Hausärzte sind die wichtigsten Verordner des Systems. Gemeinsam mit haus- u. fachärztl. Internisten verantworten sie über 70 % aller
Medikamentenverordnungen. Da die Kosten für Arzneimittel heute der zweitgrößte Posten im Gesundheitswesen sind, ist es nicht verwunderlich, dass der
Gesetzgeber u. andere Steuerungsverantwortliche unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit diverse Steuerungsinstrumente nutzen.
Rund um Arzneimittel, Arzneimittelmarkt u. Kostensteuerung ist eine Reihe von Fachbegriffen u. Regelungen etabliert. Auch einige private
Krankenversicherungen orientieren sich in Bezug auf die medikamentöse Verordnungsweise an den folgenden gesetzlichen Bestimmungen: Sozialgesetzbuch
(SGB) V, Arzneimittelrichtlinien, Bundesmantelvertrag, Prüfvereinbarungen zwischen KK-Verbänden u. KVen, Berufsordnung: § 24 Meldung von UAW.
Arzneimittelrichtlinien Zusammenfassung aller rechtlichen Vorgaben zur Verordnungs- u. Erstattungsfähigkeit rezeptpflichtiger Arzneimitteln in der GKV;
beinhaltet u. a. den Ausschluss der Verordnung sog. Bagatell-Arzneimittel für Erwachsene, z. B. bei Husten, Erkältungskrankheiten u. grippalen Infekten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verabschiedet Therapiehinweise zu einzelnen Wirkstoffen. Sie enthalten eine Nutzenbewertung der Arzneistoffe
u. die aktuelle Studienlage ( www.g-ba.de ), die bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen relevant sind.
Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft Die AkdÄ erstellt Leitlinien zu verschiedenen Behandlungsbereichen ( www.akdae.de ), deren
Beachtung in den Arzneimittelrichtlinien empfohlen wird. Leitlinien von Fachgesellschaften sind keine verbindliche Vorgabe für die Behandlung in der GKV (
www.awmf.org ). Die AkdÄ ist neben dem Bundesinstitut für Arzneimittel u. Medizinprodukte (BFArM) eine Meldestelle für UAW, pflegt entsprechende
Datenbanken u. gibt Auskünfte z. B. zur Häufigkeit von UAWs.
„Aut-idem“-Regelung Schließt der Arzt auf dem Rezept ( 1.3.5 ) die Substitution eines verordneten Arzneimittels nicht aus, darf der Apotheker ein
kostengünstiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel herausgeben. Bei klin.-pharmakolog. problematischen Arzneimitteln (z. B. bei Phenytoin, Cumarine, SDPräparate) gilt die Substitutions-Ausschlussliste (Anlage VII Arzneimittel-Richtlinie, Teil B).
Ausgeschlossene Arznei-, Heil- u. Hilfsmittel (§ 34 SGB V) Per Gesetz von der Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen sind:
• Sog. unwirtschaftliche Arzneimittel, deren ther. Nutzen nicht nachgewiesen ist (sog. erweiterte Negativliste ).
• Arzneimittel für bestimmte Ind., z. B. Mittel gegen Erkältungen, Mund-Rachen-Therapeutika, Abführmittel, Mittel gegen Reisekrankheit, sog.
Lifestyle-Präparate (s. u.).
Verantwortlich ist der G-BA ( www.g-ba.de ), Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger. Arzneimittel für solche Ind. können nur auf Privatrezept o. sog.
grünem Rezept verordnet werden ( www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/17/ ).
„Chroniker“-Regelung Nach § 62 SGB V erhalten gesetzlich Versicherte die Zuzahlungen von ihrer KK erstattet, wenn diese 2 % der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt übersteigen. Auf Antrag: Chron. Erkrankte erhalten die Befreiung von der Zuzahlung bereits bei Überschreiten der
Belastungsgrenze von 1 %; sog. Chroniker-Bescheinigung: Arzt muss dokumentieren, dass Pat. in den vergangenen 4 Quartalen wg. derselben chron. Erkr. in
Behandlung war.
