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4/5/26

 


Vorsorgeuntersuchungsqualität abhängig von angewendeter Sorgfalt:

• Auffällige Befunde sehr ernst nehmen

• Kontrollen in geeignetem Abstand in eigener Praxis o. beim spezialisierten FA veranlassen

• Bei suspektem Befund Pat. immer umfassend aufklären u. Kontrolltermin vereinbaren

Es gibt wenig Schlimmeres für Gewissen u. Ruf als auch nur ein Pat., bei dem sich kurz nach der Vorsorge ein übersehener path. Befund herausstellt!

Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern

(s. auch 16.2 , 16.4 ). Hausärztl. Angebot bzgl. Früherkennungsunters. bei Kindern (U2–U11, Tab. 31.1 ) erspart in ländlichen Gebieten Eltern die Fahrt zum

Kinderarzt. Pädiatrische Erfahrung erforderlich. Ankündigung des Angebots im Praxiswegweiser ( 1.2.2 ), „Praxisbesonderheit“.

Tab. 31.1 Vorsorgeuntersuchungen im Kindesalter

Untersuchung Zeitpunkt Toleranzgrenzen

U1 unmittelbar nach der Geburt keine

U2 3.–10. d 3.–14. d

U3 4.–5. Wo. 3.–8. Wo.

U4 3.–4. Mon. 2.–4½. Mon.

U5 6.–7. Mon. 5.–8. Mon.

U6 10.–12. Mon. 9.–14. Mon.

U7 1¾–2 J. (21.–24. Mon.) 20.–27. Mon.

U7a 2¾–3 J. (34.–36. Mon.) 33.–38. Mon.

U8 3¾–4 J. (46.–48. Mon.) 43.–50. Mon.

U9 5–5¼ J. (60.–64. Mon.) 58.–66. Mon.

U10 7.–8. J. 7. Geburtstag bis 1 Tag vor 9. Geburtstag

U11 9.–10. J. 8. Geburtstag bis 1 Tag vor 11. Geburtstag

Dokumentation in Vorsorgeheft u. Praxis-EDV (Aufbewahrungspflicht: 10 J.).

Einzelheiten in „Kinder-Richtlinien“ ( 31.3 ).

• Auf Toleranzgrenzen für Untersuchungszeitpunkt achten, sonst nicht abrechnungsfähig.

• Früh-, Risikogeborene primär durch FA Pädiatrie untersuchen lassen.

• Tipp: Entwicklungsschritte im Vergleich zur Entwicklung älterer Geschwister abfragen ( 16.2 ).

• Einzelne KK erstatten zusätzliche Vorsorgeunters.: U10 mit 7–8 J., U11 mit 9–10 J., J2 mit 16–17 J. (vorher bei KK erkundigen).

Dokumentationsheft für zusätzliche Vorsorgen vom Bundesverband der Kinder- u. Jugendärzte ( 31.3 ). Bei einzelnen KVen bestehen

Selektivverträge ausschl. mit FÄ Pädiatrie bzgl. erweiterter Vorsorgeangebote (z. B. aktuell „Paed.Plus ® “ bei BEK, vorher klären!).

Durchführung

Bei allen Vorsorgeuntersuchungen

• Bei jeder Vorsorge Kind vollständig entkleidet untersuchen. Kindgerechte Atmosphäre, warme Umgebung wichtig bzgl. Untersuchungsqualität u.

