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coinad

4/12/26

 gastroduodenoskopie. Hierbei wird nach dem Einstellen

des unteren Rachens (Hypopharynx) und des Larynxeingangs der Ösophagus intubiert und inspiziert. Nach dem Vorschub durch den Magen wird der Pylorus eingestellt, passiert

und das Gastroskop bis zum unteren Duodenalknie vor­

geschoben.

Auf dem Rückzug erfolgt dann die genaue Inspektion des

Bulbus und beim weiteren Zurückziehen aller Abschnitte des

Magens. Nach dem Auffinden der Blutungsquelle wird jetzt

entschieden, welche Blutstillungsart zum Einsatz kommt.

j

jNachbereitung der Untersuchung


Im Anschluss an die Untersuchung wird das Gastroskop noch

im Untersuchungsraum mit reinigender, nicht fixierender Lö-


sung durchgesaugt und der Mantel des Einführteils mit einem

feuchten, fusselfreien Tuch abgewischt. Anschließend wird es

dekonnektiert, in einer Transportwanne abgelegt und abgedeckt, um eine Umgebungskontamination zu vermeiden. Zur

weiteren Aufbereitung erfolgt dann der Transport in den Aufbereitungsraum.

Sobald der Patient wach und ansprechbar ist, werden

der Beißschutzring entfernt und der Patient gesäubert. Alle

Vitalwerte und Besonderheiten des Eingriffs werden notiert.

Bis zur Übergabe des Patienten an die nachbetreuende

­Station erfolgt die Überwachung im Aufwachraum. Auch

hier werden weiterhin die Vitalwerte kontrolliert und dokumentiert. Eine intensive Patientenüberwachung ist notwendig, um frühzeitig mögliche Komplikationen zu erkennen.

Bei Auffälligkeiten sollte umgehend Rücksprache mit dem

Untersucher gehalten werden. Für die periphere Station sollte

festgelegt werden, ob und wann eine orale Nahrungsauf­

nahme erfolgen kann. Haben Patienten Antikoagulanzien

als Dauermedika­tion, muss geklärt werden, wie weiter zu

­verfahren ist.

Abschließend wird der Untersuchungsraum flächen­

desinfiziert. Alle verbrauchten Medikamente und Materialien

werden aufgefüllt, damit sie bei der nächsten Untersuchung

vollständig zu Verfügung stehen.

21.3


Untersuchungsablauf

am Beispiel einer Koloskopie

mit Polypabtragung


Die Koloskopie, im Allgemeinen auch Darmspiegelung genannt, ist die komplette Spiegelung des Kolons bis zum Zäkalpol. Einige Indikationen machen eine Spiegelung bis in das

terminale Ileum notwendig.

j

jIndikationen


Therapeutische Indikationen einer Koloskopie sind:

44Abtragung von Polypen,

44Mukosaresektionen,

44endoskopische Blutstillung,

44palliative Tumorbehandlung,

44Kolondekompression bei akuter Pseudoobstruktion oder

bei Stenosen,

44Behebung einer Invagination,

44Fremdkörperextraktion.

Weit häufiger als die therapeutischen sind jedoch die diagnostischen Indikationen:

44Vorsorgekoloskopie,

44sichtbare oder okkulte Blutbeimengungen im Stuhl,

44Überwachung von Patienten mit erhöhtem Risiko eines

kolorektalen Karzinoms,

44Ursachensuche bei bestimmten Symptomen wie chronische Diarrhö und Obstipation,

44Gewichtsabnahme unklarer Ursache,

44Markierung von Neoplasien,

44Frage nach Metastasen bei unklarem Primärtumor.


477

21.3 · Untersuchungsablauf am Beispiel einer Koloskopie mit Polypabtragung


Der Darmkrebs ist derzeit bei Frauen die dritthäufigste und

bei den Männern die zweithäufigste Krebstodesursache

(2012). Dabei ist dieses Karzinom aufgrund seiner Pathogenese sehr gut für eine Früherkennung geeignet. Seit 2002 wird

durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Darmkrebs-Screeningprogramm angeboten, welches auch die Vorsorgekoloskopie ab dem 55. Lebensjahr beinhaltet. Leider nehmen bisher nur ca. 15,5% der Männer und 17,2% der Frauen dieses

Angebot an. Der Ausbau der Vorsorgekoloskopie, aber auch

die Beratung von betroffenen Patienten und deren Angehörigen ist ein wichtiger Teilbereich zur Gesundheitsförderung

der Gesamtbevölkerung (Robert Koch-Institut 2015).

j

jVorbereitung des Patienten


Eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung einer

Darmspiegelung ist die effektive Spülung des Darms vor der

Untersuchung. Hierfür stehen verschiedene Präparate zur

Verfügung.

443–5 l PEG-Lösung (Polyethylenglykol; Endofalk, KLean

Prep, Delcoprep, Darmspülung Hexal, Darmspülpulver

Bernburg): Eine Einnahme von 1,5–2 l am Vortag und

1,5–2 l am Untersuchungstag wird empfohlen. Kontra­

indikation: Phenylketonurie.

