatte) dient vor allem der

Darstellung der unterschiedlichen politischen Positionen

und der Information der Öffentlichkeit durch die Medien.

Danach wird der Gesetzentwurf zur genaueren Über­

prüfung an einen der speziellen Ausschüsse des Bundestags überwiesen, damit dort Einzelheiten beraten, Sachverständige befragt und Änderungen erarbeitet werden

können.

44In der 2. Lesung im Parlament berichten die Mitglieder

des Ausschusses über die Ergebnisse. Sie dient dazu, die

Änderungsvorschläge vorzutragen und abzustimmen.

44In der 3. Lesung gibt es noch einmal eine Aussprache,

das Für und Wider wird erörtert, vielleicht gibt es weitere Änderungen. Am Ende kommt es zur Schlussabstimmung. Wenn die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten dem Gesetz zustimmt, ist das Gesetz «verabschiedet».

Bei Verfassungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.


Bundestag wieder Änderungen vor, über die dann erneut abgestimmt werden muss. Wenn bei Zustimmungsgesetzen

keine Einigung erzielt werden kann, tritt das Gesetz nicht in

Kraft.

Bei allen anderen Gesetzen hat der Bundesrat nur ein Einspruchsrecht. Er kann gegen die Einspruchsgesetze nur Bedenken vortragen und erklären, dass er ein Gesetz ablehnt.

Durch den Einspruch wird das Gesetz aber nur aufgeschoben.

In einer erneuten Abstimmung kann es der Bundestag doch

noch beschließen.

Schließlich wird das Gesetz vom Bundeskanzler oder vom

zuständigen Minister unterzeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Veröffentlicht, also verkündet, wird das

Gesetz anschließend im Bundesgesetzblatt. Erst danach tritt

es in Kraft und zwar an dem Tag, der im Gesetz festgeschrieben wurde.

31.3


Politische Willensbildung

in der repräsentativen Demokratie


Wird der Gesetzentwurf angenommen, wird er an den Bundesrat weitergeleitet. Die Form der Beteiligung des Bundesrats hängt davon ab, ob ein sog. Zustimmungsgesetz oder ein

sog. Einspruchsgesetz vorliegt.

Zustimmungsgesetze werden erst gültig, wenn nach

dem Bundestag auch der Bundesrat zustimmt. Dazu gehören

alle Gesetze, die die Angelegenheiten der Bundesländer besonders betreffen. Aber auch Gesetze, die das Grundgesetz

ändern, oder Verträge mit anderen Staaten gehören dazu.

Wenn der Bundesrat ein Zustimmungsgesetz ablehnt, beginnt eine erneute Beratung im sog. Vermittlungsausschuss,

der aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats

­besteht (Art. 77 Abs. 2 GG). Dieser Ausschuss schlägt dem


31.3.1


Bedeutung der politischen Parteien


Aufgaben und Grundsätze

Die Aufgaben und Grundsätze politischer Parteien sind in

Art. 21 GG niedergelegt (. Tab. 31.5).

Art. 21 GG

55 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willens­

bildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre

­innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen

entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und


Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext


614


Art. 38 GG


­Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen

öffentlich Rechenschaft geben.

55 (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem

Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der

Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

55 (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.


31


Weitere Informationen: www.bpb.de/politik/grundfragen/

deutsche-demokratie/39317/parteien


Wahlrecht

Die Ausübung des Wahlrechts für den Deutschen Bundestag ist in Art. 38 beschrieben (. Tab. 31.6). Das aktive

­Wahlrecht (also die Berechtigung zur Stimmabgabe, Wahl­

berechtigung) liegt ebenso wie das passive Wahlrecht (also

das Recht, sich als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden, Wählbarkeit) bei 18 Jahren. Bei den Wahlen zu den Landesparlamenten oder bei Kommunalwahlen

liegt die Wahlberechtigung in einigen Bundesländern bei

16 Jahren.


..Tab. 31.5


55 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags

werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher

und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des

ganzen Volks, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

55 (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr

vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,

mit dem die Volljährigkeit eintritt.

55 (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.


