SiFa
sofort ja
Haut, Atemwege 3 Hautkrankheiten u. Allergien vermeiden
Hautschutzplan
Latexfreie
Handschuhe
HyB sofort ja
Psychische Belastung 3 Vermeidung von Stress
Optimierung von
Arbeitsabläufen,
Pausenregelung,
Fort-, Weiterbildung
PI sofort ja
BA: Betriebsarzt; HyB: Hygienebeauftragter; PI: Praxisinhaber; RK: Risikoklasse; SiFa: Sicherheitsfachkraft
• Mögliche Gefährdungsquellen sollen zur Belastungsoptimierung schnellstmöglich beseitigt werden. Hierbei gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge,
welche man sich anhand des Akronyms „TOP“ gut merken kann:
– T = Technische Lösungen
– O = Organisatorische Maßnahmen
– P = Persönliche Schutzmaßnahmen
Interprofessionelle Zusammenarbeit:
BA arbeitet – je nach Betriebsgröße – mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsrat, Personalführung u. Geschäftsführung zusammen. Bei regelmäßigen
Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASAS) mit den o. g. Beteiligten: mögliche u. erkannte Risiken der Arbeitsplätze werden thematisiert, um diese zeitnah zu
beheben/minimieren; verantwortlich für die Umsetzung dieser Lösungsansätze u./o. weiterer Verfahren zur Optimierung des Arbeitsplatzes bzw. der
Arbeitsabläufe: Geschäftsführung (AG) (sog. Fürsorgepflicht).
Für Umsetzung des Arbeitsschutzes i. R. der Fürsorgepflicht ist ausschließlich der AG/die Geschäftsführung verantwortlich! BA obliegt beratende u.
unterstützende Funktion!
Beispiel: BA erstellt Gefährdungsbeurteilung; daraufhin veranlasst AG die entsprechenden arbeitsmed. Vorsorgeunters. gem. § 3 Arbeitsmedizinische
Vorsorgeverordnung (ArbMedVVO).
Grundlagen für Tätigkeit des BA/Arbeitsschutzes ist eine Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften, Richtlinien u. Verordnungen, viele durch die
Berufsgenossenschaften (BG) formuliert. Wichtig sind: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV; Stand 2014), ArbMedVV (Stand 2013), Technische
Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, 450, 460, 462, 466; Biostoffverordnung (BioStV), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendschutzgesetz
(JSchtzG).
Aus den Verordnungen u. Gesetzen ergeben sich auch Betreuungsform, Betreuungsdauer (Einsatzzeiten), Pflicht-, Angebots- u. Wunschunters. Weitere Aufgaben des BA unabhängig vom Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bzw. von der Art des Betriebs:
• Organisation der Ersten Hilfe
• Vorsorgeuntersuchungen
• Betriebliche Präventionsmaßnahmen
• Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) u. betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
• Schutzimpfungen
Viele Arbeitnehmer haben den einzigen Zugang zur med. Versorgung beim BA. Deshalb kann u. sollte BA auch über die beruflichen Risiken hinaus
andere Erkr. (z. B. Diab. mell., chron. Bronchitis, Muskel-, Gelenkerkr.) frühzeitig erkennen, diagnostizieren, Behandlungsempfehlungen aussprechen
bzw. den AN in haus- u./o. fachärztl. Betreuung bringen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die arbeitsmed. Vorsorgeunters. durch den BA gliedern sich in Pflicht-, Angebots- u. Wunschunters. Cave: nie gegen den Willen des Beschäftigten.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ( Tab. 30.2 ) muss BA entscheiden, welche der drei Unters. in Betracht kommen:
• Pflichtunters.: bei bes. gefährdenden Tätigkeiten
• Angebotsunters.: bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten
• Wunschunters.: bei allen Tätigkeiten zu gewähren
Regelwerk für Vorsorgeunters.: DGUV-Grundsätze für arbeitsmed. Vorsorgeunters., ergänzt durch Handlungsanleitungen für die arbeitsmed. Vorsorge
(ArbMedVV); Anhang der ArbMedVV enthält die einzelnen Vorgaben bzw. Risiken zur Beurteilung der persönlichen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz.