442 l PEG-Lösung (Moviprep): Einnahmeempfehlung ist

hier: am Vortag 1 l und am Untersuchungstag 1 l Spülflüssigkeit. Kontraindikation: Phenylketonurie, Glukose6-Phosphatdehydrogenasemangel.

44Natriumphosphat-Lösung (Fleet): Hier müssen 2×45 ml

im Abstand von 12 Stunden getrunken werden. Kontraindikation: Niereninsuffizienz. Vorsicht bei gleichzeitiger Einnahme von Diuretika, Lithium, Kalziumantagonisten und anderen Medikamenten mit Einfluss auf den

Elektrolythaushalt; Vorsicht bei älteren Patienten und bei

Patienten unter salzarmer Diät mit Herzerkrankungen.

44Bisacodyl-Präperate in Kombination mit Natriumphosphatlösung (Prepacol). Einnahmen am Vorabend 30 ml

NaP-Lösung und am späten Abend dann die Tabletten.

Kontraindikation: terminale Niereninsuffizienz. Vorsicht

bei Patienten mit Hypertonie und Herzinsuffizienz.

Zusätzlich zu den Spüllösungen sollten die Patienten aufgefordert werden, reichlich klare Flüssigkeiten zu trinken und

5 Tage vor der Untersuchung keine körnerhaltigen und faserreichen Nahrungsmittel zu sich zu nehmen. Hat der Patient

ein Kolostoma, erfolgen die Abführmaßnahmen in Absprache mit dem Arzt. Hier werden, je nach Anlageart, zusätzlich

Spüleinläufe notwendig.

>>Die psychische Betreuung sollte ein Teil des Pflege­


gespräches sein (Ullrich et al. 2013). Ängste vor der

­Untersuchung, Unsicherheiten oder negative Vorerfah­

rungen, aber auch die Ängste vor dem Befund sollten

offen angesprochen werden, um aktiv gegensteuern

zu können.


Zur Untersuchung wird der Patient in einer stabilen Linksseitenlage gelagert und bis zum Beginn der Untersuchung zugedeckt. Der Überwachungsmonitor ist angeschlossen und alle


Fragen des Patienten sind geklärt. Alle relevanten Fragen

zu Vorerkrankungen sind gestellt und dokumentiert (s. Vorbereitung des Patienten). Jetzt kann der Patient sediert

­ erden.

w

j

jVorbereitung des Untersuchungsraums


Die technische Vorbereitung zur Untersuchung entspricht

der Vorbereitung zur Gastroskopie (s. o.). Hier jedoch wird

ein Koloskop an den Videoturm angeschlossen. Statt der Insufflation mit Luft empfiehlt sich bei der Koloskopie die CO2Insufflation. CO2 wird von der Darmwand aufgenommen

und letztlich über die Lunge abgeatmet. Dies führt zu verminderten Blähungsbeschwerden. Für diese Prozedur ist ein

CO2-Insufflationsgerät bereitzustellen.

Das HF-Chirurgiegerät wird für die geplante Polypektomie bereitgestellt, auf Funktionstüchtigkeit geprüft und die

Neutralelektrode an das dafür vorgesehene Kabel angebracht.

Für den Patienten werden saugfähige Unterlagen und eine

Koloskopiehose bereitgelegt.

Folgende Materialien und Medikamente sollten für eine

Koloskopie mit Polypabtragung bereitgelegt werden:

44Polypenschlingen verschiedener Form und Größe,

44Endoloop,

442 Injektionsnadeln (Länge 230 cm, Kanülendurchmesser

0,7 mm),

44Polypengreifer,

44Fangnetz,

44Polypenfalle,

44Biopsiezange,

44Ampullen mit NaCl 0,9%,

44Adrenalin (Suprarenin) Ampullen,

44mehrere 10-ml-Spritzen Luer-Loock,

44Histologieröhrchen mit 4%iger Formalin-Lösung,

44Schälchen mit NaCl 0,9% zum Neutralisieren der

­Biopsiezange,

441 Ampulle Methylenblau,

44Clipapplikator und Clips verschiedener Größe.

Parallel zur Vorbereitung der Assistenz erfolgt die Vorbereitung zur Sedierung durch die zweite, sedierende Pflegekraft.

j

jAblauf der Untersuchung


Vor dem Beginn der eigentlichen Koloskopie betrachtet der

Untersucher den Analbereich, um Auffälligkeiten wie beispielsweise verdickte Hautfalten (Marisken), Narben, akute

Entzündungen, Fisteln, Hämorrhoidalthrombosen oder vorgefallene Hämorrhoiden festzustellen. Anschließend erfolgt

eine digitale Untersuchung des Afterkanals und des Mastdarms. Hier kann die Schließmuskelspannung beurteilt werden. Bei Männern wird die Prostata abgetastet und bei Frauen

der Uterus. Auch Polypen können in diesem Bereich getastet

werden.