Akzeptanz

• (Zwischen-)Anamnese mit Erfassung entwicklungsgefährdender Erkr. o. OP. Gezielte Fragen nach Meilensteinen der Entwicklung ( 16.2 , Abb. 16.2

), Abhängigkeitserkr. d. Eltern

• Ernährungsanamnese; Ess-/Trinkverhalten, welche Speisen werden angeboten/angenommen

• Gewichts-/Körpergrößenkontrolle, Kopfumfang, Eintragung in Somatogramm

• Vollständige Unters, inkl. Bewegungsorgane u. Nervensystem

• Überprüfung Schutzimpfungen ( 9.2.2 ), Vit.-D-, Fluoridprophylaxe, in Jodmangelgebieten jodiertes Speisesalz empfehlen ( 16.3.7 , 16.3.8 , 16.3.9 )

U2 Reifezeichen? Fehlbildungen? Neurolog. Defizite? Atemstörungen, Stridor, Tachypnoe, Zyanose? Trinkverhalten? Urin/Stuhl entleert? Falls bei U1 noch

nicht durchgeführt, Abnahme von Fersenblut (NG-Screening bzgl. Stoffwechselstörungen, z. B. Hypothyreose, Galaktosämie, AGS, Phenylketonurie,

Mukoviszidose u.a.) möglichst vor Ablauf des 3. Lebenstages. Beurteilung der Stuhlfarbe mit Farbtafel. Bei geringstem V. a. Ikterus Bili-Kontrolle (s. auch 32

u . 16.5.9 ). Rachitis-/Fluoridprophylaxe besprechen. Vit.-K-Prophylaxe: 0,2 ml Phytomenadion (Konakion ® -Lsg.) p.o. Brückner-Test (Ophthalmoskop):

Katarakt-/Hyperopie-Detektion (aus 10–30 cm Entfernung prüfen).

• Filterpapierkarte für erweitertes NG-Screening (TSH u. a., s. o.) umgehend einsenden.

• Kind muss in den letzten 2 d Milch getrunken haben (Galaktosämie-Screening).

• Kärtchen vorher mit Personalien beschriften.

• Felder müssen vollständig mit Blut gefüllt sein.

• Vorzeitige Hep.-B-Impfung bei Hb S Ag-Träger in der Familie

• Cave NG-Screening (Fersenblut): keine sicher verwertbaren Ergebnisse unter laufender Antibiotikather.

U3 Überprüfen, ob TSH-Test vorgenommen wurde, ggf. Ergebnis nachtragen. Entwicklungsfortschritte, zwischenzeitliche Erkr., Krämpfe, abnorme Stühle?

Stuhlfarbtest mit Farbtafel. Rachitis-Fluorid-Jodidprophylaxe durchgeführt? Vollunters., Kontrolle der Reaktion auf laute Geräusche (V. a. Hörstörung?), Licht

(Pupillenreaktion). Wdh. des Brückner-Tests. Kopfheben möglich? Ind. zu KG (z. B. Schiefhals, HWS-/Kopfgelenkblockierung), Sono Hüftgelenke (falls i. R.

der U2 noch nicht durchgeführt), ggf. FA-Überweisung. Vit.-K-Substitution (Konakion ® ), 0,2 ml p.o. Rotavirusimpfung ab 6. Lebenswo. (2 bzw. 3 orale

Impfdosen, Durchführung bis Vollendung 24. bzw. 32. Lebenswo.; 9.2 ).

U 4 Altersentsprechende Entwicklung ( 1 6 . 2 ), Motorik? Sensorik? Krampfanfälle? Rachitis-Fluorid-Jodidprophylaxe durchgeführt? Vollunters.

Kopfbewegung zur Schallquelle? Reaktives Lächeln? Sicheres Kopfheben aus Bauchlage, Zusammenführen der Hände in der Mittellinie, anhaltender

Blickkontakt? Handgreifreflex verschwindet. Beratung bzgl. Beikost. Beratung bzgl. Förderung der Mutter-/Gebärdensprache. Stuhlfarbtest mit Farbtafel.

Beginn Schutzimpfungen: DPT, aP, Hib, HBV, Pneumok. Kontrollsono Hüftgelenke, falls notwendig.

