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coinad

4/5/26

 


SiFa

sofort ja

Haut, Atemwege 3 Hautkrankheiten u. Allergien vermeiden

Hautschutzplan

Latexfreie

Handschuhe

HyB sofort ja

Psychische Belastung 3 Vermeidung von Stress

Optimierung von

Arbeitsabläufen,

Pausenregelung,

Fort-, Weiterbildung

PI sofort ja

BA: Betriebsarzt; HyB: Hygienebeauftragter; PI: Praxisinhaber; RK: Risikoklasse; SiFa: Sicherheitsfachkraft

• Mögliche Gefährdungsquellen sollen zur Belastungsoptimierung schnellstmöglich beseitigt werden. Hierbei gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge,

welche man sich anhand des Akronyms „TOP“ gut merken kann:

– T = Technische Lösungen

– O = Organisatorische Maßnahmen

– P = Persönliche Schutzmaßnahmen

Interprofessionelle Zusammenarbeit:

BA arbeitet – je nach Betriebsgröße – mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsrat, Personalführung u. Geschäftsführung zusammen. Bei regelmäßigen

Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASAS) mit den o. g. Beteiligten: mögliche u. erkannte Risiken der Arbeitsplätze werden thematisiert, um diese zeitnah zu

beheben/minimieren; verantwortlich für die Umsetzung dieser Lösungsansätze u./o. weiterer Verfahren zur Optimierung des Arbeitsplatzes bzw. der

Arbeitsabläufe: Geschäftsführung (AG) (sog. Fürsorgepflicht).

Für Umsetzung des Arbeitsschutzes i. R. der Fürsorgepflicht ist ausschließlich der AG/die Geschäftsführung verantwortlich! BA obliegt beratende u.

unterstützende Funktion!

Beispiel: BA erstellt Gefährdungsbeurteilung; daraufhin veranlasst AG die entsprechenden arbeitsmed. Vorsorgeunters. gem. § 3 Arbeitsmedizinische

Vorsorgeverordnung (ArbMedVVO).

Grundlagen für Tätigkeit des BA/Arbeitsschutzes ist eine Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften, Richtlinien u. Verordnungen, viele durch die

Berufsgenossenschaften (BG) formuliert. Wichtig sind: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV; Stand 2014), ArbMedVV (Stand 2013), Technische

Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, 450, 460, 462, 466; Biostoffverordnung (BioStV), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendschutzgesetz

(JSchtzG).

Aus den Verordnungen u. Gesetzen ergeben sich auch Betreuungsform, Betreuungsdauer (Einsatzzeiten), Pflicht-, Angebots- u. Wunschunters. Weitere Aufgaben des BA unabhängig vom Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bzw. von der Art des Betriebs:

• Organisation der Ersten Hilfe

• Vorsorgeuntersuchungen

• Betriebliche Präventionsmaßnahmen

• Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) u. betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

• Schutzimpfungen

Viele Arbeitnehmer haben den einzigen Zugang zur med. Versorgung beim BA. Deshalb kann u. sollte BA auch über die beruflichen Risiken hinaus

andere Erkr. (z. B. Diab. mell., chron. Bronchitis, Muskel-, Gelenkerkr.) frühzeitig erkennen, diagnostizieren, Behandlungsempfehlungen aussprechen

bzw. den AN in haus- u./o. fachärztl. Betreuung bringen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die arbeitsmed. Vorsorgeunters. durch den BA gliedern sich in Pflicht-, Angebots- u. Wunschunters. Cave: nie gegen den Willen des Beschäftigten.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ( Tab. 30.2 ) muss BA entscheiden, welche der drei Unters. in Betracht kommen:

• Pflichtunters.: bei bes. gefährdenden Tätigkeiten

• Angebotsunters.: bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten

• Wunschunters.: bei allen Tätigkeiten zu gewähren

Regelwerk für Vorsorgeunters.: DGUV-Grundsätze für arbeitsmed. Vorsorgeunters., ergänzt durch Handlungsanleitungen für die arbeitsmed. Vorsorge

(ArbMedVV); Anhang der ArbMedVV enthält die einzelnen Vorgaben bzw. Risiken zur Beurteilung der persönlichen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz.