In der Praxis bedeutet das, dass oft Messungen erforderlich sind, um festzustellen, ob die jeweilige Vorsorgeunters. angeboten werden muss o. betriebsintern
zur Pflichtunters. wird. Üblich u. vorgeschrieben sind vielfach Lärmpegel- o. Gefahrstoffmessungen.
Gelegentlich ist ein Biomonitoring notwendig, um mögliche Belastungen des Mitarbeiters durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz festzustellen. Biomonitoring
ist nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmed. Vorsorge. Beim Biomonitoring wird der jeweilige Gefahrstoff o. dessen Metabolit(en) im Blut o.
Urin gemessen. Ein klassisches Beispiel ist Blei (Grundsatz G2, Blei u. seine Verbindungen mit Ausnahme der Bleialkyle).
Die unterschiedlichen Untersuchungsumfänge der betriebsmed. Unters. werden in den G-Sätzen der Berufsgenossenschaft (DGUV) klar definiert. Sie
unterscheiden sich, je nach beruflicher Tätigkeit, in Umfang u. Häufigkeit. Dabei handelt es sich um Empfehlungen, die aber nicht rechtsverbindlich sind.
Häufige Grundsatzuntersuchungen
(„G“ für Grundsatz)
• G20: Lärm
• G24: Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
• G25: Fahr-, Steuer- u. Überwachungstätigkeiten
• G26: Tragen von Atemschutz
• G37: Bildschirmarbeitsplätze
• G42: Tätigkeit mit Infektionsgefährdung
Hinsichtlich des Führens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sind nicht die DGUV-Grundsätze für arbeitsmed. Vorsorgeunters. (G25),
sondern die Bestimmungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) maßgeblich. Der FA für Arbeitsmedizin darf die Unters. nach der FeV durchführen.
Beispiel Grundsatzunters. G42 (Tätigkeit mit Infektionsgefährdung):
Tätigkeiten mit biolog. Arbeitsstoffen einschl. gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen werden im Anhang Teil 2 der ArbMedVV
aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmed. Vorsorgeunters. durch den AG regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV. Für Erst- u.
Nachunters. gelten i. d. R. die in Tab. 30.3 genannten Fristen (s. Handlungsanleitung Arbeitsmedizinische Vorsorge: www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetzeund-vorschriften/informationen/arbeitsmedizinische-vorsorge-nach-bg-grundsaetzen/ ).
Tab. 30.3 Fristen für Grundsatzuntersuchungen
Untersuchungsarten Fristen
Erstuntersuchung Vor Aufnahme der Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung
Vor Ablauf von 12 Mon.
Schutzimpfungen: je nach Schutzimpfdauer
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach Inf., Verletzung, Unfall o. auf Wunsch
Nachgehende Untersuchung Alle 36 Mon. und nach Abschluss einer Tätigkeit
Allg. Unters.:
• Allg. Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschreibung des Arbeitsplatzes, Impfanamnese, Kontrolle Impfausweis
• Allg. körperl. Unters., Urinstatus, Labor, kleines BB, Transaminasen, BZ, HbS-Ak, HbC-Ak (ggf. HIV, nur mit Einwilligung des Pat.)
• Bei Auffälligkeiten: weitere Diagnostik nach Ermessen des BA
Eine allg. körperl. Unters. ist immer zu empfehlen, da hier häufig unabhängig von der Tätigkeit Zufallsdiagnosen gestellt werden (s. Fallbeispiele).
Einstellungs-/Eignungsuntersuchungen
Dienen zur Feststellung der Eignung des Beschäftigten für vorgesehene Tätigkeit vor Tätigkeitsaufnahme o. bei Zweifel an fortdauernder Eignung.
Einstellungs-/Eignungsunters. sind sinnvoll u. werden in größeren Betrieben häufig durchgeführt, i. d. R. nach bestimmten Anforderungsprofilen. Bei
Auffälligkeiten erhalten Kandidaten die entsprechenden Befunde zur weiteren Abklärung beim Hausarzt (HA); auch Impflücken können durch HA geschlossen
werden.