Der Vorschub des Endoskops kann in Ein-Mann-Technik

erfolgen, wobei hier der Untersucher das Gerät mit einer

Hand steuert und mit der anderen vorschiebt. Die Assistenz

führt externe Kompressionsmanöver durch, um eine Schlingenbildung während des Vorschubs zu verhindern und somit


21


478


Kapitel 21 · Endoskopie


den Vorschub zu begünstigen. In der Zwei-Mann-Technik

steuert der Arzt das Endoskop. Die Assistenz komprimiert die

Bauchdecke mit einer Hand und mit der zweiten schiebt sie

vorsichtig das Endoskop. Bei beiden Techniken ist eine enge

Kommunikation zwischen Untersucher und Assistenz

Grundvoraussetzung. Nach der Passage bis in den Zäkalpol

wird das Koloskop langsam zurückgezogen, und alle Abschnitte werden sorgfältig inspiziert.

j

jPolypektomie


21


Polypen sind Schleimhautwucherungen, die in das Darm­

lumen ragen. Etwa 70% der Polypen sind Adenome, die

sich potenziell zu einem Adenokarzinom entwickeln können. Die Formen reichen von pilz- bis polsterartig, und sie

können breitbasig sein oder einen Stiel besitzen. Auch ist

zu unterscheiden, an welchem Darmabschnitt sich der Polyp

befindet.

Unmittelbar vor einer Polypabtragung wird die Polypenfalle zwischen Absaugschlauch und Koloskop angebracht.

Damit wird verhindert, dass die Falle mit unverdauten Nahrungsresten vorzeitigt verstopft. Anschließend wird die Neutralelektrode platziert.

Flache Adenome werden häufig mit NaCl 0,9% pur oder

mit einem Adrenalin/NaCl-Gemisch 1:10.000 mittels Injek­

tionsnadel unterspritzt. Dieses Verfahren ermöglicht eine

prospektive Blutstillung und durch die Flüssigkeit wird ein

Polster zwischen der Muskelschicht und der Schleimhaut hergestellt, um das Perforationsrisiko zu minimieren. Bei flachen

Adenomen, deren Ränder optisch nur unscharf von der gesunden Schleimhaut zu unterscheiden sind, besteht die Möglichkeit, NaCl 0,9% mit Methylenblau anzufärben und diese

Lösung zu injizieren (dafür wird eine 10-ml-Spritze mit NaCl

0,9% aufgezogen und mit wenigen Tropfen gemischt, bis sich

das Wasser «himmelblau» färbt).

Nun wird die Schlinge vorgeschoben, auf Kommando geöffnet und der Untersucher legt die offene Schlinge um den

Polypen, lässt sie schließen und trägt sie mittels Diathermie

ab. Nach Inspektion der Abtragungsstelle kann diese ggf. mit

einen oder mehreren Clips versorgt werden.

Bei größeren, gestielten Adenomen kann eine präventive

Blutstillung mittels Endoloop erfolgen. Die Abtragung des

Polypen erfolgt über dem Endoloop.

Alle abgetragenen Polypen werden histologisch untersucht und müssen deshalb geborgen werden. Kleinere Polypen werden über den Arbeitskanal des Koloskops abgesaugt

und in einer Polypenfalle aufgefangen. Größere Polypen werden mit einem Polypengreifer oder einem Fangnetz eingefangen und geborgen.

j

jNachbereitung


Die Nachbereitung des Koloskops und des Untersuchungsraums ist identisch zur Gastroskopie (s. o.). Die Nachüber­

wachung des Patienten erfolgt, ebenso wir bei der Gastroskopie, im Aufwachraum. Häufig wird eine Koloskopie mit geplanter Polypabtragung von größeren Polypen unter statio­

nären Bedingungen durchgeführt, da hier ein erhöhtes

Perforationsrisiko besteht. Ansonsten können nach der


­Untersuchung und der Nachüberwachung die Patienten nach

Hause entlassen werden.

Da Spätkomplikationen auftreten können, ist es notwendig, dem Patienten in einem abschließenden Arztgespräch

genaue Instruktionen zum Verhalten bei Schmerzen oder

Blutabgängen zu geben. Auch sollte der Patient in den ersten

Tagen nicht schwer heben und tragen und blähende Nahrungsmittel meiden. Die Instruktionen sollten schriftlich

­fixiert werden und für den Notfall benötigt der Patient eine

Telefonnummer, an die er sich wenden kann.

??Fragen zur Wiederholung zu 7 Kap. 21


55 Sie richten den Grundtisch für eine Gastroskopie.

Was bereiten Sie vor?

55 Die Behandlung einer gastrointestinalen Blutung

gibt es verschiedene Blutstillungsverfahren. Welche

endoskopischen Vorgehensweisen kennen Sie?

55 Wann wird eine Ösophagusvarizenligatur notwendig

und wie erfolgt die Durchführung?