In der Praxis bedeutet das, dass oft Messungen erforderlich sind, um festzustellen, ob die jeweilige Vorsorgeunters. angeboten werden muss o. betriebsintern

zur Pflichtunters. wird. Üblich u. vorgeschrieben sind vielfach Lärmpegel- o. Gefahrstoffmessungen.

Gelegentlich ist ein Biomonitoring notwendig, um mögliche Belastungen des Mitarbeiters durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz festzustellen. Biomonitoring

ist nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmed. Vorsorge. Beim Biomonitoring wird der jeweilige Gefahrstoff o. dessen Metabolit(en) im Blut o.

Urin gemessen. Ein klassisches Beispiel ist Blei (Grundsatz G2, Blei u. seine Verbindungen mit Ausnahme der Bleialkyle).

Die unterschiedlichen Untersuchungsumfänge der betriebsmed. Unters. werden in den G-Sätzen der Berufsgenossenschaft (DGUV) klar definiert. Sie

unterscheiden sich, je nach beruflicher Tätigkeit, in Umfang u. Häufigkeit. Dabei handelt es sich um Empfehlungen, die aber nicht rechtsverbindlich sind.

Häufige Grundsatzuntersuchungen

(„G“ für Grundsatz)

• G20: Lärm

• G24: Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

• G25: Fahr-, Steuer- u. Überwachungstätigkeiten

• G26: Tragen von Atemschutz

• G37: Bildschirmarbeitsplätze

• G42: Tätigkeit mit Infektionsgefährdung

Hinsichtlich des Führens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sind nicht die DGUV-Grundsätze für arbeitsmed. Vorsorgeunters. (G25),

sondern die Bestimmungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) maßgeblich. Der FA für Arbeitsmedizin darf die Unters. nach der FeV durchführen.

Beispiel Grundsatzunters. G42 (Tätigkeit mit Infektionsgefährdung):

Tätigkeiten mit biolog. Arbeitsstoffen einschl. gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen werden im Anhang Teil 2 der ArbMedVV

aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmed. Vorsorgeunters. durch den AG regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV. Für Erst- u.

Nachunters. gelten i. d. R. die in Tab. 30.3 genannten Fristen (s. Handlungsanleitung Arbeitsmedizinische Vorsorge: www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetzeund-vorschriften/informationen/arbeitsmedizinische-vorsorge-nach-bg-grundsaetzen/ ).

Tab. 30.3 Fristen für Grundsatzuntersuchungen

Untersuchungsarten Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme der Tätigkeit

Erste Nachuntersuchung

Vor Ablauf von 12 Mon.

Schutzimpfungen: je nach Schutzimpfdauer

Vorzeitige Nachuntersuchung Nach Inf., Verletzung, Unfall o. auf Wunsch

Nachgehende Untersuchung Alle 36 Mon. und nach Abschluss einer Tätigkeit

Allg. Unters.:

• Allg. Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschreibung des Arbeitsplatzes, Impfanamnese, Kontrolle Impfausweis

• Allg. körperl. Unters., Urinstatus, Labor, kleines BB, Transaminasen, BZ, HbS-Ak, HbC-Ak (ggf. HIV, nur mit Einwilligung des Pat.)

• Bei Auffälligkeiten: weitere Diagnostik nach Ermessen des BA

Eine allg. körperl. Unters. ist immer zu empfehlen, da hier häufig unabhängig von der Tätigkeit Zufallsdiagnosen gestellt werden (s. Fallbeispiele).

Einstellungs-/Eignungsuntersuchungen

Dienen zur Feststellung der Eignung des Beschäftigten für vorgesehene Tätigkeit vor Tätigkeitsaufnahme o. bei Zweifel an fortdauernder Eignung.

Einstellungs-/Eignungsunters. sind sinnvoll u. werden in größeren Betrieben häufig durchgeführt, i. d. R. nach bestimmten Anforderungsprofilen. Bei

Auffälligkeiten erhalten Kandidaten die entsprechenden Befunde zur weiteren Abklärung beim Hausarzt (HA); auch Impflücken können durch HA geschlossen

werden.