Das aktive Wahlrecht (also die Berechtigung zur Stimmab­

gabe, Wahlberechtigung) liegt ebenso wie das passive Wahlrecht (also das Recht sich als Kandidat aufstellen zu lassen

und gewählt zu werden, Wählbarkeit) bei 18 Jahren. Bei den

Wahlen zu den Landesparlamenten oder bei Kommunal­

wahlen liegt Wahlberechtigung in einigen Bundesländern bei

16 Jahren.


Wahlverfahren

Grundsätzlich gibt es zwei Wahlsysteme (. Tab. 31.7): Das

Prinzip der Mehrheitswahl und das Prinzip der Verhältniswahl. Viele Länder wählen nicht ein Prinzip in der Reinform,

sondern modifizieren es.


Grundsätze des Parteiensystems nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz


Mehrparteienprinzip


Art. 21 des Grundgesetzes schließt das Einparteiensystem aus


Parteienfreiheit


Jeder Bürger kann eine Partei gründen


Chancengleichheit


Jede Partei kann an Wahlen teilnehmen und Wahlwerbung betreiben. Dafür muss sie z. B. – je nach

ihrem politischen Gewicht unterschiedlich lange – Sendezeiten im öffentlichen Fernsehen erhalten,

auf Sichtwänden plakatieren und öffentliche Räume für Wahlveranstaltungen nutzen können


Innerparteiliche Demokratie


Sie ist nur für Parteien vorgeschrieben, nicht aber für alle anderen Vereinigungen. Alle Entscheidungen

müssen von den Parteimitgliedern oder durch von Parteimitgliedern gewählte Delegierte in Wahlen

und Abstimmungen getroffen werden. Parteiämter müssen jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl besetzt werden. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht


Finanzielle

­Rechenschaftslegung


Parteien müssen, wiederum anders als alle anderen Vereinigungen, über ihre Einnahmen und Ausgaben

öffentlich Rechenschaft ablegen


..Tab. 31.6


Bedeutung der Wahlgrundsätze


Allgemein


Stimmrecht für jeden Staatsbürger (keine Einschränkung durch Glaube, Bildung, Vermögen …)

Voraussetzungen sind Mindestalter und Sesshaftigkeit


Unmittelbar


Direkte Wahl des Abgeordneten


Frei


Keine Beeinflussung der Wahlentscheidung des Wählers

Chancengleichheit der Partei: Parteien dürfen nicht benachteiligt werden


Gleich


Jede Stimme hat gleichen Wert

Beachtung auch bei technischer Gestaltung von Wahlen - Wahlkreiseinteilung


Geheim


Keine Wahlentscheidung durch Dritte

Verbot von Nachprüfung der Stimmenabgabe


615

31.3 · Politische Willensbildung in der repräsentativen Demokratie


..Tab. 31.7 Wahlsysteme im Vergleich

Prinzip der Verhältniswahl


Prinzip der Mehrheitswahl (auch Persönlichkeitswahl)


Bei der reinen Verhältniswahl entscheiden sich die Wähler für die

Liste einer Partei. Wer als Volksvertreter ins Parlament ziehen kann,

entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste, die von

den Parteien selbst festgelegt wird. Jede Partei schickt so viele

Abgeordnete ins Parlament, wie es ihrem Anteil an abgegebenen

Stimmen im gesamten Wahlgebiet entspricht.


Das Wahlgebiet wird in Wahlkreise eingeteilt, aus denen je ein

­Abgeordneter zu entsenden ist. Gewählt ist der Kandidat, der die

einfache Mehrheit der Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigt.


Vorteil: Das Verhältniswahlsystem führt dazu, dass alle Parteien

gemäß ihrem Anteil an den Wählerstimmen im Parlament vertreten sind (soweit sie eine evtl.) Sperrklausel überwinden.


Vorteil: Das Mehrheitswahlsystem begünstigt ein Zweiparteien­

system mit regierungsfähigen Mehrheiten.


Für die Wahl zum Bundestag und zu den meisten Landesparlamenten gilt ein Wahlsystem, das als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet wird. Es entspricht im Ergebnis der

Verhältniswahl, auch wenn es Elemente der Mehrheitswahl

enthält.

Bei der Bundestagswahl hat der Wähler zwei Stimmen.

Mit der Erststimme wählt er den Kandidaten einer Partei im

Wahlkreis (Mehrheitswahl), mit der Zweitstimme die Liste

einer Partei (Verhältniswahl). Die Sitze werden entsprechend

den für die Listen insgesamt abgegebenen Stimmen auf die

Parteien verteilt. Ausschlaggebend für die Sitzverteilung ist

also die Zweitstimme. Die Listen werden für jedes der 16 Bundesländer getrennt aufgestellt (Landeslisten).