U5 Hochziehen zum Sitzen möglich, Drehen von Rücken- in Seiten- u. Bauchlage, Transfer eines Objekts von der einen in die andere Hand? Variationen in

Vokalisierung ( 23.9.2 ), Reaktion auf Ansprache, „Dialog“? Beratung zu Suchtproblemen der Eltern. Verweis zum Zahnarzt (bei Auffälligkeiten).

Schutzimpfungen abgeschlossen? Ggf. ergänzen.

U6 Sicheres Stehen mit Festhalten, Pinzettengriff, offensichtlich „versteckte“ Objekte wiedergefunden? Reaktion auf leise Geräusche, Sprachentwicklung

(Silbenverdopplung: „da-da, na-na“)? Stereotypien wie Kopfwackeln? Erste MMR-, Varizellen-, Meningokokken-Impfung.

U7 Erste objektive Seh- u. Hörtests. Freies, sicheres Laufen, Umgehen von Hindernissen? Treppensteigen mit Festhalten am Geländer? Zeigen auf benannte

Körperteile? Sprachvermögen (Zweiwortsätze: „Anna rennt“, auch einfache Kinderreime)? Befolgen einfacher Aufforderungen? Rollenspiele mit

Tieren/Puppen? Verhaltensauffälligkeiten wie motorische Unruhe, Schlafstörungen, Aufmerksamkeitsdefizite? Gesundheitliche Entwicklung, gehäufte Infekte,

Fieberkrämpfe? Schutzimpfungen weitergeführt/abgeschlossen?

U7a Ausführlicher Elternfragebogen. Gesundheitliche Entwicklung: Krampfanfälle, Fieberkrämpfe? Zwischenzeitliche entwicklungsbedrohende Erkr., OPs?

Motorische u. sprachliche/geistige Entwicklung (Drei- bis Fünfwortsätze, Zeigen auf benannte Körperteile)? Verhaltensauffälligkeiten wie Schlafstörungen,

Einnässen, Stereotypien? Stottern? Differenzierte Seh-/Hörtests. Hinweis auf zahnärztl. Vorsorgeunters. (Kieferanomalien).

U 8 Gehäufte Inf.? Motorische Geschicklichkeit (Treppensteigen, Balltreten, Dreiradfahren)? Sprache: Mehrwortsätze möglich, Sprechen in Ich-Form,

Stottern/Sprachfehler? Hörtest. Psychische Auffälligkeiten: Einnässen, unkonzentriertes Spielen, Aufmerksamkeit beim Fernsehen/Vorlesen? Verhalten

Kindergarten/Krabbelgruppe (Aggressionen gegen Gleichaltrige, gemeinsames Spielen)? Gesundheitliche Entwicklung? Schutzimpfungen kontrollieren.

U 9 Gehäufte Inf.? Motorische Entwicklung: Treppengang freihändig, beidbeinig mit Beinwechsel, Basteln, Kleben, Ausmalen? Bei Anstrengung

(Spiel/Rennen) gut belastbar, keine Zyanose/Dyspnoe? Sprachentwicklung (kleine Geschichten, Erlebtes erzählen, Sprachverständnis, Grammatik),

Sprachfehler (Stottern, Phonation)? Verhaltensentwicklung, soziale Fähigkeiten (Rollenspiele, Spielregeln einhalten, Helfen im Haushalt, Trösten anderer

Kinder)? Schutzimpfungen weitergeführt? Ggf. Adipositasberatung.

U10 Ausführlicher Elternfragebogen. Seh-/Hörprüfung; Kiefer-/Zahnentwicklung altersgerecht? Hinweise auf Verhaltensstörung (ADHS)? Schulische

Entwicklung? Anhalt für Lese-/Rechtschreib-/Rechenschwäche o. Sprach-/Sprechstörung? Motorische Entwicklung: Teilnahme am Sportunterricht, sonstige

körperl. Aktivität, Adipositas? Auffällige Mediennutzung? Impfstatus?