Einstellungsunters. u. arbeitsmed. Vorsorge sollten möglichst voneinander getrennt werden.

Untersuchungstechniken und Instrumente des Betriebsarztes

Grundsätzlich:

• Anamnese

• Körperl. Unters.

Spezifische Diagnostik:

• Audiometrie

• Sehtest (ggf. mit Kontrastsehen/Blendung/Farbensehen)

• Gesichtsfeld (Perimetrie)

• Lungenfunktionsdiagnostik (Spirometrie)

• Ruhe- u. Belastungs-EKG

• Laboruntersuchungen

• Ggf. weitere je nach Fragestellung

Die arbeitsmed. Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung!

Neu: Vorsorgekartei, die durch den BA zu führen ist, beinhaltet nicht mehr Aussagen über gesundheitliche Eignung bzw. gesundheitliche Bedenken,

sondern nur Informationen über Anlass der Unters., Untersuchungstermin u. ggf. Termin der Folgeunters.

Die Erkenntnisse der arbeitsmed. Vorsorge dienen ausschließlich zur Verbesserung der Arbeitsschutzmaßnahmen u. zur Fortentwicklung des

betrieblichen Arbeitsschutzes.

Anamnese und körperliche Untersuchung

Beschäftigter muss über Inhalt, Zweck u. Risiken der arbeitsmed. Vorsorge sowie der ggf. körperl. u. klin. Unters. aufgeklärt werden.

Gespräch ist Grundlage für gute arbeitsmed. Vorsorge: Es beinhaltet die ausführliche Anamnese u. Arbeitsanamnese. Voraussetzung: BA muss Arbeitsplatz,

die damit zusammenhängenden Arbeitsprozesse u. mögliche Expositionen gegen Arbeits-/Gefahrenstoffe kennen; u. U. Begehung des Arbeitsplatzes nötig.

Die allg. körperl. Unters. ist variabel, sollte sich an den Belastungen am Arbeitsplatz, dem allg. Gesundheitszustand des Pat. u. den

Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen orientieren; z. B. bei G25-Unters. steht neurolog. Status im Vordergrund, bei Schichtarbeit der internistische u. beim

Heben/Tragen von schweren Lasten ein orthopädischer.

Die körperl. Unters. ist immer freiwillig!

Audiometrie

Häufigste Unters. nach G20 „Siebtest/Lärm I“: Geprüft wird Luftleitungshörschwelle in dB per Tonaudiometrie, üblicherweise in 5er-Schritten. ± 3 dB

bedeuten Verdopplung o. Halbierung. In d. R. wird im Frequenzbereich von 1–6 kHz gemessen u. die Summe des Hörverlusts in dB bei den Frequenzen 2, 3 u.

4 kHz bestimmt. Zusätzlich gehört dazu: Kurzanamnese, Besichtigung des Außenohrs u. Beratung zum Gehörschutz. Cave: ausreichende Lärmpause vor

Audiometrie!

Sehtest und Gesichtsfeldperimetrie

Für Arbeitnehmer mit Bildschirmarbeitsplatz: Angebot für G37 (Wunschunters.), besteht aus: Sehtest mit Landolt-Ringen (Ferne, Bildschirm-, Leseabstand),

Gesichtsfeldbestimmung u. Farbsehen (Ishihara-Tafeln). Weitere G-Grundsätze (z. B. G25, G26.2, G41) beinhalten optional einen Sehtest; auch bei der Jugendschutzunters. sollte ein Sehtest durchgeführt werden.

30.1.3. Schnittstelle Hausarzt

Viele Mitarbeiter berichten, dass sie zu keinem weiteren Arzt als zum BA gehen, da sie sich gesund fühlen. Daraus ergeben sich zwischen BA u. HA

zahlreiche Schnittstellen.

