Katastrophenschutzaufgaben betraut:
44Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),
44Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),
44Deutsches Rotes Kreuz (DRK),
44Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),
44Malteser Hilfsdienst (MHD).
Alle genannten Behörden und Hilfsorganisationen gelten als
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BOS) und können untereinander auf nur für diesen Bereich
eingerichteten Funkfrequenzen (BOS-Funk), miteinander
kommunizieren.
5.4.1
Katastrophensituationen
Der Katastrophenfall (Hochwasser, Waldbrand u. a.) kann nur
entsprechend der jeweiligen Landesgesetzgebung durch den
jeweilig ermächtigten Hauptverwaltungsbeamten (HVB)
ausgelöst werden.
Das ist, je nach Landesrecht, der Landrat eines Landkrei
ses oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt.
Die Auslösung des Katastrophenfalls in einer Katastro
phensituation kann weitreichende Konsequenzen haben.
So muss der Arbeitsausfall aller herangezogenen Katas
trophenschutzkräfte und sämtlicher Organisationen staatlich
getragen, also erstattet werden. Die Freizügigkeit der Bewe
gung kann für die Bürger stark eingeschränkt werden (grö
ßere Sperrgebiete), es können großräumige Evakuierungs
maßnahmen angeordnet werden. Des Weiteren können bei
Bedarf auch Beschlagnahmeaktionen von benötigten Fahr
zeugen u. a. durchgeführt werden.
Entsprechend der Gefährdungslage können eine Fülle
weiterer Einzelmaßnahmen angeordnet werden.
5
Kapitel 5 · Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
132
Bei vielen Großunfällen und anderen größeren Gefährdungslagen handelt es sich, streng genommen, nicht um Ka
5
tastrophensituationen. Die meisten Unfälle unter der Beteili
gung von Bussen, Personenzügen und Passagierflugzeugen
sind als Großunfall zu betrachten. Somit werden, ohne Aus
lösung des Katastrophenalarms, Einheiten der Feuerwehr
und der Rettungsdienste alarmiert. Hierbei kommt es häufig
zu Nachalarmierungen von Schnelleinsatzgruppen (SEG)
und zur sofortigen Alarmierung von Nachbarlandkreisen
oder -städten, aber meist ohne Katastrophenalarm.
dienstgesichtspunkten. Diese kann sehr wichtig sein, weil die
Koordination von weiteren Maßnahmen durch die Leitstelle
(ILS) davon abhängt. Sobald neben weiteren RTW das erste
notarztbesetzte Rettungsmittel (meist NEF) eintrifft, über
nimmt der ersteintreffende Notarzt vorübergehend die Auf
gaben des Leitenden Notarztes (LNA). D. h., er übernimmt
die Einteilung der verunfallten Personen in verschiedene
Schweregrade der Behandlung, also die Sichtung (oder
Triage).
Triage
5.4.2
Koordinierungspläne
und Koordinationsmaßnahmen
Die Koordinierungsmaßnamen im Falle eines Großunfalls
trifft zunächst die örtlich zuständige, Integrierte Leitstelle
(ILS), die unter dem Notruf 112 erreichbar ist und sowohl
Feuerwehr (Brandbekämpfung und technische Nothilfe), als
auch den Rettungsdienst (medizinische Notfallrettung) alar
miert und koordiniert.
Der Rettungsdienst verfügt über folgende Fahrzeuge/Ret
tungsmittel:
Transportmittel des Rettungsdienstes
55 Krankentransportwagen (KTW) – Besatzung: 2 Rettungssanitäter (520-Stunden-Ausbildung).
55 Notfallkrankentransportwagen (NKTW) – Besatzung:
2 Rettungssanitäter.
55 Rettungswagen (RTW) – Besatzung: 1 Rettungs
sanitäter, 1 Rettungsassistent (2-jährige Ausbildung)
55 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) – Besatzung: 1 Rettungsassistent, 1 Notarzt (Arzt mit Weiterbildung in
Rettungskunde) Das NEF ist als einziges Rettungs
mittel nicht dazu geeignet, Patienten zu befördern.
