Vertrauensschutz
Von der Rechtsprechung geprägter Begriff, mit dem gesichert werden soll, dass Personen/Versicherte, die bestimmte Leistungen (z. B. Pflegeleistungen o.
Renten) erhalten haben o. in Kürze erwarten, aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen nicht unzumutbar schlechter gestellt werden, ohne dass sie sich auf diese
neue Rechtslage hätten einstellen können. Entweder werden ihnen früher erhaltene Sozialleistungen auf Dauer o. für eine Übergangsfrist weiter gewährt, o. es
werden sonstige begünstigende Übergangsregelungen vereinbart.
Zumutbarkeit
Rechtsbegriff im SGB III (Arbeitsförderung). § 121 SGB III: Einem Arbeitslosen „zumutbare Beschäftigungen“ sind alle Tätigkeiten des allg. Arbeitsmarktes,
„soweit allg. oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.“
• Allg. Gründe: Verstoß der Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche o. in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über
Arbeitsbedingungen o. gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes.
• Personenbezogene Gründe: Das erzielbare Arbeitsentgelt ist „erheblich“ niedriger als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende
(zuletzt erzielte) Arbeitsentgelt; d. h. um > 20 % in den ersten 3 Mon., um > 30 % im 4.–6. Mon. der Arbeitslosigkeit. Ab Beginn des 7. Mon. ist
dem Arbeitslosen die Aufnahme einer Tätigkeit nur dann nicht zumutbar, wenn Nettoeinkommen niedriger ist als bezogene Sozialleistung
(Arbeitslosengeld I o. II).
31.2.2. Das System der sozialen Sicherung
Sozialversicherung
5 Säulen der Sozialversicherung Tab. 31.2 .
Tab. 31.2 Die 5 Säulen der Sozialversicherung
Gesetzliche
Krankenversicherung
Soziale
Pflegeversicherung
Gesetzliche
Rentenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsförderung
Leistungsträger
Gesetzliche
Krankenkassen, z. B.
AOK, IKK, BKK,
Ersatzkassen
Gesetzliche
Pflegeversicherung bei
den Krankenkassen
DRV-Bund, Dt.
Rentenvers.
Knappschaft-BahnSee, Landwirtsch.
Alterskassen
Gewerbliche u. landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften,
Gemeindeunfallversicherungsverbände
Agentur für Arbeit
Abgesichertes
Risiko
Krankheit, AU Pflegebedürftigkeit
Alter,
Erwerbsminderung
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
(BK)
Arbeitslosigkeit
Leistungen
(Beispiele)
Krankenbehandlung,
Krankengeld,
Vorsorge- u. RehaMaßnahmen, Heil- u.
Hilfsmittel
Geld-/Sachleistungen,
Betreuungsleistungen,
Pflegehilfsmittel,
sonstige Hilfen (z. B.
Urlaubsvertretung. etc.)
Med./berufliche
Reha (ergänzende
Reha-Leistungen, z.
B. Übergangsgeld),
Renten
Med./berufliche Reha, Renten, ggf.
Pflegeleistungen
Arbeitslosengeld,
berufl. Reha (z. B.
Umschulung),
Beratungsleistungen
Risikoabsicherung Sicherung gegen allg. Risiken des Lebens.
Gesetzliche Grundlage Sozialgesetzbuch (SGB, bes. III, V, VI, VII, XI u. XII).
Soziale Entschädigung
Risikoabsicherung Ausgleich von Schäden durch Kriegsdienst, Wehr- u. Zivildienst, nach Impfungen o. Gewaltverbrechen.
Gesetzliche Grundlage Bundesversorgungsgesetz (BVG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz,
Opferentschädigungsgesetz (OEG ).
Leistungsträger Örtliche Versorgungsbehörden, Hauptfürsorgestellen.
Leistungsbegründung z. B. Kriegsfolgen, Wehr- u. Zivildienstschäden (WDB), Impfschäden, Schäden durch Gewaltverbrechen.