U 11 Inhalte wie U10, Schwerpunkt auf Sozial-/Verhaltensauffälligkeiten, Anhalt für Lese-/Rechen-/Rechtschreibschwäche? Körperl. Aktivitäten,

Mediennutzung. Für Mädchen: HPV-Impfung ab dem Alter von 9 J.

Früherkennung von Schwerhörigkeit bei Kindern

Häufigste Ursachen von Hörminderungen bei Kindern

• Rezid. Otitiden/Sinusitiden, Adenoide ( 16.6.10 , 16.6.11 , 16.6.12 ).

• Psychogen o. Ausdruck einer Hirnleistungsstörung (z. B. Geburtstrauma, Meningitis).

Drohende verzögerte/gestörte Sprachentwicklung → Früherkennung wesentlicher Bestandteil jeder Vorsorgeunters. (s. U3–U11).

Diagnostik

• Gezielte Anamnese:

– Reaktion auf Ansprache, Geräusche. Reagiert Kind auch, wenn es Sprechenden nicht sieht?

– Vergleich mit älteren Geschwistern

– Fortschritte in Sprachentwicklung, Phonationsstörungen

• Spez. Unters. (in Praxissituation oft schwierig, da Kind durch ungewohnte Umgebung erregt/abgelenkt)

– Knistern mit Papier, Hochtonrassel (Kopf wenden), Händeklatschen (Erschrecken)

– Ansprache mit Namen (ab ca. 9 Mon.)

– Unters. Rachen, Gehörgänge, Trommelfelle

– Hörtest (U8)

Maßnahmen Bei V. a. Hörstörung Überweisung FA HNO o. Neurologie:

• Tympanometrie, Stapediusreflexprüfung

• Messung otoakustische Emissionen (OAE), akustisch evozierte Potenziale (AEP)

• Frühzeitige Verordnung von Stimm-/Sprech-/Sprachther.

Jugendgesundheitsberatung

J1 Alter: 12.–14. Lj. Schwerpunkte: Ausführliche Anamnese/Familienanamnese, körperl. Unters., Abschätzung körperl./seelische Entwicklung, Beratung bzgl.

individuellen Risikoprofils, Abbau bzw. Prävention gesundheitsschädigender Gewohnheiten (Alkohol, Rauchen, Drogen), Empfehlung gesundheitsfördernder

Verhaltensweisen, Aufklärung bzgl. AIDS-Prophylaxe. Impfstatus überprüfen, ggf. ergänzen, bes. MMR-, Pertussis-, Hep.-B-Impfung auffrischen/beginnen,

bei neg. Windpockenanamnese VZV-Impfung. Bei Mädchen HPV-Impfung überprüfen/nachholen.

J2 Alter: 16.–17. Lj. Schwerpunkte: körperl., soziale, schulische, sexuelle Entwicklung, Aktivitätsprofil, Anhalt für Lern-/Verhaltensstörungen. Umgang mit

Medien/Drogen, Früherkennung von Abhängigkeitsentwicklung. Hinweise auf Schilddrüsenerkr., Diab., Haltungsfehler? Impfstatus überprüfen, bei Mädchen

HPV-Impfung ggf. nachholen.

Jugendarbeitsschutzuntersuchung

Zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen durch beabsichtigte Tätigkeit. Ist gem. Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtend durchzuführen, wenn

Auszubildender < 18 J.

• Erstunters.: vor Aufnahme Ausbildung/Tätigkeit

• Nachunters.: vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (sofern Jgl. dann noch nicht 18. Lj. vollendet hat!)

• Außerordentliche Nachunters.: wenn vom Erstuntersucher aufgrund des Gesundheitszustands als notwendig veranlasst

• Gute Gelegenheit zur Impfstatusüberprüfung

Dokumentation Formulare für Erst-/Nachunters. entweder von Berufsschule mitbringen lassen o. vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anfordern

(telefonisch, Homepage des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts)

Umfang

• Anamnese (vollständig!), auf standardisiertem Fragebogen dokumentieren

• Ganzkörperunters. (inkl. Sehtest für Nah-/Fernvisus, Farbtest, Hörprüfung mit einfachen Mitteln, Beurteilung Körperbau, Bewegungsapparat)

• Urinunters. (Streifentest, bei Auffälligkeit Sediment)

• Ergänzungsunters. bei abklärungsbedürftigen Befunden. Sofern ÜW spezialisierten FA erforderlich, entsprechende Formulare (s. u.) verwenden.