Wenn ein chron. Erkrankter z. B. wg. Umzugs neu in der Praxis ist, dann das Formular mit einem entsprechenden Hinweis versehen; ggf. muss der
Versicherte vom Vorbehandler die entsprechende Zeit auf einem zweiten Formular dokumentieren lassen. Erfahrungsgemäß wird dies von den KK
anerkannt.
Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel (SGB V § 35) Festgelegte Höchstbeträge der Erstattungsfähigkeit für bestimmte Gruppen von Arzneimitteln.
Bei Verordnung von Medikamenten oberhalb des Festbetrags muss der Versicherte die verbleibende Preisdifferenz zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung
bezahlen.
Importarzneimittel ohne Zulassung Die GKVen sind nicht verpflichtet, Arzneimittel ohne deutsche o. EU-weite Zulassung zu erstatten. Ausnahme: Mittel
zur Behandlung seltener Erkrankungen, bei denen eine systematische Erforschung ausscheidet. Dann Sonderanträge über KK notwendig.
Lifestyle-Präparate Hierunter fallen z. B. Potenzmittel, Raucherentwöhnungs- u. Abmagerungsmittel; werden nicht von den gesetzlichen KK erstattet.
„Me-too“-Präparate (Analogpräparate) Patentgeschützte Fertigarzneimittel mit keinem o. nur marginalen Unterschieden zu bereits eingeführten
Präparaten. Sie sind i. d. R. deutlich teurer als die pharmakolog.-ther. gleichwertigen, oft bereits als Generika erhältlichen Alternativen. Durch gezielte
Bewerbung marginaler Unterschiede wird versucht, einen Markt für ein solches Nachahmerprodukt zu kreieren. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts
aus dem Jahr 2006 ist bei zwei gleichwertigen Alternativen die preisgünstigere zu bevorzugen. Sonderregelungen können durch Rabattverträge zwischen
Herstellern u. KK vereinbart werden. In einigen KV-Regionen sind Me-too-Quoten Teil der Arzneimittelvereinbarungen; wichtig: bei jeweiliger KV
erkundigen.
Off-Label-Use Arzneimittel dürfen nur in zugelassenen Ind. zulasten der GKV verordnet werden. Ausnahme: fehlende Alternative bei lebensbedrohlichen
Erkr.
Grundsätzlich kann der Arzt auf eigene Verantwortung ein Arzneimittel für eine Ther. einsetzen, für die es nicht zugelassen ist. Eine
Kostenübernahmepflicht der GKV besteht jedoch nicht. Aus haftungsrechtlichen Gründen muss der Arzt den Pat. ausführlich über den Off-Label-Use
informieren, dies gut dokumentieren u. – am besten – auch vom Pat. unterschreiben lassen. Wichtig: Das gilt auch für Impfstoffe!
OTC-Ausnahme-Liste OTC-Produkte (engl. over the counter ) sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vom Pat. ohne Rezept gekauft werden
können u. von den KK nicht erstattet werden (§ 34 SGB V). Ausnahmen: Kinder < 12 J. o. Jgl. mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lj.
Der G-BA erstellt die OTC-Ausnahme-Liste mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die bei Erw. für spezielle Ind. von den GKV erstattet werden (z. B.
Abführmittel bei Opioid-Ther.).
Diese Liste ist abschließend u. lässt dem Arzt keinen Ermessensspielraum ( www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/17/ ).
Rabattverträge (§ 130c SGB V) Die gesetzlichen KK o. ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern (zusätzlich zu den gesetzlich
festgelegten Abschlägen) Rabatte vereinbaren. Dabei können ein jährliches Umsatzvolumen sowie Abstaffelungen vereinbart werden. Für die Apotheken
besteht eine Substitutionspflicht, außer wenn der Arzt „Aut idem“ ankreuzt. Fragen der Arzthaftung 33.5.1 .
Reimportarzneimittel und Importarzneimittel Sind vom Gesetzgeber gewollt, wenn der Verkaufspreis nachweislich unter dem vergleichbaren
inländischen Präparat liegt.