Berufsbedingte Verletzungen, Wegeunfälle

Hausärzte, die nicht H-Ärzte (berufsgenossenschaftliche Qualifikation zur Aufnahme u. Versorgung von Arbeitsunfällen) sind, melden Verletzungen, die

berufsbedingt o. auf dem Weg von o. zur Arbeit eingetreten sind, an die zuständige BG des Pat. Wenn Arbeitsunfähigkeit (AU) o. Behandlung >3 Tage: Pflicht zur Vorstellung beim Durchgangsarzt (D-Arzt ), der dann die Behandlung übernehmen muss;

sinnvoll: Erstversorgung des Patienten vom D-Arzt, dadurch auch Behandlung als Arbeitsunfall. Die weitere Versorgung, z. B. Physiotherapie-Verordnungen,

kann dann vom HA zulasten der Unfallversicherung ausgestellt werden.

Arbeitsmedizinische Relevanz häufiger Krankheiten

Chron. Erkr., die typischerweise vom HA behandelt werden, u. mögliche Auswirkungen bzw. Einschränkungen am Arbeitsplatz ( Tab. 30.4 ):

Tab. 30.4 Beispiele für chronische Erkrankungen und mögliche arbeitsmedizinische Auswirkungen bzw. Einschränkungen am

Arbeitsplatz

Diagnose Beispiele für mögliche Auswirkungen/Einschränkungen

Primäre essenzielle Hypertonie Fahren, Steuern u. Überwachen, FeV, Schichtarbeit

Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) Fahren, Steuern u. Überwachen, FeV, Schichtarbeit

Chronische ischämische Herzkrankheit Hitzearbeitsplatz, Kältearbeitsplatz, Schichtarbeit, Nachtarbeit, schweres Heben u. Tragen

Rückenschmerzen Schweres Heben u. Tragen

Diabetes mellitus Fahren, Steuern u. Überwachen, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Alleinarbeit

Depressive Episode Nachtarbeit, Alleinarbeit

Adipositas Tragen von schwerem Atemschutz, Arbeit mit Absturzgefahr

Suchterkrankung Schichtarbeit, Alleinarbeit

• Primäre essenzielle Hypertonie

• Chron. ischämische Herzkrankheit

• Unspezifischer Rückenschmerz

• Diabetes mellitus

• Depressive Episode

• Suchterkrankungen

Mögliche Wechselwirkungen bzw. Fragestellungen:

• Hypertonie: regelmäßige Kontrolle, ggf. Therapieoptimierung

• OSAS: gezielte Anamnese, evtl. Fremdanamnese notwendig (Schnarchen Sie? Haben Sie nachts Atempausen? Sind Sie tagsüber außergewöhnlich

müde? Hatten Sie schon einmal einen Sekundenschlaf?)

• Unspez. Rückenschmerz: Ergonomie am Arbeitsplatz, Schulung im Heben u. Tragen von Lasten, sportliche Aktivitäten

• Diab. mell.: Ther. mit Insulin u./o. oralen Antidiabetika, bes. Hypoglykämiegefährdung am Arbeitsplatz bzw. beim Fahren, Steuern o. Überwachen,

Schichtarbeit, Pausenregelung

• Depressive Episode: Arbeitsbelastung, Schichtarbeit, Nachtarbeit häufig ungünstig

• Suchterkr.: Schichtarbeit, Alleinarbeit

Schnittstelle Betriebsarzt–Hausarzt Tab. 30.5 .

Tab. 30.5 Schnittstelle Betriebsarzt/Hausarzt

Schnittstellen Hintergrund Beispiele

Wiedereingliederung

Beschäftigter ist seit Jahren dem HA bekannt, Zusammenarbeit mit BA, der

den Arbeitsplatz kennt

Z. n. OP u. Reha-Maßnahme

Jugendschutzuntersuchung

Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 18. Lj eine berufliche Tätigkeit aufnimmt,

unterliegt einem bes. Schutz am Arbeitsplatz

Besonderheiten z. B. bei Schichtarbeit, Hitze-,

Kältearbeitsplätzen

Beschäftigungsverbot bei

Schwangerschaft

Durch berufliche Tätigkeit dürfen Mutter u. Kind nicht gefährdet sein

Krankenschwester, kein Umgang mit biolog.

Material (Infektionsgefahr)

Chronische Erkr. Therapieverlauf bzw. Optimierung unter Belastung am Arbeitsplatz Diabetiker im Schichtsystem etc.

Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jeder Arzt darf eine Jugendschutzunters. durchführen, also auch Hausärzte.

Cave: Entsprechende Formblätter beachten!

Ein Seh- u. Hörtest gehören zwingend zum Untersuchungsumfang der Jugendschutzunters.

30.1.4. Fallbeispiele

Fall 1 Harnblasen-Ca nach langjährigem Umgang mit Dinitrotoluol . Männlicher Pat. stellt sich mit Z. n. Harnblasenteilresektion wg. Harnblasen-Ca vor.

Berufsanamnestisch ergibt sich eine langjährige Tätigkeit als Sprengmeister, die aber schon Jahre zurückliegt. Für Sprengungen unter Tage wurde häufig

Dinitrotoluol (DNT) verwendet. Dieser Stoff kann Tumoren der ableitenden Harnwege verursachen. Daher erfolgte die Verdachtsmeldung einer BK an die

zuständige BG.

Fall 2 Milzvergrößerung u. Non-Hodgkin-Lymphom: Pat. stellt sich nach Behandlung wg. NHL mit Splenomegalie vor. Eine ausführliche Berufsanamnese

ergab, dass der Pat. lange im Uranbergbau tätig war, wo die Arbeitsverhältnisse, gerade im Bereich der Wismut-AG, in den Anfängen suboptimal waren. Es

kam zur massiven Staubbelastung u. Exposition gegen Alpha-Strahler (Uran). Alpha-Strahler können für Blutbildveränderungen verantwortlich sein. Wg. des

V. a. BG erfolgte eine BG-Meldung (J R Soc Med 2002; 95:302).

Fall 3 Auffällige Tonaudiometrie. Routinemäßiges Audiogramm zeigte klassische C4-Senke (Lärmschwerhörigkeit ). Bei Nachfragen existierte in dem

Betrieb, in dem der Beschäftigte tätig war, keine persönliche Schutzausstattung (Gehörschutz) für Mitarbeiter. Es erfolgte eine BG-Meldung.

Fall 4 Zufallsbefund Schilddrüsenknoten. Im Rahmen einer G42 wird bei einer Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis eine allg. körperl. Unters.

durchgeführt. Bei der Tastunters. der Schilddrüse wurde ein Knoten neu diagnostiziert. Die weitere Diagnostik ergab ein Schilddrüsen-Ca. Dies ist keine BK,

allerdings hat die frühzeitige Diagnose dieser Erkr. durch den BA einen ungünstigen Krankheitsverlauf verhindert.

Fall 5 Zufallsbefund Hautveränderung. Bei der allg. körperl. Unters. i. R. einer G25 fielen suspekte Hautveränderungen auf dem Rücken eines Mitarbeiters

auf. Eine weitere dermatolog. Abklärung ergab die Diagnose Melanom. Das Melanom ist keine BK, aber die frühzeitige Diagnose führte zu einem guten

Behandlungsverlauf.

30.1.5. Berufskrankheiten

Anerkennung und Anzeigepflicht

Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten (BK) betrug 2014 16 112. Seit 1995 ist die Zahl rückläufig. Die angezeigten Berufskrankheiten liegen deutlich

höher. 2014: 71 685 Anzeigen; 2014 gab es 2 457 BK-bedingte Todesfälle (s. DGUV – BK).

Für Ärzte u. Zahnärzte ergibt sich die Anzeigepflicht einer Berufskrankheit aus § 202 SGB VII: „Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten

Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz

zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen.“

Cave: Die Anzeige hat auch zu erfolgen, wenn der Pat. damit nicht einverstanden ist! Die ärztl. Schweigepflicht wird dadurch nicht verletzt. Ein Verstoß

gegen die Meldepflicht kann hingegen zu Regressansprüchen gegenüber dem unterlassenden Arzt führen!

Die Anerkennung einer BK setzt eine doppelte Kausalität voraus:

1. Arbeitstechnische Voraussetzungen müssen gegeben sein.

2. Es muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung u. der Erkr. bestehen.

Dieses prüft die BG. Der meldende Arzt ist nicht zu belangen, wenn sich keine Bestätigung einer BK ergibt. Jeder Verdacht ist zu melden!