Einstellungsunters. u. arbeitsmed. Vorsorge sollten möglichst voneinander getrennt werden.
Untersuchungstechniken und Instrumente des Betriebsarztes
Grundsätzlich:
• Anamnese
• Körperl. Unters.
Spezifische Diagnostik:
• Audiometrie
• Sehtest (ggf. mit Kontrastsehen/Blendung/Farbensehen)
• Gesichtsfeld (Perimetrie)
• Lungenfunktionsdiagnostik (Spirometrie)
• Ruhe- u. Belastungs-EKG
• Laboruntersuchungen
• Ggf. weitere je nach Fragestellung
Die arbeitsmed. Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung!
Neu: Vorsorgekartei, die durch den BA zu führen ist, beinhaltet nicht mehr Aussagen über gesundheitliche Eignung bzw. gesundheitliche Bedenken,
sondern nur Informationen über Anlass der Unters., Untersuchungstermin u. ggf. Termin der Folgeunters.
Die Erkenntnisse der arbeitsmed. Vorsorge dienen ausschließlich zur Verbesserung der Arbeitsschutzmaßnahmen u. zur Fortentwicklung des
betrieblichen Arbeitsschutzes.
Anamnese und körperliche Untersuchung
Beschäftigter muss über Inhalt, Zweck u. Risiken der arbeitsmed. Vorsorge sowie der ggf. körperl. u. klin. Unters. aufgeklärt werden.
Gespräch ist Grundlage für gute arbeitsmed. Vorsorge: Es beinhaltet die ausführliche Anamnese u. Arbeitsanamnese. Voraussetzung: BA muss Arbeitsplatz,
die damit zusammenhängenden Arbeitsprozesse u. mögliche Expositionen gegen Arbeits-/Gefahrenstoffe kennen; u. U. Begehung des Arbeitsplatzes nötig.
Die allg. körperl. Unters. ist variabel, sollte sich an den Belastungen am Arbeitsplatz, dem allg. Gesundheitszustand des Pat. u. den
Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen orientieren; z. B. bei G25-Unters. steht neurolog. Status im Vordergrund, bei Schichtarbeit der internistische u. beim
Heben/Tragen von schweren Lasten ein orthopädischer.
Die körperl. Unters. ist immer freiwillig!
Audiometrie
Häufigste Unters. nach G20 „Siebtest/Lärm I“: Geprüft wird Luftleitungshörschwelle in dB per Tonaudiometrie, üblicherweise in 5er-Schritten. ± 3 dB
bedeuten Verdopplung o. Halbierung. In d. R. wird im Frequenzbereich von 1–6 kHz gemessen u. die Summe des Hörverlusts in dB bei den Frequenzen 2, 3 u.
4 kHz bestimmt. Zusätzlich gehört dazu: Kurzanamnese, Besichtigung des Außenohrs u. Beratung zum Gehörschutz. Cave: ausreichende Lärmpause vor
Audiometrie!
Sehtest und Gesichtsfeldperimetrie
Für Arbeitnehmer mit Bildschirmarbeitsplatz: Angebot für G37 (Wunschunters.), besteht aus: Sehtest mit Landolt-Ringen (Ferne, Bildschirm-, Leseabstand),
Gesichtsfeldbestimmung u. Farbsehen (Ishihara-Tafeln). Weitere G-Grundsätze (z. B. G25, G26.2, G41) beinhalten optional einen Sehtest; auch bei der Jugendschutzunters. sollte ein Sehtest durchgeführt werden.
30.1.3. Schnittstelle Hausarzt
Viele Mitarbeiter berichten, dass sie zu keinem weiteren Arzt als zum BA gehen, da sie sich gesund fühlen. Daraus ergeben sich zwischen BA u. HA
zahlreiche Schnittstellen.