Abschließende Beurteilung (mit Ausstellung Bescheinigungen für Arbeitgeber, Sorgeberechtigte) erst nach Vorliegen der Befunde

• Keine Leistung der GKV! Abrechnung mit zuständigem Gewerbeaufsichtsamt (Rechnungsstellung: Vordruck gem. Ziff. 32 GOÄ)

• Überweisungen zu Ergänzungsunters. nicht zulasten der KK, sondern auf gesonderten Formularen zur Abrechnung mit Gewerbeaufsichtsamt. In

einigen Bereichen: Formulare über KV, Berechtigungsscheine vom Einwohnermeldeamt

• Sofern in zeitlichem Zusammenhang andere Beratungen o. Unters. fällig werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit

Jugendarbeitsschutzunters. stehen, erfolgen diese zulasten der KK

Krebsfrüherkennungsuntersuchungen

Berechtigt: alle Pflichtversicherte ab definierten Altersgrenzen (s. u.). Kostenerstattung auch bei fast allen Privatversicherten.

Gesetzlich vorgesehene Früherkennungsunters. werden derzeit nur von einem Teil der Berechtigten wahrgenommen (durchschnittlich ca. 50 % der

berechtigten F u. 19 % der berechtigten M). Steigerung der Teilnahme möglich durch:

• Gezieltes Ansprechen der Berechtigten, Ausgabe von Infoflyern

• Gesonderte Vorsorge-Terminsprechstunde

• Optimierte Organisation (z. B. Ausgabe „Vorsorgepaket“ mit Infoblatt, Anamnesebogen zur Vorbereitung etc.)

• Ausgabe Terminkarte (Dokumentation der Durchführung/Erinnerung an nächsten Vorsorgetermin; 31.3 )

• Breites hausärztl. Angebot, d. h. Durchführung aller Vorsorgeunters. (v. a. in ländlichen Gebieten wichtig)

• Einführung Recall-System: Pat. wird von der Praxis an Fälligkeit der Vorsorgeunters. erinnert ( cave: setzt schriftliches Einverständnis des Pat.

voraus; entsprechendes Formular vorbereiten u. unterschreiben lassen)

Dokumentation erfolgt gem. genormter Formulare. Veranlassung von Anschlussunters. bei verdächtigen Befunden.

Bei Frauen

Idealerweise mit Möglichkeit zur Kolposkopie (keine Bedingung). Sorgfältige Auswahl des zytolog. Labors zur Einsendung der Zervixabstriche!

Umfang der jährlichen Vorsorgeuntersuchung

• Ab dem Alter von 20 J. jährlich:

– Anamnese

– Abdomen palpieren, Einstellung Vagina, Portio: Fluor? Leukoplakie? Erythroplakie?

– Abstrichentnahme von Portio u. Zervikalkanal (Zytologie)

– Bimanuelle Unters. von Uterus u. Adnexen

– Beratung

– Ggf. FA-Überweisung (kurativ)

• Ab dem Alter von 30 J. zusätzlich: Unters. Mammae, Axillen, Haut auf suspekte Veränderungen u. Lk

• Ab dem Alter von 50 J. zusätzlich: rektal-digitale Unters.

Mammografie-Screening Ab dem Alter von 50 J. bis zum Ende 70. Lj. alle 2 J. Rö-Unters. der Brust (nur bei zertifizierten Radiologen). Mammografie

14.2.3 .