55 Was ist bei der Vorbereitung eines Patienten zum

­endoskopischen Eingriff zu beachten?


Literatur

AWMF (2014) Update S3-Leitlinie «Sedierung in der gastrointestinalen

Endoskopie». (AWMF-Register-Nr. 021/014)

AWMF (2015) S2k-Leitlinie «Qualitätsanforderungen in der gastrointesti­

nalen Endoskopie». AWMF-Register Nr. 021–022

Gottschalk U, Kern-Waechter E, Maeting S (2009) Thiemes Endoskopie­

assistenz. Thieme Verlag, Stuttgart

Lothar U, Stolecki D (2015) Intensivpflege und Anästhesie. Thieme Ver­

lag, Stuttgart

Robert Koch-Institut – RKI (2002) Anforderungen der Hygiene an die

baulich-funktionelle Gestaltung und apparative Ausstattung von

Endoskopieeinheiten. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch

Gesundheitsschutz, 45: 412–414

Robert Koch-Institut – RKI (2015) Krebs in Deutschland 2011/2012,

10. Ausgabe. RKI, Berlin

Ullrich L, Sitzmann F, Schewior-Popp S (2013) Thiemes Pflege. Thieme

Verlag, Stuttgart

Internet

http://endoclot.com/Resource/PHS%20IFU/PHS%20IFU.pdf (Zugriff

25.07.2017)

http://www.nicolai-medizintechnik.de/anweisungen/danisstent.pdf

(Zugriff 25.07.2017)

https://inmedi.de/produkte/endoskopie-und-bronchoskopie/otsc-­

system (Zugriff 25.07.2017)

https://www.cookmedical.com/data/resources/ESC-D23562-DE-F_M3.s


479


Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung (ZSVA) oder

­Aufbereitungseinheit für

­Medizinprodukte (AEMP)

Klaus Dieter Harmel


22.1


Gesetzliche Grundlagen


22.1.1

22.1.2

22.1.3


Das Medizinproduktegesetz (MPG) – 480

Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) – 481

Empfehlung des Robert-Koch-­Instituts (RKI) und des Bundes­instituts

für Arzneimittel und ­Medizinprodukte (BfArM) – 482


22.2


Aufbereitung von Medizinprodukten


22.2.1

22.2.2

22.2.3


Aufbau und Lage der ZSVA/AEMP – 485

Nutzung und Entsorgung von Medizinprodukten

Maschinelle Reinigung – 488


22.3


Püfung auf Sauberkeit, Pflege und Instandhaltung

von Medizinprodukten – 490


22.4


Verpackung oder das S

­ terilbarrieresystem (SBS)


22.4.1


Kennzeichnung


– 492


22.5


Sterilisation


– 492


22.5.1

22.5.2

22.5.3


Sterilisationsverfahren – 492

Freigabe des Sterilguts – 493

Lagerung – 494


Literatur


– 480


– 494


© Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2018

M. Liehn et al. (Hrsg.), OTA-Lehrbuch

https://doi.org/10.1007/978-3-662-56183-6_22


– 485

– 486


– 491


22


480


Kapitel 22 · Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung (ZSVA) oder A

­ ufbereitungseinheit für M

­ edizinprodukte (AEMP)


Lernziele

55 Die Auszubildenden kennen den Aufbau und die Auf­

gaben einer ZSVA, sie kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten.

55 Sie können Medizinprodukte nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und

Standards sachgerecht nutzen und können gebrauchte

Medizinprodukte nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards

sachgerecht vorreinigen, demontieren und einer Wiederaufbereitung zuführen. Gebrauchte Medizinprodukte

können nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen,

Herstellerangaben, Richtlinien und Standards sachgerecht entsorgt werden.

55 Die Auszubildenden können Medizinprodukte im Rahmen der Wiederaufbereitung nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und

Standards sachgerecht dekontaminieren, sachgerecht

verpacken und sterilisieren. Sie können die Qualität des

Aufbereitungsprozesses unter Einbeziehung der Prozessdaten evaluieren und die Medizinprodukte entsprechend

freigeben bzw. einer erneuten Aufbereitung zuführen.

55 Außerdem können sie die Qualität des Medizinproduktekreislaufs sicherstellen und dokumentieren und haben

einen Einblick in den Aufbau und die Wirkungsweise

spezieller Instrumente und Geräte, welche in der ZSVA

zur Anwendung kommen.

55 Sie können diese Instrumente und Geräte sach- und

fachgerecht anwenden bzw. zur Anwendung vorbereiten

und können Medizinprodukte nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Richtlinien und Standards sachgerecht lagern.

55 Die Auszubildenden können Hygienerisiken im Umgang

mit Medizinprodukten evaluieren und ggf. Optimierungs­

maßnahmen einleiten.


22


Im Bereich der ZSVA und dem damit verbundenen Themen­

feld der «Aufbereitung von Medizinprodukten», müssen Auf­

bereitungskriterien, gesetzliche Bestimmungen, Normen und

Richtlinien bekannt sein.