Berufsbedingte Verletzungen, Wegeunfälle
Hausärzte, die nicht H-Ärzte (berufsgenossenschaftliche Qualifikation zur Aufnahme u. Versorgung von Arbeitsunfällen) sind, melden Verletzungen, die
berufsbedingt o. auf dem Weg von o. zur Arbeit eingetreten sind, an die zuständige BG des Pat. Wenn Arbeitsunfähigkeit (AU) o. Behandlung >3 Tage: Pflicht zur Vorstellung beim Durchgangsarzt (D-Arzt ), der dann die Behandlung übernehmen muss;
sinnvoll: Erstversorgung des Patienten vom D-Arzt, dadurch auch Behandlung als Arbeitsunfall. Die weitere Versorgung, z. B. Physiotherapie-Verordnungen,
kann dann vom HA zulasten der Unfallversicherung ausgestellt werden.
Arbeitsmedizinische Relevanz häufiger Krankheiten
Chron. Erkr., die typischerweise vom HA behandelt werden, u. mögliche Auswirkungen bzw. Einschränkungen am Arbeitsplatz ( Tab. 30.4 ):
Tab. 30.4 Beispiele für chronische Erkrankungen und mögliche arbeitsmedizinische Auswirkungen bzw. Einschränkungen am
Arbeitsplatz
Diagnose Beispiele für mögliche Auswirkungen/Einschränkungen
Primäre essenzielle Hypertonie Fahren, Steuern u. Überwachen, FeV, Schichtarbeit
Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) Fahren, Steuern u. Überwachen, FeV, Schichtarbeit
Chronische ischämische Herzkrankheit Hitzearbeitsplatz, Kältearbeitsplatz, Schichtarbeit, Nachtarbeit, schweres Heben u. Tragen
Rückenschmerzen Schweres Heben u. Tragen
Diabetes mellitus Fahren, Steuern u. Überwachen, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Alleinarbeit
Depressive Episode Nachtarbeit, Alleinarbeit
Adipositas Tragen von schwerem Atemschutz, Arbeit mit Absturzgefahr
Suchterkrankung Schichtarbeit, Alleinarbeit
• Primäre essenzielle Hypertonie
• Chron. ischämische Herzkrankheit
• Unspezifischer Rückenschmerz
• Diabetes mellitus
• Depressive Episode
• Suchterkrankungen
Mögliche Wechselwirkungen bzw. Fragestellungen:
• Hypertonie: regelmäßige Kontrolle, ggf. Therapieoptimierung
• OSAS: gezielte Anamnese, evtl. Fremdanamnese notwendig (Schnarchen Sie? Haben Sie nachts Atempausen? Sind Sie tagsüber außergewöhnlich
müde? Hatten Sie schon einmal einen Sekundenschlaf?)
• Unspez. Rückenschmerz: Ergonomie am Arbeitsplatz, Schulung im Heben u. Tragen von Lasten, sportliche Aktivitäten
• Diab. mell.: Ther. mit Insulin u./o. oralen Antidiabetika, bes. Hypoglykämiegefährdung am Arbeitsplatz bzw. beim Fahren, Steuern o. Überwachen,
Schichtarbeit, Pausenregelung
• Depressive Episode: Arbeitsbelastung, Schichtarbeit, Nachtarbeit häufig ungünstig
• Suchterkr.: Schichtarbeit, Alleinarbeit
Schnittstelle Betriebsarzt–Hausarzt Tab. 30.5 .
Tab. 30.5 Schnittstelle Betriebsarzt/Hausarzt
Schnittstellen Hintergrund Beispiele
Wiedereingliederung
Beschäftigter ist seit Jahren dem HA bekannt, Zusammenarbeit mit BA, der
den Arbeitsplatz kennt
Z. n. OP u. Reha-Maßnahme
Jugendschutzuntersuchung
Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 18. Lj eine berufliche Tätigkeit aufnimmt,
unterliegt einem bes. Schutz am Arbeitsplatz
Besonderheiten z. B. bei Schichtarbeit, Hitze-,
Kältearbeitsplätzen
Beschäftigungsverbot bei
Schwangerschaft
Durch berufliche Tätigkeit dürfen Mutter u. Kind nicht gefährdet sein
Krankenschwester, kein Umgang mit biolog.