Bei Männern

Ab dem Alte r von 45 J. jährlich:

• Anamnese

• Unters. Haut, Leistenregion, äußeres Genitale, Analregion

• Digitale Palpation Rektum u. Prostata

• Beratung

• Ggf. FA-Überweisung (kurativ)

Gesundheitsuntersuchung („Check-up“)

Ab dem Alter von 35 J. alle 2 J. gezieltes Ansprechen durch MFA sinnvoll, z. B. alle neuen Pat. > 35 J. Recall-System (s. o.).

Auf zeitliche Mindestabstände zwischen den Unters. achten (soweit aus Unterlagen ersichtlich).

• Angebot einer Früherkennungssprechstunde außerhalb üblicher Arbeitszeiten erhöht die Akzeptanz berufstätiger Pat.

• Risikoberatung, ggf. Lebensstilveränderung: Beratungssoftware (z.B. ARRIBA-Hausarzt) hilfreich

Umfang

• Eigen-/Familienanamnese, Erhebung kardiovaskuläres RF-Profil

• Ganzkörperunters. gem. Vordruck Muster 30 ( 31.3 )

• Blutentnahme (Chol., BZ). Empfehlung: Fundierte Risikoberatung erfordert i. d. R. Bestimmung weiterer Laborparameter (BB, HDL-/LDLDifferenzierung): dem Pat. bei Blutentnahme empfehlen (z. B. als IGeL-Leistung)

• Harnstreifentest (Eiweiß, Glukose, Erys, Leukos, Nitrit)

• Beratung, Präventionsempfehlungen

Medizinisch sinnvolle Erweiterung der Check-up-Unters. auf Wunsch des Pat.: zusätzlich z. B. erweitertes Labor (z. B. BB, PSA, Transaminasen,

Lipidprofil), EKG, Sono, Spiro, Doppler, Ergo (Selbstzahlerleistung, „IGeL“).

Hautkrebsscreening (HKS)

Für alle Versicherten ab 35. Lj., alle 2 J.

• Gezielte, strukturierte Anamnese bzgl. Risikofaktoren für malignes Melanom, Spinalzell-, Basalzellkarzinom

• Standardisierte visuelle Unters. der gesamten Körperoberfläche (einschl. behaarte Kopfhaut) auf suspekte Hautveränderungen

• Beratung zu Hauttyp, Sonnenexposition, Maßnahmen der Hautkrebsprophylaxe

• Suspekte Befunde: ÜW → FA Dermatologie (zweite HKS-Stufe): Überprüfung des suspekten Befunds, ggf. Veranlassung Biopsie

Qualifikation zu HKS-Durchführung/-Abrechnung: Erwerb durch spezielle Schulung (hausärztl. tätige FÄ Allgemeinmedizin, FÄ Innere Medizin, praktische

Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, FÄ Dermatologie/Venerologie.

Darmkrebsfrüherkennung (Vorsorgekoloskopie)

Für alle Versicherten ab Beginn 50. Lj. Umfang altersabhängig.

• Ab 50.–55. Lj.:

– Information bzgl. Programm (Bestandteil hausärztl. Versorgung gem. Ordinations-/Konsultationsziffer)

– Jährliche Testung auf okkultes Blut im Stuhl

• Ab 56. Lj.:

– Zweite Beratung zum Krankheitsbild u. dem Ziel der Vorsorge, Abwägung der Vor- u. Nachteile („Motivationsgespräch“ gem. Ziff.

01740 EBM 2000)

– Ausgabe des Merkblatts ( 31.3 )

– Zwei Koloskopien im Abstand von 10 J.

– Wenn Koloskopie nicht gewünscht: Test auf okkultes Blut im Stuhl alle 2 J.

– Ab dem 1.10.2016 ist die Verwendung eines immunolog. Stuhltests auf okkultes Blut vorgeschrieben (iFOBT; 32.1.5 )

Alle vorbereitenden Unters. (Labor, Besprechung, Beratung, Prämedikation) u. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch koloskopierenden Arzt.