Die Aufbereitung von Medizinprodukten hat sich in den

letzten Jahren erheblich gewandelt.

In jedem Krankenhaus werden Instrumente und Geräte

in großer Zahl benötigt, hierunter fallen auch oftmals jene

Medizinprodukte, die aufgrund ihrer individuellen Kon­

struktionen und ihres Designs nur schwer wiederaufzuberei­

ten sind. Die Ansprüche an die Aufbereitung der Medizinpro­

dukte sind hoch und werden in den nächsten Jahren aufgrund

der rasanten Entwicklung der operativen Medizin sicher noch

wachsen.

All diese Umstände sind eine enorme Herausforderung für

die Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung (ZSVA) eines

Krankenhauses. Da die ZSVA ein Zahnrad von vielen im Ge­

samtobjekt Krankenhaus ist, liegt es auf der Hand, dass es für

die Aufbereitung dieser komplexen Medizinprodukte eines

fachlich qualifizierten Personals bedarf, um dieser Aufgabe

gerecht zu werden. Die Medizinprodukteaufbereitung muss


sicherstellen, dass von dem aufbereiteten Medizinprodukt bei

der folgenden Anwendung keine Gefahr ausgeht. Deshalb

muss jeder Mitarbeiter, der Medizinprodukte aufbereitet und/

oder für die Aufbereitung zuständig ist, sich bewusst sein,

welch hohe Verantwortung und Sorgfaltspflicht er bei der Auf­

bereitung von Medizinprodukten hat. Aus diesen Gründen ist

es unerlässlich, Mitarbeiter aus-, weiter- und fortzubilden, da

dieses die drei entscheidenden Faktoren bzw. Instrumente zur

Qualitätssicherung sind, um hier die höchstmögliche Sicher­

heit bei der Versorgung der Patienten zu gewährleisten.

22.1


Gesetzliche Grundlagen


Bei der Aufbereitung von Medizinprodukten spielen eine

Vielzahl von Gesetzen, Normen, Verordnungen und Richt­

linien eine tragende Rolle, um die Risiken für die Gesundheit

von Patienten und Mitarbeitern zu minimieren (. Abb. 22.1).

22.1.1


Das Medizinproduktegesetz (MPG)


Mit der Einführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) im

Jahre 1995 und der geringfügig geänderten und angepassten

Fassung vom 19.10.2012 wurde ein Beobachtungs- und Mel­

desystem eingerichtet, das mit den anderen Vertragsstaaten

des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zusammenarbei­

tet und den einheitlichen Warenverkehr in Europa regelt.

Das MPG enthält die technischen, medizinischen und

­Informationsanforderungen für das Inverkehrbringen von

Medizinprodukten in den europäischen Wirtschaftsraum.

Medizinprodukte die nach EU-Recht in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union verkehrsfähig sind, sind auch in

­anderen Mitgliedstaaten verkehrsfähig und dürfen dort ver­

trieben und eingesetzt werden.

Das Medizinproduktegesetz dient der Erfassung und Ab­

wehr von Risiken aus Medizinprodukten.

Hier ein Auszug der wichtigen Paragraphen aus dem

MPG, die bei der Aufbereitung von Medizinprodukten von

entscheidender Bedeutung sind.

In §3 des MPG unter «Begriffsbestimmungen» wird expli­

zit auf die Aufbereitung und Wiederherstellung der techni­

schen und funktionellen Sicherheit eingegangen.

j

j§ 3 Begriffsbestimmungen


Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder

­steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist

die nach deren Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten

Anwendung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und

Sterilisation einschließlich der Prüfung auf Wiederherstel­

lung der technischen und funktionellen Sicherheit.

j

j§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern

und Dritten


§ 4 MPG weist darauf hin, dass es verboten ist, Medizinpro­

dukte in den Verkehr zu bringen, die Schaden anrichten kön­

nen. Im Wortlaut:


481

22.1 · Gesetzliche Grundlagen


RKI BfArM

Empfehlung


Normen


IfSG Infektionsschutzgesetz


Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetreibV


MPG Medizinproduktegesetz


EG Richtlinien


..Abb. 22.1


Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen


»» Es ist verboten, ein Medizinprodukt in den Verkehr


zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder anzuwenden,

wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

die S­ icherheit und die Gesundheit von Patienten,

­An­wendern oder Dritten bei sachgemäßer Anwendung,

Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung ent­

sprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares

Maß hinausgehend gefährden oder das Datum abge­

laufen ist.


22.1.2


Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)


Die MPBetreibV stammt vom 29.06.1998 mit Inkrafttreten

der letzten Änderung vom 01.01.2017 und regelt das Errich­

ten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizin­

produkten nach §3 des MPG und ist das nationale Regelwerk

für alle professionellen Errichter, Anwender und Betreiber

von Medizinprodukten.