Leistungen (Beispiele) Med., berufliche, ggf. soziale Reha, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Renten.
Soziale Förderung
Risikoabsicherung Hilfen zur Sicherung der sozialen Chancengleichheit in unterschiedlichen Bedarfslagen.
Gesetzliche Grundlage Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), SGB IX (Rehabilitations- u. Behindertenrecht), Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz.
Leistungsträger Vor allem Versorgungsverwaltung u. unterschiedliche Ämter der Kommunalverwaltungen, Arbeitsverwaltung, Wohnungsamt.
Leistungsbegründung Ausbildungs-, Berufsbildungsförderung, Behinderung, Unterstützung von Familien.
Beispiele von Sozialleistungen zur Sicherung der Chancengleichheit BAföG, Kinder-, Eltern-, Wohngeld, med. Behandlung, Reha, ergänzende
Leistungen (z. B. Beförderungskosten).
Sozialhilfe (SGB XII)
Risikoabsicherung Basissystem zur Sicherung des Existenzminimums .
Leistungsträger Sozialämter der Gemeinden.
Leistungsbegründung Übernimmt prinzipiell alle Leistungen des sozialen Systems, allerdings nur nach dem Prinzip der:
• Nachrangigkeit (Subsidiaritätsprinzip)
• Individualisierung (d. h. Bemessung ausschließlich am konkreten Fall)
• ausschl. Deckung des aktuellen Bedarfs (d. h. nie rückwirkend)
31.2.3. Leistungen bei Arbeits- und vorübergehender Dienstunfähigkeit
• AU lt. GKV: Versicherter kann aus Krankheitsgründen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr o. nur unter der Gefahr der Verschlimmerung
nachgehen. Gemeint ist eine erhebliche Verschlimmerung innerhalb einer absehbar kurzen Zeitspanne, nicht theoretisch mögliche
Verschlechterungen durch langfristige weitere Tätigkeit.
• AU lt. PKV: Versicherter kann seine berufliche Tätigkeit nach med. Befunden vorübergehend in keiner Weise erfüllen, übt sie tatsächlich nicht aus
u. geht keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nach.
• Dienstunfähigkeit bei Beamten, Richtern, Soldaten u. Wehdienstleistenden: Pat. ist krankheits- o. unfallbedingt nicht in der Lage, seine
Dienstpflichten zu erfüllen.
Sozialleistung und Leistungsträger
Entgeltfortzahlung (durch Arbeitgeber/Dienstherrn) sowie Krankengeld bzw. Krankentagegeld. Leistungsträger: GKV bzw. PKV.
Voraussetzungen für Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld
AU- Feststellung durch ärztl. Unters. mit genauer Klärung der aktuellen Tätigkeit (u. U. Arbeitsplatzbeschreibung anfordern) u. den damit verbundenen
Anforderungen u. Belastungen – wichtig auch für Verlaufsbeurteilung (> 2 Wo.): Bei gleichem Wirbelsäulenbeschwerdebild kann z. B. eine halbschichtig
tätige Verkäuferin mit wechselnd sitzender u. stehender Tätigkeit ihre Arbeit i. d. R. eher wieder aufnehmen als eine vollschichtig stehend tätige Verkäuferin.
Keine Arbeitsunfähigkeit bei nicht krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung (AU-Richtlinie vom 1.12.2003, letzte Änderung
13.11.2013).
• Bei Beaufsichtigung/Betreuung eines erkrankten Kindes < 12 J.