Material (Infektionsgefahr)
Chronische Erkr. Therapieverlauf bzw. Optimierung unter Belastung am Arbeitsplatz Diabetiker im Schichtsystem etc.
Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jeder Arzt darf eine Jugendschutzunters. durchführen, also auch Hausärzte.
Cave: Entsprechende Formblätter beachten!
Ein Seh- u. Hörtest gehören zwingend zum Untersuchungsumfang der Jugendschutzunters.
30.1.4. Fallbeispiele
Fall 1 Harnblasen-Ca nach langjährigem Umgang mit Dinitrotoluol . Männlicher Pat. stellt sich mit Z. n. Harnblasenteilresektion wg. Harnblasen-Ca vor.
Berufsanamnestisch ergibt sich eine langjährige Tätigkeit als Sprengmeister, die aber schon Jahre zurückliegt. Für Sprengungen unter Tage wurde häufig
Dinitrotoluol (DNT) verwendet. Dieser Stoff kann Tumoren der ableitenden Harnwege verursachen. Daher erfolgte die Verdachtsmeldung einer BK an die
zuständige BG.
Fall 2 Milzvergrößerung u. Non-Hodgkin-Lymphom: Pat. stellt sich nach Behandlung wg. NHL mit Splenomegalie vor. Eine ausführliche Berufsanamnese
ergab, dass der Pat. lange im Uranbergbau tätig war, wo die Arbeitsverhältnisse, gerade im Bereich der Wismut-AG, in den Anfängen suboptimal waren. Es
kam zur massiven Staubbelastung u. Exposition gegen Alpha-Strahler (Uran). Alpha-Strahler können für Blutbildveränderungen verantwortlich sein. Wg. des
V. a. BG erfolgte eine BG-Meldung (J R Soc Med 2002; 95:302).
Fall 3 Auffällige Tonaudiometrie. Routinemäßiges Audiogramm zeigte klassische C4-Senke (Lärmschwerhörigkeit ). Bei Nachfragen existierte in dem
Betrieb, in dem der Beschäftigte tätig war, keine persönliche Schutzausstattung (Gehörschutz) für Mitarbeiter. Es erfolgte eine BG-Meldung.
Fall 4 Zufallsbefund Schilddrüsenknoten. Im Rahmen einer G42 wird bei einer Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis eine allg. körperl. Unters.
durchgeführt. Bei der Tastunters. der Schilddrüse wurde ein Knoten neu diagnostiziert. Die weitere Diagnostik ergab ein Schilddrüsen-Ca. Dies ist keine BK,
allerdings hat die frühzeitige Diagnose dieser Erkr. durch den BA einen ungünstigen Krankheitsverlauf verhindert.
Fall 5 Zufallsbefund Hautveränderung. Bei der allg. körperl. Unters. i. R. einer G25 fielen suspekte Hautveränderungen auf dem Rücken eines Mitarbeiters
auf. Eine weitere dermatolog. Abklärung ergab die Diagnose Melanom. Das Melanom ist keine BK, aber die frühzeitige Diagnose führte zu einem guten
Behandlungsverlauf.
30.1.5. Berufskrankheiten
Anerkennung und Anzeigepflicht
Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten (BK) betrug 2014 16 112. Seit 1995 ist die Zahl rückläufig. Die angezeigten Berufskrankheiten liegen deutlich
höher. 2014: 71 685 Anzeigen; 2014 gab es 2 457 BK-bedingte Todesfälle (s. DGUV – BK).
Für Ärzte u. Zahnärzte ergibt sich die Anzeigepflicht einer Berufskrankheit aus § 202 SGB VII: „Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten
Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen.“
Cave: Die Anzeige hat auch zu erfolgen, wenn der Pat. damit nicht einverstanden ist! Die ärztl. Schweigepflicht wird dadurch nicht verletzt. Ein Verstoß
gegen die Meldepflicht kann hingegen zu Regressansprüchen gegenüber dem unterlassenden Arzt führen!
Die Anerkennung einer BK setzt eine doppelte Kausalität voraus:
1. Arbeitstechnische Voraussetzungen müssen gegeben sein.
2. Es muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung u. der Erkr. bestehen.
Dieses prüft die BG. Der meldende Arzt ist nicht zu belangen, wenn sich keine Bestätigung einer BK ergibt. Jeder Verdacht ist zu melden!