Darüber hinaus definiert die Betreiberverordnung Anfor­

derungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten sowie

Hinweise zur Qualitätssicherung. Nach der Betreiberverord­

nung dürfen Medizinprodukte nur nach den Vorschriften der

Verordnung sowie den allgemeinen anerkannten Regeln der

Technik und des Arbeitsschutzes sowie den Regeln des Un­

fallschutzes errichtet, betrieben angewendet und instand ge­

halten werden. Daraus resultiert, dass nur Mitarbeiter mit der

Aufbereitung betraut werden dürfen, die entsprechend ausge­

bildet sind. Dabei sind immer die Angaben des Herstellers zu

berücksichtigen.


Hier einmal die wichtigsten Artikel der MPBetreibV mit

den jeweiligen Paragrafen die für die Aufbereitung von Medi­

zinprodukten eine wichtige Rolle spielen.

j

j§ 4 Allgemeine Anforderungen


(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung

entsprechend und nach den Vorschriften der Medizinpro­

dukte-Betreiberverordnung sowie den anerkannten Regeln

der Technik betrieben und angewendet werden.

(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben

oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbil­

dung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.

(3) Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung

des Medizinproduktes ist erforderlich. Die Einweisung in die

ordnungsgemäße Handhabung aktiver nicht implantierbarer

Medizinprodukte ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(5) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Anwenden

von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 ge­

nannten Voraussetzungen erfüllen und in das anzuwendende

Medizinprodukt eingewiesen sind.

(6) Der Anwender hat sich vor dem Anwenden eines

Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem

­

­ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu über­

zeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sicherheits­

bezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu

beachten.

Unter dem § 8 der MPBetreibV wird die Aufbereitung von

Medizinprodukten geregelt.

j

j§ 8 Aufbereitung von Medizinprodukten


Des Weiteren dürfen nur Personen mit der Instandhaltung

(Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) be­


22


Kapitel 22 · Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung (ZSVA) oder A

­ ufbereitungseinheit für M

­ edizinprodukte (AEMP)


482


auftragt werden, die die Sachkenntnis, Voraussetzung und die

erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung die­

ser Aufgabe besitzen.

(1) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm

oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten

ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit

geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der

Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und

die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern

oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizin­

produkte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert

oder sterilisiert werden.

(2) Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Absatz 1

Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der

Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionspräven­

tion am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstituts für

Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an

die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten be­

achtet wird.

(3) Für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit be­

sonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung («Kri­

tisch C») gemäß der Empfehlung nach Absatz 2 ist die ent­

sprechend dieser Empfehlung vorzunehmende Zertifizierung

des Qualitätsmanagementsystems durch eine von der nach

dem dritten Abschnitt des Gesetzes über Medizinprodukte

zuständigen Behörde anerkannten Stelle Voraussetzung.

(4) Der Betreiber darf mit der Aufbereitung nur Personen

beauftragen die selbst oder deren Beschäftigte, die die Aufbe­

reitung durchführen, die Voraussetzung nach § 5 hinsichtlich

der Aufbereitung des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen.

Sofern die beauftragte Person oder die Beschäftigten des be­

auftragten Betriebs oder der beauftragten Einrichtung nicht

über eine nach § 5 erforderliche Ausbildung verfügen, kann

der Nachweis der aktuellen Kenntnis die Teilnahme an fach­

spezifischen Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt wer­

den. Die Validierung des Aufbereitungsprozesses muss im

Auftrag des Betreibers durch qualifizierte Fachkräfte, die die

Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der Validierung derar­

tiger Prozesse erfüllen, erfolgen.

>>Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben


oder angewendet werden, die die dafür erforderliche

Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung besitzen sowie

eine entsprechende Einweisung erhalten haben!


22.1.3


Empfehlung des Robert-Koch-­

Instituts (RKI) und des Bundes­

instituts für Arzneimittel und

­Medizinprodukte (BfArM)


22

Anforderungen an die Hygiene bei der

­Aufbereitung von Medizinprodukten

Die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten wird

durch die Regelungen im MPG und in der MPBetreibV kon­

kretisiert.


Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn

die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Kranken­

haushygiene und Infektionsprävention beim Robert-KochInstitut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi­

zinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der

Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.

Die Empfehlung richtet sich an alle Personen und Einrich­

tungen, die Medizinprodukte im Sinne des MPG aufbereiten.

Sie fordert die Anwendung validierter Verfahren und die

­Etablierung von Qualitätssicherungsmaßnahmen.

>>Durch den ausdrücklichen Bezug und die Erwähnung


dieser Empfehlung in der MPBetreibV gilt die Empfehlung als Richtlinie.


Da Richtlinien den Stand von Wissenschaft und Technik

­widerspiegeln, sollte sich grundsätzlich daran gehalten wer­

den, es sei denn, es ist gewährleistet, dass das Verfahren oder

die Methode, die zur Anwendung kommt, genauso sicher ist

wie die RKI-Richtlinie.