• Bei diagn./ther. Maßnahmen, sofern diese selbst keine AU bedingen
• Bei Beschäftigungsverboten gem. Infektionsschutzgesetz
• Bei Beschäftigungsverboten gem. Mutterschutzgesetz, z. B. für Arbeiten auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmon., für
Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, bes. der Gefahr auszugleiten, zu fallen, abzustürzen, Akkordarbeit, Arbeiten mit längerem Stehen (> 4 h)
• Bei Organspendern; KV des Organempfängers ersetzt Lohnausfall des Spenders
Ausstellung einer Arbeits-, Dienstunfähigkeitsbescheinigung
• GKV: Bescheinigung auf neuem Formular Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), das seit 1.1.2016 auch nach Ende der Entgeltfortzahlung
verwendet wird (dann Feld „ab 7. AU-Woche o. sonstiger Krankengeldfall“ ankreuzen) ( 1.3.4 ); Beginn der AU am Tag der ärztl. Feststellung;
Rückdatierung nur in Ausnahmefällen um max. 2 d möglich; Dauer muss im Voraus angegeben werden.
• PKV, Dienstunfähigkeitsbescheinigung: formloses Attest für Arbeitgeber ohne Angabe der Diagnose. Besteht eine Krankentagegeldversicherung,
erhalten Pat. meist ab Anspruchsbeginn einen Vordruck der Versicherung, auf dem Diagnose u. voraussichtliche Erkr.-Dauer einzutragen sind.
• Dauer der Arbeits-/Dienstunfähigkeit: bei med. Ind. keine zeitl. Begrenzung. Initial eher kürzere Fristen (1–2 Wo.), bei Krankengeldbezug
regelmäßige Kontrollen nach jeweils ca. 3. Wo. Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeldanspruch wg. „derselben“ Krankheit sind zeitl. auf 78 Wo.
innerhalb eines von der KK zu ermittelnden 3-Jahres-Zeitraums (Blockfrist) begrenzt!
• Aufbewahrungspflicht: Durchschläge der AU-Bescheinigung 1 J.
Auf den Durchschlag, den die KK erhält, gehört nur die Diagnose (ICD-10 verschlüsselt), die die aktuelle AU tatsächlich verursacht. Die Nennung evtl.
bestehender Begleiterkr. (die eigentlich keine AU verursachen) kann dazu führen, dass Anspruchsfristen für Krankengeldbezug falsch u. für Pat.
ungünstiger errechnet werden.
Aufeinanderfolge von Arbeitsunfähigkeitszeiten
Bei längeren AU-Phasen wird oft von KK angefragt, ob diese mit früheren AU-Phasen in Zusammenhang stehen, um Anspruchsfristen für Entgeltfortzahlung
u. Krankengeld genau zu bestimmen. Auf keinen Fall alle Begleiterkr. u. Risikofaktoren nennen, sondern stets nur AU-begründende Erkr., da sonst
„Leistungsende“ für Ansprüche i. d. R. früher erreicht ist als bei korrektem Vorgehen.
Entgeltfortzahlung (Arbeitgeber)
• Wird i. d. R. bei AU wg. ein u. derselben Krankheit bis 6 Wo. (je nach Tarifvertrag auch länger) gezahlt. Cave: komplizierte Fristenberechnungen
(Aufgabe der KK).
• Anspruchsdauer verlängert sich nicht, wenn während AU zweite Erkr. hinzutritt, die ebenfalls AU begründet.
• Für ≥ 2 AU-Phasen wg. verschiedener Erkr., die im Abstand von wenigen Tagen o. Wo. aufeinanderfolgen, besteht jeweils Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für volle 6 Wo.
• Falls Zeitraum zwischen Beginn einer neuen u. Ende einer vorangegangenen AU wg. „derselben“ Krankheit < 6 Mon.: Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für nur max. 42 d.
• Liegt bei Krankheit A das AU-Ende (mit voller 6-wöchiger Entgeltfortzahlung) zu Beginn von Krankheit B schon mehr als 6 Mon. zurück, hat Pat.
erneut Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung. Bei anschließender erneuter AU wg. Krankheit B erhielte der Pat. aber erst nach > 12 Mon.
erneut eine Entgeltfortzahlung über 6 Wo. → Arbeitgeber müssen i. d. R. bei chron. Kranken nur einmal pro J. Entgeltfortzahlung leisten.