Die mögliche Ursache einer BK (Exposition gegen Chemikalien, Metalle, Stäube, Asbest, UV-Strahlen etc.) kann schon Jahre bis Jahrzehnte
zurückliegen. Daher: bei ausführlicher Anamnese (auch durch Hausarzt) die gesamte berufliche Tätigkeit erheben!
Selbst bei mittlerweile berenteten Pat. mit z. B. einer Tumorerkr. (wie Harnblasen-, Lungen-, Plattenepithel-Ca etc.) ist an eine berufliche Ursache zu
denken (Exposition gegen Lösungsmittel, Farbstoffe, Sprengstoffe, Alpha-Strahler, UV-Strahlen etc.). Hier sollte der Verdacht auf eine BK unverzüglich
angezeigt werden.
Vorkommen u. Aspekte häufiger Berufskrankheiten Abb. 30.1 , Tab. 30.6 .
Abb. 30.1 Die häufigsten in 2014 gemeldeten Berufskrankheiten ( BK) mit BK-Nr. (Daten nach Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin)
[L157]
Tab. 30.6 Vorkommen und Aspekte häufiger Berufskrankheiten
Berufskrankheit
BKNr.
Aspekt Vorkommen (Beispiele)
Lärmschwerhörigkeit 2301
Pat. hört offensichtlich schlecht u. spricht
sehr laut
Lärmexposition u./o. fehlende persönliche Schutzausstattung (PSA):
Metallbearbeitung, Holzbearbeitung
Asbestose 4103 Asbestexposition bis in die 1970er-Jahre,
Alter > 60 J.
Isolierer, Chemiewerker, Schlosser, Installateure, Spinner, Schneider,
Baustoffhersteller, Maurer, Dachdecker, Schiffsbauer, Flugzeugbauer, M Schmelzer, Former, Schweißer, Elektriker, Kfz-Mechaniker esotheliom 4105
Silikose 4101 Ouarzstaubexposition Steinarbeiter, Metallschleifer, Kohlebergbau
Chron.-obstruktive
Bronchitis, Emphysem
4111
Langjährige Tätigkeit im Steinkohlebergbau
unter Tage, Stichtag: 1.1.1993
Steinkohlebergbau
Hauterkrankung 5101 Hautkrebs o. zu Krebsbildung neigende
Hautveränderungen (Ruß, Teer, Pech, UVExposition)
Lackierer, Zerspaner, Installateure, Friseure, med. Berufe, Gärtner,
Ak Landwirte, Straßenbauer, Dachdecker
tinische Keratose,
Plattenepithelkarzinom
5103
Infektionskrankheiten 3101
Nadelstichverletzungen, Verletzungen an
med. Instrumentarium u. a. (Zahnmedizin,
Gynäkologie, Urologie, Chirurgie etc.)
Med. Berufe, fehlende PSA, fehlende Schulung bei Umgang mit
infektiösem Material etc.
Hautarztverfahren
Häufige berufsbedingte Erkr. sind Hautkrankheiten. Um einen möglichen beruflichen Zusammenhang nicht zu übersehen, wurde das Hautarztverfahren zur
Erfassung von Früh- u. Verdachtsfällen beruflich bedingter Hauterkr. eingeführt.
Zu den BK-Hauptgruppen s. Tab. 30.7 ; Details zur BK-Verordnung unter www.DGUV.de u . www.vdbw.de . Die 10 am häufigsten anerkannten
Berufskrankheiten s. www.zehn.de .