Unter Punkt 1.2.1: «Risikobewertung und Einstufung

von Medizinprodukten der Empfehlung» wird Folgendes er­

läutert:


»» Für die sachgerechte und angemessene Durchführung


der Aufbereitung ist eine entsprechende Risikobewertung sowie eine Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte durchzuführen und zu dokumentieren. Die

RKI-BfArM-Empfehlung sieht vor, dass bei der Aufbereitung der Medizinprodukte von dem für die Aufbereitung

Verantwortlichen schriftlich festzulegen ist, wie oft und

mit welchen Verfahren es aufbereitet werden soll.


Der Betreiber einer medizinischen Einrichtung ist für die

korrekte Einstufung der Medizinprodukte sowie die Festle­

gung der Art und die Durchführung der Aufbereitung zustän­

dig. Herstellerangaben (DIN ISO 17664) zur Aufbereitung

der jeweiligen Medizinprodukte sind mit einzubeziehen und

zu berücksichtigen.

>>Bei der Aufbereitung von Medizinprodukten sind


­Herstellerangaben für eine sach - und fachgerechte

Aufbereitung zu berücksichtigen!


Die RKI-Empfehlung beschreibt die Risiken, die von der Auf­

bereitung von Medizinprodukten ausgehen können und be­

nennt diese wie folgt:

44Risiken durch Rückstände aus der vorangegangenen An­

wendung,

44Risiken durch Rückstände aus der vorangegangenen

Aufbereitung, z. B. Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisa­

tions- und andere Mittel,

44Risiken durch Veränderungen der Materialbeschaffen­

heit (vorzeitiger Verschleiß, Versprödung).

Hinsichtlich der Art der Anwendung sowie der oben genann­

ten Risiken können Medizinprodukte eingestuft werden in:

44unkritische Medizinprodukte,

44semikritische Medizinprodukte,

44kritische Medizinprodukte (. Abb. 22.2).


483

22.1 · Gesetzliche Grundlagen


Flussdiagramm der DGSV zur Einstufung von Medizinprodukten 2013

Medizinprodukt

Aufbereitung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben (*1)

durch nachweislich sachkundiges Personal (*2)


Haut-oder

Schleimhautdurchdringung? (*3)


Nur Berührung mit

intakter Haut?


Berührung mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut?


Ja


Ja


Ja


Unkritisches

Medizinprodukt


Semikritsches

Medizinprodukt


Kritisches Medizinprodukt

Gruppe A, B oder C


Sind Hohlräume oder

schwerzugängliche Teile vorhanden? (*6)

und/oder sind Funktion und Sicherheit des MP

beeinfluessende Effekte der Aufbereitungvorhanden? und/oder lst die

Anzahl der Aufbereitungszyklen

begrenzt?


Siehe

Seite 2


Reinigung/Desinfektion


Semikritisch A

Ohne besondere Anforderungen an die Aufbereitung


Nein


Ja


Nicht fixierende

Vorreinigung unmittelbar

nach der Anwendung (*4)


Nicht fixierende

Vorreinigung bei Bedarf (*4)

Bevorzugt maschinelle

Reinigung (bevorzugt

alkalisch) und thermische

Desinfektion


Semikritisch B

Mit erhöhten Anforderungen

an die Aufbereitung


Chemische Desinfektionsmittel/-verfahren müssen

bakterizis, fungizid u. viruzid

sein(DVV/RKI Leitlinie)


Bevorzugt maschinelle

Reinigung (bevorzugt

alkalisch) und thermische

Desinfektion

Prüfung auf Sauberkit,

Unversehrtheit, Pflege


Prüfung auf Sauberkeit,

Unversehrtheit, Pflege


Prüfung der technischfunktionellen Sicherheit

(Funktionskontrolle)


Prüfung der technischfunktionellen Sicherheit

(Funktionskontrolle)


Soll das MP

sterilisiert angewendet oder

in sterilen Körperbereichen

eingesetzt werden?

Nein

Ja


Soll das MP sterilisiert

angewendet werden?

Nein

Verpackung

(Schutz vor Rekontamination/

Staubschutz [*5])


Ja

Verpackung (Sterilbarrieresystem und ggf. Schutzverpackung)


Verpackung

(Schutz vor Rekontamination/

Staubschutz [*5])


Sterilisation

gründsätzlich mit

feuchter Hitze


Sterilisation

gründsätzlich mit

feuchter Hitze

Kennzeichnung

»Desinfiziert«


Kennzeichnug »Steril«


Kennzeichnung

»Desinfiziert«


Dokumentierte Freigabe zur Anwendung

a

..Abb. 22.2a, b


Verpackung (Sterilbarrieresystem und ggf. Schutzverpackung)


Flussdiagramm der DGSV. (Mit freundlicher Genehmigung der DGSV)


Kennzeichnung »Steril«


22


484


Kapitel 22 · Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung (ZSVA) oder A

­ ufbereitungseinheit für M

­ edizinprodukte (AEMP)


Kritisches Medizinprodukt


Kritisch C

mit besonders hohen Anforderungen

an die Aufbereitung


Sind Hohlräume oder schwer

zugängliche Teile vorhanden? (*6)

und/oder Sind Funktion und Sicherheit des MP

beeinflussende Effekte der Aufbereitung

vorhanden? und/oder Ist die Anzahl der

Aufbereitungszyklen begrenzt?