Krankengeld (Krankenkasse)
• Keine zeitliche Begrenzung. Wg. „ derselben“ Krankheit allerdings längstens 78 Wo. innerhalb einer 3-jährigen Rahmenfrist (s. o.).
• Beginn des Krankengeldanspruchs: ab dem Tag der ärztl. Feststellung der AU (kein „Karenztag“ mehr) o. ab Beginn einer Behandlung in einem
Krankenhaus (KH) o. einer Vorsorge-/Reha-Einrichtung. Bei fortbestehender AU reicht Feststellung am nächsten Werktag (Samstag kein Werktag).
• Anspruch auf Krankengeld ruht während Entgeltfortzahlungen, bei Bezug von Entgeltersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld,
Übergangsgeld der DRV.
Krankentagegeld
Wird von PKV gezahlt, solange med. von einer vorübergehenden Einschränkung des Leistungsvermögens gesprochen werden kann. I.d.R. wird bei längerer
AU vom Versicherungsträger ein Gutachten zur Abgrenzung ggü. dauernder BU u. EU veranlasst.
Wichtige Hinweise zur AU
• Behandlungsbedürftigkeit u. Behandlungsfähigkeit sind keine zwingenden Voraussetzungen für AU. Ein Heizungsbauer mit schwersten u. nicht
reparablen Knieschäden bleibt z. B. auf Dauer arbeitsunfähig, auch wenn ein nicht mehr behandlungsfähiger „Endzustand“ erreicht ist.
• Auch Behinderte, die z. B. in Behindertenwerkstätten arbeiten, können arbeitsunfähig sein, ebenso Rentner, die noch einer regelmäßigen
Beschäftigung nachgehen, o. „geringfügig Beschäftigte“. Auch sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
• Arbeitslose müssen bei AU bei der Agentur für Arbeit eine AU-Bescheinigung vorlegen. Sie erhalten ihre Bezüge für weitere 6 Wo., danach
Krankengeld mit Bezug auf das zuvor bezogene Arbeitslosengeld I.
• Bei Arbeitslosen (Empfänger von SGB-III-Leistungen) liegt AU vor, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in
dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben (BSG-Urteil vom 7.12.2004).
Bezugspunkt bei der Feststellung ist somit allein der zeitliche Vermittlungsumfang (z. B. vollschichtig, erfragen!).
• Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SGB V).
Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung
• Vollschichtiger Arbeitsversuch mit AU-Beendigung.
• Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell).
– I. d. R. soll mind. halbschichtiges Leistungsvermögen gegeben sein.
– Pat. u. Arbeitgeber müssen zustimmen, in bestimmten Fällen auch BA.
– Es besteht weiter AU → Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen; volle Anrechnung auf max. Dauer des Krankengelda
der funktionalen Gesundheit eines Menschen standardisiert dokumentiert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund möglicher Barrieren, welche die Leistung
o. die Teilhabe erschweren o. unmöglich machen, o. Förderfaktoren, welche die Leistung o. Teilhabe trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen
wiederherstellen o. unterstützen. Ein wichtiges Ziel ist es, eine gemeinsame Sprache für die Beschreibung der funktionalen Gesundheit darzustellen, um
Kommunikation zwischen Fachleuten im Gesundheits- u. Sozialwesen sowie betroffenen Menschen zu verbessern.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Unterschiedliche Definition in verschiedenen Sozialbereichen:
• MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII, § 56): Maß für den Umfang der sich aufgrund eines Arbeitsunfalls o. einer BK ergebenden
Beeinträchtigung des körperl. u. geistigen Leistungsvermögens auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. In einer abstrakten Betrachtung wird
Erwerbsfähigkeit vor einem Arbeitsunfall/BK mit derjenigen danach verglichen. Prozentualer Verlust stellt Maß für zu gewährende Teilrente dar.
• MdE im Recht der sozialen Entschädigung (z. B. Ausgleich von Kriegsfolgeschäden, Schäden i. R. von Wehr- u. Zivildienst) wurde seit dem
21.12.2007 begrifflich durch Grad der Schädigungsfolgen (GdS, s. o.) abgelöst.