• Falls erste Koloskopie nach 65. Lj. durchgeführt wird, besteht kein Anspruch auf eine zweite!

• Stuhlunters. kann auch unabhängig von Teilnahme an anderen Krebsfrüherkennungsmaßnahmen durchgeführt werden (Erhöhung Akzeptanz).

• Pos. Testergebnis bzgl. okkultes Blut: Anspruch auf koloskopische Abklärung (keine Mengenbeschränkung).

• Alle Früherkennungsunters./-beratungen auch zur Überprüfung des Impfschutzes nutzen!

31.2. Sozialmedizin

Martin Rieger

31.2.1. Wichtige sozialmedizinische Begriffe

Arbeitsunfähigkeit (AU)

Unbestimmter Rechtsbegriff , durch BSG- Rechtsprechung geprägt, v. a. im Bereich der GKV (SGB V), aber auch z. B. im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

AU von Beschäftigten liegt vor, wenn Versicherter wg. Krankheit seine zuletzt vor der AU ausgeübte Tätigkeit nicht mehr o. nur unter der Gefahr der

Verschlimmerung ausüben kann.

Behinderung

Nicht einheitlich geregelter Begriff. „Behindert“ im Sinne des SGB IX (§ 2) sind Menschen, „wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistigen Fähigkeiten oder

ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit > 6 Mon. von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am

Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

In der weiter gefassten ICF (s. u.) wird jede Beeinträchtigung der funktionalen Gesundheit (Körperfunktionen u. -strukturen, Aktivitäten u. Teilhabe)

Behinderung genannt.

Berufsunfähigkeit (BU)

Rechtsbegriff. Gesetzlich definiert, v. a. im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI alt, § 43.2), aber auch im Bereich der privaten

Lebensversicherung, als BUZ (= Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).

BU lag in der gesetzlichen Rentenversicherung vor bei Versicherten, „deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte

derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

… Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“ Seit

1.1.2001 gilt dies nur noch für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind.

Erwerbsminderung

Im Sinne des ab 1.1.2001 geltenden § 43 SGB VI bedeutet Erwerbsminderung eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit:

• Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wg. Krankheit o. Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen

Bedingungen des Arbeitsmarkts mind. 6 h tägl. erwerbstätig zu sein.

• Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die im gleichen Sinne nicht mehr mind. 3 h täglich erwerbstätig sein können.

Erwerbsunfähigkeit (EU)

Begriff ist maßgebend für Rente wg. EU nach dem bis 31.12.2000 geltenden § 44 SGB VI. Erwerbsunfähig sind danach Versicherte, die wg. Krankheit o.

Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben o. mehr als ein geringfügiges

Arbeitseinkommen monatlich zu erzielen o. die wg. der Art o. Schwere der Behinderung nicht auf dem allg. Arbeitsmarkt (z. B. nur in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen) tätig sein können. Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine EU- o. BU-Rente, so besteht der jeweilige Anspruch

längstens bis zum Eintritt der individuellen Regelaltersrente weiter, solange die für die Bewilligung maßgebenden med. Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Gleichstellung

Rechtsbegriff aus dem SGB IX (§ 2) ( 31.2.8 ).

Grad der Behinderung (GdB)

GdB im Sinne des Schwerbehindertenrechts kennzeichnet das Ausmaß einer bestehenden Behinderung mit den daraus für den behinderten Menschen in

sämtliche Lebensbereichen resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen u. deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Feststellung in

10er-Graden ab GdB 20, dann 30, 40 usw. bis 100).

Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht mit kausaler (!) Betrachtungsweise jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die im ursächlichen

Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die gem. dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist. Zum sozialen Entschädigungsrecht zählen heute v. a.