Bei der Verteilung der Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen oder

mindestens drei Direktmandate erlangt haben. Mit dieser

«Sperrklausel» soll verhindert werden, dass Splitterparteien

in den Bundestag kommen.

Wenn für eine Partei in einem Land mit den Erststimmen

mehr Kandidaten in den Bundestag gewählt werden, als ihr

nach dem Ergebnis der Zweitstimmen in diesem Land zustehen, entstehen Überhangmandate, die nach dem neuen

Wahlrecht, das im Frühjahr 2013 vom Bundestag beschlossen

wurde, wieder ausgeglichen werden müssen.

31.3.2


Rolle der Massenmedien


Umfassende Information ist Voraussetzung dafür, dass der

Einzelne politische Entscheidungen treffen kann. Dazu muss

er unterschiedliche Meinungen kennenlernen und gegeneinander abwägen können. Die Massenmedien stellen die Öffentlichkeit her, in der ein Austausch der verschiedenen politischen Meinungen von gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, Parteien und politischen Institutionen stattfinden kann.

Presse- und Meinungsfreiheit sind wichtige Errungenschaften unserer Demokratie und in den Grundrechten

(Art. 5 GG) verankert.


Massenmedien und ihre Aufgaben

55 Informationen verbreiten, sie sollen so umfassend,

sachgerecht und verständlich wie möglich sein

55 Zur Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger

beitragen, indem sie komplizierte politische Probleme

und Zusammenhänge einsichtig machen und politische Ereignisse kommentieren

55 Die Entscheidungen der politischen Institutionen

­sowie das Verhalten der Amtsinhaber kontrollieren

und Missstände kritisieren


Zu den Massenmedien gehören Presse, Funk und Fernsehen,

aber auch das Internet. In Deutschland konkurrieren private

mit öffentlich-rechtlichen Anbietern.

Nur die Meinungen, die in den Massenmedien zu Diskussionsthemen werden, haben eine Chance, öffentlich wirksam

zu werden. Öffentliche Meinung wird somit weitgehend

durch die veröffentlichte Meinung bestimmt. Daraus ergibt

sich eine besondere Verantwortung der Massenmedien.

Die Medien besitzen zwar keine eigene Gewalt zur Änderung der Politik oder zur Ahndung von Machtmissbrauch,

aber durch eine korrekte Berichterstattung und die öffentliche

Diskussion können sie das politische Geschehen beeinflussen. Sie werden daher auch als «vierte Gewalt» neben Exekutive, Legislative und Judikative bezeichnet.

31.3.3


Rolle von Verbänden

und Organisationen


In Deutschland gibt es über 5.000 Verbände, die politische

Interessen verfolgen (. Tab. 31.8). Die Spitzenverbände mit

bundespolitischen Interessen (Stand 10.03.2017: 2.304) haben sich in eine Liste eintragen lassen, die beim Präsidenten

des Deutschen Bundestages geführt wird («Lobbyliste»).

Der Lobbyismus spielt in Deutschland eine große Rolle

bei politischen Entscheidungen. Er wird auch als «fünfte Gewalt» bezeichnet.


31


Kapitel 31 · Gesellschaftlicher Kontext


616


..Tab. 31.8


31


Beispiele für Verbände und Organisationen


Vereinigungen nach Tätigkeitsfeldern


Beispiele


Vereinigungen im Wirtschaftsleben und in der Arbeitswelt


Unternehmer- und Selbstständigenverbände (Bundesverband der

Deutschen Industrie, Deutscher Industrie- und Handelskammertag)

Berufsverbände (Deutscher Berufsverband Operationstechnischer

Assistentinnen und Assistenten)

Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund, Beamtenbund)

Verbraucherverbände


Vereinigungen mit sozialen Zielen


Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Mieterbund


Vereinigungen im Bereich Freizeit und Erholung


Hobbyvereine, Deutscher Sportbund


Vereinigungen in den Bereichen Kultur und Wissenschaft


PEN-Club, Verband der Historiker Deutschlands


Vereinigungen mit ideellen und gesellschaftspolitischen Ziel­

setzungen


Amnesty International, Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Kinderschutzbund


31.4


Die Bundesrepublik als Mitglied

der EU


31.4.1


EU-Mitglieder


Deutschland ist Gründungsmitglied der Europäischen Union

(EU) der nunmehr insgesamt 28 Mitgliedstaaten angehören

(. Tab. 31.9).

Die EU, die ursprünglich 1957 als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet wurde, ist nunmehr

zu einer politischen Union 

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