• Reimportarzneimittel : in D hergestellte Arzneimittel, die zunächst exportiert u. dann kostengünstig reimportiert werden. Die Ausgabenminderung
ergibt sich durch unterschiedliche Kosten für dieselben Arzneimittel in verschiedenen (europäischen) Ländern.
• Importarzneimittel : Herstellung im Ausland, z. B. bei Töchtern deutscher Pharmaunternehmen. Spezialisierte Importeure: z. B. Kohl-Pharma, MTKPharma.
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regress Der niedergelassene Arzt unterliegt bei der Arzneimittelverordnung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB
V: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig u. wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Für die Wirtschaftlichkeit
einer Arzneimittelverordnung ist jedoch vor dem Preis der ther. Nutzen entscheidend. Die wirtschaftliche Verordnungsweise wird von KV u. gesetzlichen KK
kontrolliert.
Wirtschaftliche Verordnungsweise (neu) zugelassener Arzneimittel
Arzneimittelinformationsdienst (AIS): Sinnvolle Nutzen-Risiko-Bewertungen veröffentlicht die KBV: www.kbv.de/ais/12905.html . Orientierung an diesen
Empfehlungen ist sinnvoll zur Therapiesicherheit u. Regressvermeidung.
Es gibt zwei Arten der arztbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V):
1. Prüfung ärztl. verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 (Auffälligkeitsprüfung )
2. Prüfung ärztlicher u. ärztlich verordneter Leistungen auf Grundlage von arzt- u. versichertenbezogenen Stichproben; diese umfassen mind. 2% der
Ärzte je Quartal (Zufälligkeitsprüfung ).
KVen u. die Landesverbände der KK u. Ersatzkassen beschließen gemeinsam u. einheitlich entsprechende Arzneimittelvereinbarungen. In den regionalen
Vereinbarungen werden auch Kriterien für Wirtschaftlichkeitsprüfungen u. Regresse festgelegt. Es ist üblich, dass bei geringeren Überschreitungen zunächst
Beratungen stattfinden („Beratung vor Bestrafung“). Auf jeden Fall ist es im Fall eines Regresses hilfreich, Besonderheiten der Praxis darzustellen, die die
Abweichung vom Durchschnitt begründen ( Tab. 33.1 ). Tipp: Lokale Regelungen bei zuständiger KV anfragen.
Tab. 33.1 Praxisbesonderheiten
Praxisbesonderheiten ∗ Ja Nein
Vermehrte Betreuung von Pat. in Alten- u. Pflegeheimen x
Große Zahl amb. Operationen x
Hoher Anteil chron./schwer Erkrankter x
Altersstruktur (sehr alte multimorbide Pat.) x
Kleine Fallzahl x
Erhöhter Rentneranteil ∗∗ x
Anfängerpraxis x
Hoher Anteil neuer Pat. x
Vermehrte Auftrags-/Überweisungsleistungen x
Gemeinschaftspraxis x
Weiterbildungsassistent x
Besonderheiten in der Praxisführung (Samstagssprechstunde, kein Urlaub) x
Vermehrte Notdienste x
Lage der Praxis x
Hoher Ausländeranteil x
Besondere Praxisausstattung (insb. apparativ) x
Zusatzbezeichnung x
∗ Von der Rechtsprechung tendenziell anerkannt o. nicht anerkannt. Entscheidend ist die individuelle konkrete Situation.
∗∗ Die Werte sind „rentnergewichtet“, d. h., der Durchschnittswert der Fachgruppe berücksichtigt den Rentneranteil des Arztes.
Auch Blut- u. Harnteststreifen, künstliche Ernährung u. Verbandsmittel fallen unter die Arzneimittelkosten. Mischrezepte, auf denen sowohl
Arzneimittel als auch Hilfsmittel verordnet werden, sind nicht zulässig.
Zuzahlungspflicht bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Zuzahlungspflichtig sind alle Pflicht- u. Familienversicherte, die das 18. Lj. vollendet
haben. Außer bei Kindern < 18 J. gibt es keine Ausnahme von der Zuzahlungspflicht.