Es dient lediglich dazu, das medizinische Personal
und die medizinische Ausstattung zum Einsatzort zu
bringen. Somit benötigt jedes NEF einen im Einsatz
zugeordneten RTW.
55 Notarztwagen (NAW) – Besatzung 2 Rettungsassistenten, 1 Notarzt.
55 Rettungshubschrauber (RTH) – Besatzung: 1 Pilot,
1 Rettungsassistent, 1 Notarzt.
Die geschilderten Mindestbesatzungsvorschriften können
nach Landesrecht geringfügig abweichen.
Seit 01.01.2014 ersetzt der Notfallsanitäter (3-jährige Aus
bildung) mittelfristig den Rettungsassistenten (2-jährige Aus
bildung), die bisherigen Rettungsassistenten können sich im
Rahmen von Übergangsvorschriften zum Notfallsanitäter
weiterbilden lassen. Zurzeit sind auf den meisten Notfall-Ret
tungsmitteln noch Rettungsassistenten im Einsatz, innerhalb
der nächsten Jahre wird der flächendeckende Einsatz von Not
fallsanitätern auf allen RTW, NEF, NAW und RTH angestrebt.
Das ersteintreffende Rettungsmittel (meist ein RTW)
gibt der Leitstelle die erste Lageeinschätzung aus Rettungs
Im Rahmen eines Massenanfalls von Verletzten oder
Erkrankten wird die Sichtung an der Einsatzstelle durch
den leitenden Notarzt (LNA) in direkter Abstimmung
mit dem organisatorischen Leiter Rettungsdienst (ORGL)
durchgeführt.
Der Rettungsassistent des NEF ist zunächst Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (ORGL). Vorläufiger LNA und
vorläufiger ORGL koordinieren bis zum Eintreffen des –
ebenfalls von der Leitstelle alarmierten – zuständigen LNA
und ORGL, die mit eigenen Einsatzleitfahrzeugen (ELF) zur
Großunfallstelle fahren. Nun übernehmen zuständiger LNA
und ORGL die weitere Koordination sämtlicher Rettungs
dienstfahrzeuge.
Die technische Rettung durch Feuerwehrkräfte und ggf.
das THW wird durch die örtliche Einsatzführung der Feuer
wehr sichergestellt. Meist wird eine Technische Einsatzleitung
(TEL) als Leitstelle vor Ort gebildet. Auch dieser TEL gegen
über ist der LNA und ORGL in der Patientenversorgung wei
sungsbefugt.
Die Einteilung der betroffenen Patienten in verschiedene
Schweregrade wird unter dem Punkt «Unfälle und Vergiftun
gen» exemplarisch dargestellt (7 Abschn. 5.4.3).
Die weitere Koordination findet nun überwiegend zwi
schen LNA, ORGL, TEL und der ILS statt. Hier wird festge
legt, welcher betroffene Verunfallte in welches Krankenhaus
kommt, welche Rettungsmittel noch benötigt werden, usw.
Sollten aus der Sicht von LNA, ORGL, Feuerwehrführung,
TEL oder ILS die vorhandenen Kräfte trotz weiterer Nach
alarmierung nicht ausreichen, ist evtl. der Zeitpunkt gekom
men, Katastrophenalarm auszulösen.
Wird der Katastrophenalarm ausgelöst, tritt zur Koordi
nation der Katastrophenstab der kreisfreien Stadt/des Kreises
zusammen. Dieser koordiniert mit der ILS alle Katastrophen
schutzmaßnahmen. Bei großen Gefährdungslagen (wie
schwerem Hochwasser) kann auch ohne das Vorliegen von
verletzten Personen schon aufgrund der Schwere der Gefähr
dungslage frühzeitig Katastrophenalarm ausgelöst werden.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro
phenhilfe (BBK) ist nur im Verteidigungsfall zuständig für die
alleinige Gesamtkoordination. Es unterhält, gemeinsam mit
den Ländern, das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum
(GMLZ). Dem GMLZ stehen u. a. bundesweit erhobene Mess
werte des Bundesamtes für Strahlenschutz zur Abfrage bereit.