Die mögliche Ursache einer BK (Exposition gegen Chemikalien, Metalle, Stäube, Asbest, UV-Strahlen etc.) kann schon Jahre bis Jahrzehnte

zurückliegen. Daher: bei ausführlicher Anamnese (auch durch Hausarzt) die gesamte berufliche Tätigkeit erheben!

Selbst bei mittlerweile berenteten Pat. mit z. B. einer Tumorerkr. (wie Harnblasen-, Lungen-, Plattenepithel-Ca etc.) ist an eine berufliche Ursache zu

denken (Exposition gegen Lösungsmittel, Farbstoffe, Sprengstoffe, Alpha-Strahler, UV-Strahlen etc.). Hier sollte der Verdacht auf eine BK unverzüglich

angezeigt werden.

Vorkommen u. Aspekte häufiger Berufskrankheiten Abb. 30.1 , Tab. 30.6 .

Abb. 30.1 Die häufigsten in 2014 gemeldeten Berufskrankheiten ( BK) mit BK-Nr. (Daten nach Bundesanstalt für Arbeitsschutz und

Arbeitsmedizin)

[L157]

Tab. 30.6 Vorkommen und Aspekte häufiger Berufskrankheiten

Berufskrankheit

BKNr.

Aspekt Vorkommen (Beispiele)

Lärmschwerhörigkeit 2301

Pat. hört offensichtlich schlecht u. spricht

sehr laut

Lärmexposition u./o. fehlende persönliche Schutzausstattung (PSA):

Metallbearbeitung, Holzbearbeitung

Asbestose 4103 Asbestexposition bis in die 1970er-Jahre,

Alter > 60 J.

Isolierer, Chemiewerker, Schlosser, Installateure, Spinner, Schneider,

Baustoffhersteller, Maurer, Dachdecker, Schiffsbauer, Flugzeugbauer, M Schmelzer, Former, Schweißer, Elektriker, Kfz-Mechaniker esotheliom 4105

Silikose 4101 Ouarzstaubexposition Steinarbeiter, Metallschleifer, Kohlebergbau

Chron.-obstruktive

Bronchitis, Emphysem

4111

Langjährige Tätigkeit im Steinkohlebergbau

unter Tage, Stichtag: 1.1.1993

Steinkohlebergbau

Hauterkrankung 5101 Hautkrebs o. zu Krebsbildung neigende

Hautveränderungen (Ruß, Teer, Pech, UVExposition)

Lackierer, Zerspaner, Installateure, Friseure, med. Berufe, Gärtner,

Ak Landwirte, Straßenbauer, Dachdecker

tinische Keratose,

Plattenepithelkarzinom

5103

Infektionskrankheiten 3101

Nadelstichverletzungen, Verletzungen an

med. Instrumentarium u. a. (Zahnmedizin,

Gynäkologie, Urologie, Chirurgie etc.)

Med. Berufe, fehlende PSA, fehlende Schulung bei Umgang mit

infektiösem Material etc.

Hautarztverfahren

Häufige berufsbedingte Erkr. sind Hautkrankheiten. Um einen möglichen beruflichen Zusammenhang nicht zu übersehen, wurde das Hautarztverfahren zur

Erfassung von Früh- u. Verdachtsfällen beruflich bedingter Hauterkr. eingeführt.

Zu den BK-Hauptgruppen s. Tab. 30.7 ; Details zur BK-Verordnung unter www.DGUV.de u . www.vdbw.de . Die 10 am häufigsten anerkannten

Berufskrankheiten s. www.zehn.de .