Die Höhe der Zuzahlung für Arznei-, Verband- u. Hilfsmittel beträgt 10 % des Preises, höchstens € 10, mind. € 5. Bei Kosten des Arzneimittels < € 5 gilt der
tatsächliche Preis (§§ 31, 61 SGB V).
33.2. Praxisrelevante Hinweise zu Arzneimitteln
33.2.1. Pharmakovigilanz und Arzneimittelsteuerung
Pharmakovigilanz
Überwachung der Arzneimittelsicherheit ausgehend von der klin. Entwicklung eines Arzneimittels bis zur fortlaufenden Anwendungskontrolle nach der
Zulassung . Gemäß WHO-Def. beinhaltet sie auch das Risikomanagement, die Vorbeugung von Therapiefehlern, Vermittlung von Arzneimittelinformationen
u. die Förderung der rationalen Pharmakotherapie (Literaturempfehlung: Download kostenfreies Sonderheft Pharmakovigilanz, AkdÄ:
www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/TE/A-Z/index.html ).
Zum Zeitpunkt der Zulassung sind Arzneimittel durchschnittlich an 1.500, höchstens an 3.000–5.000 hochgradig selektierten Personen untersucht worden,
um die Wirksamkeit nachzuweisen. Diese auf Wirksamkeit angelegten Studien reichen aus, um häufige UAW zu erfassen. Man muss davon ausgehen, dass
seltene UAW vor der Zulassung nicht auftreten bzw. nicht erkannt werden. Begrenzt aussagekräftig sind die zulassungsrelevanten Studien auch durch den
Ausschluss bestimmter Patientengruppen, z. B. Kinder, Frauen, multimorbide u. alte Menschen sowie die zeitlich begrenzte Beobachtungszeit (meist keine
Langzeitstudien zum Zulassungszeitpunkt). Bes. Aufmerksamkeit ist daher bei chron. Anwendung u. möglichen WW mit anderen Arzneimitteln geboten.
Von allen neu zugelassenen Arzneimitteln werden in den ersten 2 Jahren bis zu 20 % wg. gravierender UAW wieder vom Markt genommen.
Schätzungsweise treten bei 5 % der medikamentös behandelten Pat. UAW auf. Seit der Thalidomid-Katastrophe wurden weltweit verschiedene Meldesysteme
etabliert. In D wurden über die AkdÄ u. das BFArM Spontanmeldesysteme initiiert u. getragen. Allerdings melden nur wenige Ärzte UAW. Selbst für schwere
UAW liegt die Meldequote schätzungsweise nur bei 5–10 %!
Unerwünschte Arzneimittelwirkung (UAW)
Gemäß WHO-Def. eine Reaktion auf ein Arzneimittel, die schädlich u. unbeabsichtigt ist (engl. adverse reaction/ef ect) u. bei Dosierungen auftritt, wie sie
beim Menschen zur Prophylaxe, Diagnose u. Therapie eingesetzt werden. Sie weist auf eine Gefahr durch zukünftigen Gebrauch hin u. erfordert Prävention im
Sinne einer Änderung der Dosierung o. eines Absetzens des Präparats.
Zu unterscheiden sind:
• Typ-A-Reaktionen: Ergebnis einer ausgeprägten, aber normalen pharmakolog. Wirkung eines Arzneimittels; charakteristisch: Kontinuum der
Schweregrade, dosisabhängiger Effekt, Inzidenz u. Morbidität hoch, Mortalität meist niedrig (z. B. Beinödeme unter Amlodipin infolge
Vasodilatation, Bradykardie unter Betablockern).
• Typ-B-Reaktionen: Nicht aus bekannten pharmakolog. Eigenschaften des Präparats abzuleiten (allergische o. idiosynkratische Reaktionen);
charakteristisch: schwere Verläufe, häufig bleibende Schäden o. Tod (z. B. maligne Hyperthermie nach Anästhetika, allergische Reaktion auf
Penicillin, 1–10 % der Bevölkerung). Idiosynkratische Reaktionen beruhen auf einem genetisch bedingten Defekt/Mutation entweder des
Arzneimittelstoffwechsels o. der entsprechenden Rezeptoren.