Tab. 30.7 Berufskrankheiten (Hauptgruppen)
Nr. Erkrankung
1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
11 Metalle o. Metalloide
Blei, Quecksilber, Chrom, Cadmium, Mangan, Thallium, Vanadium, Arsen, Phosphor, Beryllium sowie deren Verbindungen (gilt für alle Metalle)
12
Erstickungsgase
Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff
13
Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) u. sonstige chemische Stoffe
Neoplasien der Harnwege; Erkr. durch Halogenkohlenwasserstoffe, Benzol, Styrol, Nitro-u. Aminoverbindungen des Benzols, durch
Schwefelkohlenstoff, Methanol, org. Phosphorverbindungen, Fluor, Salpetersäure, halogenierte Alkyl-, Aryl-, Alkylaryloxide u.-sulfide, Erkr. der
Zähne, des Auges, durch Butylphenol, Isocyanate, Erkr. der Leber durch Dimethylformamid, Polyneuropathie, Enzephalopathie durch org.
Lösungsmittel, Erkr. des Blutes, des blutbildenden u. lymphatischen Systems durch Benzol, Larynx-Ca durch schwefelsäurehaltiger Aerosole
2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
21
Mechanische Einwirkungen
Meniskusschäden, Gonarthrose, Durchblutungsschäden, Gefäßschäden der Hand, Nervenschäden, Druckschäden N. medianus, Wirbelfortsatzabriss,
LWS-Schäden, HWS-Schäden, Bandscheibenschäden durch Druckluft, Vibrationen, ständigen Druck, schweres Heben u. Tragen
22 Druckluft
23 Lärm
24 Strahlen
3 Durch Infektionskrankheiten oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells
41
Erkrankungen durch anorganische Stäube
Lungenerkrankungen, -tumoren, Larynxtumoren, Pleuramesotheliom, COPD, Emphysem, Lungenfibrose durch Quarzstaub, Asbest, Aluminium,
Hartmetallstäube, Thomasmehl, Nickel, Kokereirohgase, Steinkohlestaub, PAKs, Schweißrauche u. -gase
42
Erkrankungen durch organische Stäube
Exogen allergische Alveolitis, Erkr. der tieferen Atemwege durch Rohbaumwoll-, Rohflachs-, Rohhanfstaub, Adenokarzinome der Nasennebenhöhlen
durch Buchen-/Eichenmehlstaub
43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
5 Hautkrankheiten (Hautkrebs)
6 Krankheiten sonstiger Ursache
PAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Berufskrankheit: kann nur anerkannt werden, wenn sie bereits in die BK-Liste aufgenommen ist; diese Liste wird regelmäßig ergänzt (z. B. im Jahr
2015: BK 5105, aktinische Keratose u. Plattenepithelkarzinom durch langjährige UV-Exposition).
Bei V. a. eine durch die berufliche Tätigkeit bedingte Erkr., die jedoch (noch) nicht in der BK-Liste zu finden ist, wird sie als „Wie-BK“ behandelt; die
Kausalität wird nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft.
Die BK-Liste ist nach Ursachen gruppiert (z. B. chemisch, physikalisch); den Expositionen sind entsprechende klin. Symptome u. Krankheitsbilder
zugeordnet. Durch ausführliche Anamnese kann damit ein Stoff o. ein Arbeitsverfahren erkannt werden, das für eine Erkr. verantwortlich sein kann
(Asbestexposition für Asbestose); umgekehrt kann man auch von einer Diagnose ausgehen, die man dann mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
bringen kann (Plattenepithelkarzinom u. UV-Strahlenbelastung als Dachdecker). In beiden Fällen: BK-Meldung veranlassen (s. BK 5103).
30.2. Umweltmedizin
Manfred Eissler
Meist ist der Allgemeinarzt erste Anlaufstelle für die Frage, ob Krankheitssymptome im Zusammenhang mit umweltbedingten Einflüssen stehen können.
Viele umweltmed. relevanten Stoffe u. Faktoren sind bekannt u. müssen bei der DD berücksichtigt werden. Aufgaben des HA sind:
• „Weichenstellung“: als erster Ansprechpartner ausführliche Anamnese u. Basisdiagn.; bei begründetem V. a. eine umweltmed. Erkr. an die „richtige
Stelle“ zur weiteren Abklärung überweisen
• Langzeitbetreuung der Betroffenen
30.2.1. Diagnostik
Aufgaben des Hausarztes Abb. 30.2 .
Abb. 30.2 Umweltmedizinische Diagnostik
[L157]
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