Tab. 30.7 Berufskrankheiten (Hauptgruppen)

Nr. Erkrankung

1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

11 Metalle o. Metalloide

Blei, Quecksilber, Chrom, Cadmium, Mangan, Thallium, Vanadium, Arsen, Phosphor, Beryllium sowie deren Verbindungen (gilt für alle Metalle)

12

Erstickungsgase

Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff

13

Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) u. sonstige chemische Stoffe

Neoplasien der Harnwege; Erkr. durch Halogenkohlenwasserstoffe, Benzol, Styrol, Nitro-u. Aminoverbindungen des Benzols, durch

Schwefelkohlenstoff, Methanol, org. Phosphorverbindungen, Fluor, Salpetersäure, halogenierte Alkyl-, Aryl-, Alkylaryloxide u.-sulfide, Erkr. der

Zähne, des Auges, durch Butylphenol, Isocyanate, Erkr. der Leber durch Dimethylformamid, Polyneuropathie, Enzephalopathie durch org.

Lösungsmittel, Erkr. des Blutes, des blutbildenden u. lymphatischen Systems durch Benzol, Larynx-Ca durch schwefelsäurehaltiger Aerosole

2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

21

Mechanische Einwirkungen

Meniskusschäden, Gonarthrose, Durchblutungsschäden, Gefäßschäden der Hand, Nervenschäden, Druckschäden N. medianus, Wirbelfortsatzabriss,

LWS-Schäden, HWS-Schäden, Bandscheibenschäden durch Druckluft, Vibrationen, ständigen Druck, schweres Heben u. Tragen

22 Druckluft

23 Lärm

24 Strahlen

3 Durch Infektionskrankheiten oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells

41

Erkrankungen durch anorganische Stäube

Lungenerkrankungen, -tumoren, Larynxtumoren, Pleuramesotheliom, COPD, Emphysem, Lungenfibrose durch Quarzstaub, Asbest, Aluminium,

Hartmetallstäube, Thomasmehl, Nickel, Kokereirohgase, Steinkohlestaub, PAKs, Schweißrauche u. -gase

42

Erkrankungen durch organische Stäube

Exogen allergische Alveolitis, Erkr. der tieferen Atemwege durch Rohbaumwoll-, Rohflachs-, Rohhanfstaub, Adenokarzinome der Nasennebenhöhlen

durch Buchen-/Eichenmehlstaub

43 Obstruktive Atemwegserkrankungen

5 Hautkrankheiten (Hautkrebs)

6 Krankheiten sonstiger Ursache

PAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Berufskrankheit: kann nur anerkannt werden, wenn sie bereits in die BK-Liste aufgenommen ist; diese Liste wird regelmäßig ergänzt (z. B. im Jahr

2015: BK 5105, aktinische Keratose u. Plattenepithelkarzinom durch langjährige UV-Exposition).

Bei V. a. eine durch die berufliche Tätigkeit bedingte Erkr., die jedoch (noch) nicht in der BK-Liste zu finden ist, wird sie als „Wie-BK“ behandelt; die

Kausalität wird nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft.

Die BK-Liste ist nach Ursachen gruppiert (z. B. chemisch, physikalisch); den Expositionen sind entsprechende klin. Symptome u. Krankheitsbilder

zugeordnet. Durch ausführliche Anamnese kann damit ein Stoff o. ein Arbeitsverfahren erkannt werden, das für eine Erkr. verantwortlich sein kann

(Asbestexposition für Asbestose); umgekehrt kann man auch von einer Diagnose ausgehen, die man dann mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang

bringen kann (Plattenepithelkarzinom u. UV-Strahlenbelastung als Dachdecker). In beiden Fällen: BK-Meldung veranlassen (s. BK 5103).

30.2. Umweltmedizin

Manfred Eissler

Meist ist der Allgemeinarzt erste Anlaufstelle für die Frage, ob Krankheitssymptome im Zusammenhang mit umweltbedingten Einflüssen stehen können.

Viele umweltmed. relevanten Stoffe u. Faktoren sind bekannt u. müssen bei der DD berücksichtigt werden. Aufgaben des HA sind:

• „Weichenstellung“: als erster Ansprechpartner ausführliche Anamnese u. Basisdiagn.; bei begründetem V. a. eine umweltmed. Erkr. an die „richtige

Stelle“ zur weiteren Abklärung überweisen

• Langzeitbetreuung der Betroffenen

30.2.1. Diagnostik

Aufgaben des Hausarztes Abb. 30.2 .

Abb. 30.2 Umweltmedizinische Diagnostik

[L157]

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