• Typ-C-Reaktionen: UAW beruht auf kumulativer Dosis (z. B. Hypokaliämie unter Laxanzien).
• Typ-D-Reaktionen: verzögert auftretende Folgen wie Teratogenese, Karzinogenese, tardive Dyskinesie; oft wenig Interventionsmöglichkeiten.
• Typ-E-Reaktionen: UAW tritt nach Absetzen eines Arzneimittels auf (z. B. Opiatentzug).
• Typ-F-Reaktionen: unerwarteter Misserfolg der Therapie, oft durch Interaktionen (z. B. Versagen der Kontrazeption bei gleichzeitiger Einnahme
von Johanniskraut).
Unerwünschte Ereignisse (adverse events)
Alle Befindlichkeitsstörungen, subjektiven u. objektiven Krankheitssymptome, die während einer medikamentösen Ther. unabhängig von einer möglichen
Kausalität beobachtet werden; Begriff wird üblicherweise für (nichtkausale) Ereignisse innerhalb einer klin. Studie verwendet (z. B. Autounfall eines Pat. i. R.
einer klin. Studie).
Veralteter Begriff: Nebenwirkung (NW)
Veralteter Begriff: Gemäß WHO ein nicht beabsichtigter Effekt eines in normaler Dosierung eingesetzten Arzneimittels, der aus pharmakolog. Eigenschaften
des Arzneimittels resultiert. Eine NW ist immer im Hinblick auf eine bestimmte Ind. definiert (z. B. Müdigkeit unter einem Antihistamin ist bei Einsatz als
Schlafmittel erwünscht, bei Einsatz als Antiallergikum jedoch nicht). Cave: NW ≠ UAW.
Schwere UAW
UAW werden in nicht schwere u. schwere UAW unterteilt. Nach Europäischer Arzneimittelbehörde (EMA) gilt eine UAW als schwer, wenn sie
1. tödlich o. lebensbedrohlich ist,
2. zur Arbeitsunfähigkeit o. dauerhafter Behinderung führt,
3. eine stat. Behandlung o. ihre Verlängerung erfordert,
4. zu einer kongenitalen Anomalie führt o.
5. beinahe zu einer der zuvor genannten Situationen führt ( Tab. 33.2 ).
Tab. 33.2 Beispiele für schwere unerwünschte Arzneimittelwirkungen
Zentrales Nervensystem
• Zerebrovaskuläre Erkr.
• Koma, Verwirrtheit
• Abhängigkeit, Entzugssy.
• Depression, Halluzinationen, Psychose, Anorexia nervosa
• Epilepsie (inkl. Exazerbation)
• Extrapyramidale Bewegungsstörungen
• Hyperpyrexie, malignes neuroleptisches Syndrom
• Erhöhter intrakranieller Druck
• Myasthenie, Katatonie, Neuropathie
Malignität
• Jegliche Erkrankung
Immunologisch
• Anaphylaxie
• Arteriitis
• Drug Fever
• Transplantatabstoßung
• Lupus-Sy.
• Panarteriitis nodosa
• Vaskulitis
Kardiovaskulär
• HRST, plötzlicher Herztod
• Herzstillstand, Herz-/Kreislaufversagen, Schock
• Kardiomyopathie
• Hypertonie, Hypotonie
• Myokardischämie/Myokardinfarkt
Muskuloskelettal
• Arthropathie
• Aseptische Knochennekrose
• Osteomalazie
• Path. Fraktur
Gastrointestinal
• Kolitis, Ileus, Pseudoobstruktion
• Blutung
• Leberfibrose, -zirrhose, Leberfunktionsstörungen
• Pankreatitis
• Perforation, Peritonitis (inkl. fibrosierend)
Respiratorisch
• Alveolitis (allergisch, fibrosierend)
• Bronchospasmus (inkl. Exazerbation)
• Pneumonitis
• Respiratorische Insuff.
• Thrombembolie
Renal
• Niereninsuff.