Ansprüche der Soldaten der Bundeswehr, der Zivildienstleistenden, der Opfer von Gewalttaten u. der Menschen, die infolge einer staatlich empfohlenen

Impfung gesundheitliche Schädigungen erlitten haben. GdS-Bemessung analog zum GdB in Zehnergraden von 10–100.

Heilungsbewährung

Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht, speziell der Versicherungsmedizinverordnung (2009). Heilungsbewährung ist bei einer Reihe von

Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen (z. B. maligne Tumoren, Systemerkr., Transplantationen, Abhängigkeitserkr.) abzuwarten. Während der Zeit

des Abwartens, vor einer ggf. erforderlichen Rückstufung, wird ein höherer GdB als gerechtfertigt betrachtet, als er sich aus dem tatsächlich festgestellten

Gesundheitsschaden ergibt.

ICF

Abkürzung für „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung u. Gesundheit“ der WHO von 2001; Nachfolgerin der internationalen

Klassifikation der Schädigungen, Fähigkeitsstörungen u. Beeinträchtigungen (ICIDH der WHO von 1980). Klassifikation, mit welcher der festgestellte Zustand

der funktionalen Gesundheit eines Menschen standardisiert dokumentiert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund möglicher Barrieren, welche die Leistung

o. die Teilhabe erschweren o. unmöglich machen, o. Förderfaktoren, welche die Leistung o. Teilhabe trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen

wiederherstellen o. unterstützen. Ein wichtiges Ziel ist es, eine gemeinsame Sprache für die Beschreibung der funktionalen Gesundheit darzustellen, um

Kommunikation zwischen Fachleuten im Gesundheits- u. Sozialwesen sowie betroffenen Menschen zu verbessern.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Unterschiedliche Definition in verschiedenen Sozialbereichen:

• MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII, § 56): Maß für den Umfang der sich aufgrund eines Arbeitsunfalls o. einer BK ergebenden

Beeinträchtigung des körperl. u. geistigen Leistungsvermögens auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. In einer abstrakten Betrachtung wird

Erwerbsfähigkeit vor einem Arbeitsunfall/BK mit derjenigen danach verglichen. Prozentualer Verlust stellt Maß für zu gewährende Teilrente dar.

• MdE im Recht der sozialen Entschädigung (z. B. Ausgleich von Kriegsfolgeschäden, Schäden i. R. von Wehr- u. Zivildienst) wurde seit dem

21.12.2007 begrifflich durch Grad der Schädigungsfolgen (GdS, s. o.) abgelöst.

• In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine erhebliche u. länger andauernde (> 6 Mon.)

Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Aus der prozentualen Höhe einer MdE kann

kein Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben gezogen werden!

Pflegebedürftigkeit

Rechtsbegriff, der in etlichen Sozialbereichen Bedeutung hat, v. a. in der gesetzlichen Pflegeversicherung ( SGB XI), aber auch in der gesetzlichen

Unfallversicherung (SGB VII), dem sozialen Entschädigungsrecht (BVG) u. der Sozialhilfe (SGB XII).

Als pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI gelten Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit o. der Fähigkeiten aufweisen

u. deshalb der Hilfe anderer bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperl., kognitive o. psychische Beeinträchtigungen o. gesundheitliche

Belastungen nicht selbstständig kompensieren können. Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mind. 6 Mon., u. mit mind. einem der 5

Pflegegrade bestehen ( 31.2.6 ).

Rehabilitation

Grundsätzliches zur Rehabilitation als Leistung zur Teilhabe findet sich in den §§ 5ff. SGB IX sowie den Kap. 4 – 7 SGB IX, spezielle Regelungen für die

einzelnen sozialen Leistungsträger v. a. in SGB III, V u. VI. Rehabilitationsleistungen ( 31.2.6 ).

Schwerbehinderte

Körperlich, geistig o. seelisch behinderte Personen, denen auf Antrag von der Versorgungsverwaltung ein GdB (s. o.) von wenigstens 50 zuerkannt wurde (§ 2

Abs. 2 SGB IX).

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