• In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine erhebliche u. länger andauernde (> 6 Mon.)
Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Aus der prozentualen Höhe einer MdE kann
kein Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben gezogen werden!
Pflegebedürftigkeit
Rechtsbegriff, der in etlichen Sozialbereichen Bedeutung hat, v. a. in der gesetzlichen Pflegeversicherung ( SGB XI), aber auch in der gesetzlichen
Unfallversicherung (SGB VII), dem sozialen Entschädigungsrecht (BVG) u. der Sozialhilfe (SGB XII).
Als pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI gelten Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit o. der Fähigkeiten aufweisen
u. deshalb der Hilfe anderer bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperl., kognitive o. psychische Beeinträchtigungen o. gesundheitliche
Belastungen nicht selbstständig kompensieren können. Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mind. 6 Mon., u. mit mind. einem der 5
Pflegegrade bestehen ( 31.2.6 ).
Rehabilitation
Grundsätzliches zur Rehabilitation als Leistung zur Teilhabe findet sich in den §§ 5ff. SGB IX sowie den Kap. 4 – 7 SGB IX, spezielle Regelungen für die
einzelnen sozialen Leistungsträger v. a. in SGB III, V u. VI. Rehabilitationsleistungen ( 31.2.6 ).
Schwerbehinderte
Körperlich, geistig o. seelisch behinderte Personen, denen auf Antrag von der Versorgungsverwaltung ein GdB (s. o.) von wenigstens 50 zuerkannt wurde (§ 2
Abs. 2 SGB IX).
Vertrauensschutz
Von der Rechtsprechung geprägter Begriff, mit dem gesichert werden soll, dass Personen/Versicherte, die bestimmte Leistungen (z. B. Pflegeleistungen o.
Renten) erhalten haben o. in Kürze erwarten, aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen nicht unzumutbar schlechter gestellt werden, ohne dass sie sich auf diese
neue Rechtslage hätten einstellen können. Entweder werden ihnen früher erhaltene Sozialleistungen auf Dauer o. für eine Übergangsfrist weiter gewährt, o. es
werden sonstige begünstigende Übergangsregelungen vereinbart.
Zumutbarkeit
Rechtsbegriff im SGB III (Arbeitsförderung). § 121 SGB III: Einem Arbeitslosen „zumutbare Beschäftigungen“ sind alle Tätigkeiten des allg. Arbeitsmarktes,
„soweit allg. oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.“
• Allg. Gründe: Verstoß der Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche o. in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über
Arbeitsbedingungen o. gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes.
• Personenbezogene Gründe: Das erzielbare Arbeitsentgelt ist „erheblich“ niedriger als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende
(zuletzt erzielte) Arbeitsentgelt; d. h. um > 20 % in den ersten 3 Mon., um > 30 % im 4.–6. Mon. der Arbeitslosigkeit. Ab Beginn des 7. Mon. ist
dem Arbeitslosen die Aufnahme einer Tätigkeit nur dann nicht zumutbar, wenn Nettoeinkommen niedriger ist als bezogene Sozialleistung
(Arbeitslosengeld I o. II).
31.2.2. Das System der sozialen Sicherung
Sozialversicherung
5 Säulen der Sozialversicherung Tab. 31.2 .
Tab. 31.2 Die 5 Säulen der Sozialversicherung
Gesetzliche
Krankenversicherung
Soziale
Pflegeversicherung
Gesetzliche
Rentenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsförderung
Leistungsträger
Gesetzliche
Krankenkassen, z. B.
AOK, IKK, BKK,
Ersatzkassen
Gesetzliche
Pflegeversicherung bei
den Krankenkassen
DRV-Bund, Dt.
Rentenvers.
Knappschaft-BahnSee, Landwirtsch.