• Harnverhalt
Reproduktion
• Spontanabort, Infertilität
• Hämorrhagie ante partum
• Kongenitale Fehlbildungen
• Eklampsie, Präeklampsie
• Uterusblutung, Perforation
Blut
• Panmyelopathien
• Koagulopathien
• Hämolytische Anämien
Haut
• Angioödem
• Eruptio bullosa
• Epidermale Nekrolyse, Exfoliation (generalisiert)
Metabolisch
• Azidose
• Nebennierendysfunktion
• Diabetes
• Ca ↑, Ca ↓
• K ↓, Na ↓
• Hypophysenstörungen
• Porphyrie
• Schilddrüsendysfunktion
Auge/Ohr
• Katarakt
• Hornhauttrübung
• Glaukom
• Hörverlust
• Vestibuläre Störungen
• Sehverlust
Arzneimittelsteuerung
Arzneimittelsteuerung ist vielschichtig u. umfasst:
• Kontrolle von Serumspiegeln bei Arzneimitteln mit niedriger ther. Breite, z. B. Digoxin, Theophyllin
• Regelmäßige Untersuchung auf mögliche Organschäden, z. B. bei Amiodaron (Lungenfunktionsprüfung, augenärztl. Unters.)
• Zielwertkontrollen, z. B. INR-Zielbereiche unter Antikoagulanzien, RR-Kontrollen unter Antihypertensiva
• Prävention möglicher KO bei Dauermedikation, z. B. Osteoporosether. bei Steroiden
• Kontrolle hinsichtlich renaler o. hepatischer UAW, z. B. Krea- u. E’lytkontrollen nach Dosierungserhöhungen von ACE-Hemmern
• Systematische Kontrolle der eigenen Verordnungen mittels Praxissoftware, z. B. bei wichtigen neuen Erkenntnissen zu Arzneimitteln alle Pat.
heraussuchen (Information per Brief, Vermerk in elektronischer Karteikarte, dass Umsetzung geplant ist): Pat. reagieren sehr pos. auf die ärztl.
Sorge um bestmögliche Therapie!
Beispiele Tab. 33.3 .
Tab. 33.3 Beispiele für Arzneimittelsteuerung
Arzneimittel Serumspiegel, Laborkontrollen Sonstige Kontrolluntersuchungen
Amiodaron Serumspiegel, EKG Augenärztl. Unters., Lufu
Carbamazepin, Phenytoin, andere
Antiepileptika
Serumspiegel, Leberwerte, z. T.
E’lyte
Neurolog. Kontrollen, ggf. EEG
Digitoxin, Digoxin Serumspiegel Bei V. a. medikamenteninduzierte HRST: EKG, LZ-EKG
Marcumar, Coumadin Steuerung nach INR, Leberwerte
Steroide, langfristig Blutzucker
Osteoporosediagnostik, Blutdruckkontrollen, augenärztl. Kontrollen (
cave: Katarakt)
Bei verschiedenen Erkr. gelten unterschiedliche Zielwerte für einen optimalen Therapieerfolg. Teilweise muss dasselbe Medikament bei unterschiedlichen
Erkr. andersartig gesteuert werden. Beispiele: differierende INR-Zielwerte in Abhängigkeit von der Erkr., RR-Zielwerte je nach Folgeerkr., SD-Präparate je
nach SD-Erkr.
33.2.2. Antikoagulation
Antikoagulationsmanagement mit Vitamin-K-Antagonisten (VKA)
Phenprocoumon ( Marcumar ® ), Coumadin u. a. Antikoagulanzien zählen zu den fehlerträchtigsten Arzneimitteln in der Hausarztpraxis.
Vermeidung möglicher Fehlerquellen
• Optimal ist INR-Bestimmung durch den Pat. im Selbstmanagement.
• Gute Alternative: INR als Point-of-Care in der Praxis, z. B. mit CoaguChek ® , da Pat. dann sofort schriftlich neues Dosierungsschema erhält; Tipp:
EBM-Ziffer ansetzen!
• Präanalytik: Bestimmung des INR-Werts (Citrat-Röhrchen muss voll sein).
• Dosierung: Am besten zunächst Wochendosis festlegen, danach auf Tage verteilen.