Nein


Kritisch A

ohne besondere Anforderungen

an die Aufbereitung

Nicht fixierende

Vorreinigung bei Bedarf (*4)

Bevorzugt maschinelle

Reinigung (bevorzugt alkalisch),

thermische Desinfektion


Ja


Nein

Dampfsterilisation

möglich?

Ja

Nicht fixierende Vorreinigung

unmittelbar nach der

Anwendung (*4)


Prüfung der technischfunktionellen Sicherheit

(Funktionskontrolle)


Grundsätzlich maschinelle

Reinigung, bevorzugt alkalisch,

thermische Desinfektion (*7)


Verpackung (Sterilbarrieresystem

und ggf.Schutzverpackung)


Prüfung der Sauberkeit,

Unversehrtheit, Pflege


Kennzeichnung »Steril«


Dokumentierte Freigabe

zur Anwendung


Liegen

Angaben des

Herstellers für ein validiertes

Niedrigtemperatursterilisationsverfahren vor?


Kritisch B

mit erhöhten Anforderungen

an die Aufbereitung


Prüfung auf Sauberkeit,

Unversehrtheit,Pflege


Sterilisation grundsätzlich

mit feuchter Hitze


Nicht fixierende Vorreinigung

unmittelbar nach der Anwendung (*4)


Prüfung der techisch-funktionellen

Sicherheit (Funktionskntrolle)

Verpackung (Sterilbarrieresystem

und ggf. Schtzverpackung.)

Sterilisation

mit feuchter Hitze


Nein


Weitere Aufbereitung: nur in

Einrichtungen mit extern zertifiziertem

Ja Qualitätsmanagementsystem nach

DIN EN ISO 13485 in Verbindung mit

der KRINKO-BfArM-Empfehlung (*8)


Grundsätzlich maschinelle

Reinigung, bevorzugt alkalisch,

thermische Desinfektion (*7)

Prüfung auf Sauberkeit,

Unversehrtheit, Pflege

Prüfung der technisch-funktionellen

Sicherheit(Funktionskontrolle)

Verpackung (Sterilbarrieresystem

und ggf. Schutzverpackung)

Vom Hersteller des MP angegebenes,

in der Aufbereitungseinheit

validertes NT-Sterilistionsverfaren

Geeignetes

NT-Sterilisationsverfahren


Kennzeichnung»Steril«

Kennzeichnung »Steril«


22


Dokumentierte Freigabe

zur Anwendung

Dokumentierte Freigabe

zur Anwendung

b

..Abb. 22.2


(Fortsetzung)


485

22.2 · Aufbereitung von Medizinprodukten


>>Vor der Aufbereitung von Medizinprodukten ist eine


entsprechende Risikobewertung und Einstufung der

Medizinprodukte durchzuführen; dies ist zu dokumen­

tieren!


22.2


Aufbereitung von Medizinprodukten


Der Kernprozess der ZSVA ist der Medizinproduktekreislauf,

also die Aufbereitung von Medizinprodukten, die folgenden

Prozess umfasst (. Abb. 22.3):

Das Sammeln, den Transport, Reinigen, Desinfektion,

Pflege und Instandhaltung, Kontrolle sowie die Sterilisation

und die Freigabe und Bereitstellung der Medizinprodukte.

22.2.1


Aufbau und Lage der ZSVA/AEMP


Da die zentrale Sterilgutversorgungsabteilung als wichtige

Dienstleistungszentrale innerhalb einer medizinischen Ein­

richtung gilt, und hygienische sowie logistische Gesichts­

punkte berücksichtigt werden müssen, kann die Lage einer

ZSVA nur zentral, an dem Ort mit dem für die ZSVA größten

Arbeitsaufkommen angesiedelt sein, dem operativen Bereich,

dem OP-Bereich.

Aufgrund der Tatsache, dass es keine gesetzliche Bemes­

sungsgrundlage für die Flächenberechnung einer ZSVA gibt,


muss eine moderne ZSVA funktionell so gestaltet und orga­

nisiert sein, dass eine Rekontamination von Medizinproduk­

ten ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass Räume ausreichend

groß gestaltet sein müssen, und über genügend Arbeits­flächen

verfügen, um eine arbeitstechnische Trennung oder Untertei­

lung in drei Zonen oder Bereiche zu gewährleisten. Hier ist

von großer Bedeutung, dass bei der Planung einer Aufberei­

tungsanlage der Raumbedarf für Reinigungs- und Desinfek­

tionsgeräte und der Ort der Geräteaufstellung besonders zu

berücksichtigen sind. Auch Flächen für Sozialräume, Umklei­


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