Alterskassen
Gewerbliche u. landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften,
Gemeindeunfallversicherungsverbände
Agentur für Arbeit
Abgesichertes
Risiko
Krankheit, AU Pflegebedürftigkeit
Alter,
Erwerbsminderung
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
(BK)
Arbeitslosigkeit
Leistungen
(Beispiele)
Krankenbehandlung,
Krankengeld,
Vorsorge- u. RehaMaßnahmen, Heil- u.
Hilfsmittel
Geld-/Sachleistungen,
Betreuungsleistungen,
Pflegehilfsmittel,
sonstige Hilfen (z. B.
Urlaubsvertretung. etc.)
Med./berufliche
Reha (ergänzende
Reha-Leistungen, z.
B. Übergangsgeld),
Renten
Med./berufliche Reha, Renten, ggf.
Pflegeleistungen
Arbeitslosengeld,
berufl. Reha (z. B.
Umschulung),
Beratungsleistungen
Risikoabsicherung Sicherung gegen allg. Risiken des Lebens.
Gesetzliche Grundlage Sozialgesetzbuch (SGB, bes. III, V, VI, VII, XI u. XII).
Soziale Entschädigung
Risikoabsicherung Ausgleich von Schäden durch Kriegsdienst, Wehr- u. Zivildienst, nach Impfungen o. Gewaltverbrechen.
Gesetzliche Grundlage Bundesversorgungsgesetz (BVG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz,
Opferentschädigungsgesetz (OEG ).
Leistungsträger Örtliche Versorgungsbehörden, Hauptfürsorgestellen.
Leistungsbegründung z. B. Kriegsfolgen, Wehr- u. Zivildienstschäden (WDB), Impfschäden, Schäden durch Gewaltverbrechen.
Leistungen (Beispiele) Med., berufliche, ggf. soziale Reha, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Renten.
Soziale Förderung
Risikoabsicherung Hilfen zur Sicherung der sozialen Chancengleichheit in unterschiedlichen Bedarfslagen.
Gesetzliche Grundlage Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), SGB IX (Rehabilitations- u. Behindertenrecht), Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz.
Leistungsträger Vor allem Versorgungsverwaltung u. unterschiedliche Ämter der Kommunalverwaltungen, Arbeitsverwaltung, Wohnungsamt.
Leistungsbegründung Ausbildungs-, Berufsbildungsförderung, Behinderung, Unterstützung von Familien.
Beispiele von Sozialleistungen zur Sicherung der Chancengleichheit BAföG, Kinder-, Eltern-, Wohngeld, med. Behandlung, Reha, ergänzende
Leistungen (z. B. Beförderungskosten).
Sozialhilfe (SGB XII)
Risikoabsicherung Basissystem zur Sicherung des Existenzminimums .
Leistungsträger Sozialämter der Gemeinden.
Leistungsbegründung Übernimmt prinzipiell alle Leistungen des sozialen Systems, allerdings nur nach dem Prinzip der:
• Nachrangigkeit (Subsidiaritätsprinzip)
• Individualisierung (d. h. Bemessung ausschließlich am konkreten Fall)
• ausschl. Deckung des aktuellen Bedarfs (d. h. nie rückwirkend)
31.2.3. Leistungen bei Arbeits- und vorübergehender Dienstunfähigkeit
• AU lt. GKV: Versicherter kann aus Krankheitsgründen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr o. nur unter der Gefahr der Verschlimmerung
nachgehen. Gemeint ist eine erhebliche Verschlimmerung innerhalb einer absehbar kurzen Zeitspanne, nicht theoretisch mögliche
Verschlechterungen durch langfristige weitere Tätigkeit.
• AU lt. PKV: Versicherter kann seine berufliche Tätigkeit nach med. Befunden vorübergehend in keiner Weise erfüllen, übt sie tatsächlich nicht aus
u. geht keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nach.
• Dienstunfähigkeit bei Beamten, Richtern, Soldaten u. Wehdienstleistenden: Pat. ist krankheits- o. unfallbedingt nicht in der Lage, seine
Dienstpflichten zu erfüllen.
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