• Mitteilung des INR-Werts u. der Einnahmeverordnung an den Pat. (telefonisch, schriftlich, via Pflegedienst/Pflegeheimpersonal, SMS); bei
telefonischer Mitteilung sollte das Praxispersonal einen Kontrollstandard etablieren (Pat. soll die Einnahmeverordnung wiederholen). Im
Zweifelsfall Information lieber schriftlich!
• WW mit anderen Medikamenten beachten, inkl. Medikamenten von Mitbehandlern u. Selbstmedikation des Pat.
• Standardisierte Verhaltensanweisung u. -überwachung von Pat. bei hohem INR mit/ohne Blutungssymptome.
• Patientenmitarbeit: regelmäßige INR-Bestimmungen.
• Präop. Management mit überlappender Heparinisierung (Bridging).
Abläufe rund um die Antikoagulanzien-Ther. im QM-Prozess standardisieren ( Tab. 33.4 )!
Tab. 33.4 Anregungen für QM-Standard bzgl. Antikoagulanzien-Management
INR (statt Quick-Wert)
anwenden
Vergleichbarkeit zwischen Labors nur bei INR (International Normierte Ratio) gegeben; INR ist internationaler Standard
Ind. u. KI klären
Ausführliche Beratung u. Abstimmung mit Pat. u. Angehörigen! Kann Pat. Komplikationssituation verlässlich managen? Cave:
Sturzgefahr
Therapieaufklärung
standardisieren u. gut
dokumentieren
• Infoblatt u. -broschüre für Pat.
• Dokumentationsstandard in Praxissoftware
• Antikoagulanzienausweis
• Hinweise für Selbstmedikation (ASS, NSAR)
• WW mit Nahrungsmitteln (keine Innereien)
• WW mit Medikamenten
• Sonstiges Verhalten (z. B. bei Durchfallerkr., Fastenkuren nur nach Abstimmung)
• Injektionen: möglichst keine i. m. Inj. (s. c. Impfungen sind bei den meisten Impfstoffen möglich, s. Beipackzettel ). Cave:
intraartikuläre Inj. z. B. durch Orthopäden
• Infos über periop. Management inkl. Zahnbehandlungen
PC-gestützte
Dosierungsdokumentati
on
Sehr sinnvoll: EDV-gestütztes Dokument zur fortlaufenden Dokumentation der Dosierung (wie Quick-Ausweis), das auch für
Pat. ausgedruckt werden kann; Telefonnummern des Pat. auf dem Dokument routinemäßig dokumentieren, ebenso Ind. u. ggf.
vorgesehene Therapiedauer; Wochendosierung
Bei befristeter Ther.:
Therapieende direkt
festlegen
Reminder in EDV-Akte zum Therapieende
Klären, ob
Selbstmanagement
sinnvoll
Lokale Schulungszentren abrufbar unter: www.roche.de
Recall-System
Standard festlegen: Wenn Pat nicht zur INR-Messung erscheint, sofort aktiver Recall seitens der Praxis, der gut dokumentiert
wird
Bei Pat. mit stark
schwankenden Werten
o. „Ausrutschern“
Auch wenn mühsam: unbedingt Ursachenklärung wg. Risiken bei wiederholtem Auftreten:
• Ggf. alle Medikamente mitbringen lassen, auch Selbstmedikation
• Säfte; Nahrungsergänzungsmittel
• Ernährungsprotokoll
• Ablaufschilderung der Medikamentenvorbereitung u. -einnahme
• Mögliche Verordnung von Präparat mit anderem Namen (z. B. in Vertretungspraxis) mit Zuordnungsschwierigkeiten seitens
des Pat. prüfen!
• An Möglichkeit intermittierender (Rechts-)Herzinsuff. mit verändertem Lebermetabolismus denken
Quartalsweise Alle Pat. mit VKA durchsehen, ob regelmäßige Kontrollen erfolgen u. ob Ther.-Ind. noch besteht
Bei Schwierigkeiten
mit VKA
Einsatz möglicher Alternativen prüfen: Faktor-Xa-Antagonisten (s. u.), dir. Thrombin-Inhibitoren (s. u.)
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