Insbesondere bei länderübergreifenden Katastrophenlagen
133
5.4 · Katastrophenschutzmaßnahmen
bietet das BBK durch die ständige Kommunikation mit den
Landesinnenministerien und allen Bundesministerien Koor
dinierungshilfe für die Länder.
5.4.3
Unfälle und Vergiftungen
Beispiel für Schweregradeinteilung durch Sichtung:
In der kreisfreien Beispielstadt kommt es um 01:00 h in
der Nacht zu einem Brand in einem 3-stöckigen Mehrfami
lienhaus. Der Brand entsteht in einem der Keller und breitet
sich über eine offene Tür rasch im Erdgeschoss aus. Das ge
samte Haus ist schnell von giftigen Rauchgasen durchzogen.
Schon in der ersten Meldung wird von Dutzenden von Ver
letzten ausgegangen, viele davon durch Rauchgasvergiftung.
Die Integrierte Feuer- und Rettungsleitstelle (ILS) der Bei
spielstadt setzt ein:
445 komplette Löschzüge, Einsatzführung FW und
44für den Rettungsdienst: 12 RTW, 7 NKTW, 5 NEF,
1 NAW, 1 SEG-Gerätewagen, 1 Mehrzweckbus, 1 LNA,
1 ORGL.
Der erste RTW gibt die Rückmeldung: «Vermutlich 50 Ver
letzte, 7 davon schwer, Feuer demnächst unter Kontrolle, aber
weiterhin extreme Rauchentwicklung».
Daraufhin alarmiert die ILS nach:
4410 RTW, 2 NEF aus Nachbarlandkreisen.
Der Notarzt des ersten eintreffenden NEF übernimmt die
Aufgaben des LNA: Er erhöht, im Zuge seiner ersten Sichtung
die Zahl der Schwerverletzten auf 8, dann sichtet er weitere
Patienten. Der Rettungsassistent übernimmt O
RGL-Aufgaben.
Nach Eintreffen der restlichen im 1. Alarm ausgelösten
Kräfte übernehmen die zuständigen LNA und ORGL die
Koordination sämtlicher Rettungsdienstmaßnahmen.
Aus dem eingetroffenen SEG-Gerätewagen werden zwei
sehr schnell aufzubauende Zelte als vorläufiges Behandlungs
modul, rot und gelb, aufgebaut. Dazu eignet sich eine mehr
spurige Straße, die von der Polizei bereits weiträumig abge
sperrt wurde.
Das Modul grün bildet ein Mehrzweckbus, danach wird
ein drittes Zelt für Modul blau und Logistik aufgebaut.
Bedeutung der Farben und Verletzungsgrad
55 ROT: Schwerverletzte bzw. schwerrauchgasvergiftete Patienten, die sich in akuter Lebensgefahr befinden. Sie haben absolute Behandlungspriorität, es
wird eine lückenlose Behandlung durch Notarzt und
Rettungsassistenten benötigt.
55 GELB: Mittelschwerverletzte bzw. mittelschwerrauchgasvergiftete Patienten. Hier besteht durchaus
eine dringliche Behandlung, aber keine akute Lebensgefahr. Keine Behandlungspriorität, aber durchgehende Überwachung und Versorgung durch Rettungsassistenten evtl. Rettungssanitäter.
55 GRÜN: Leichtverletzte bzw. Patienten, die nur
einer Überwachung aber im weiteren Verlauf, keiner
umfassenden Behandlung bedürfen. Überwachung
durch Rettungssanitäter.
55 BLAU: Patienten mit keinen Überlebenschancen
bzw. Leichensammelstelle.
Die genaue Einteilung der Schweregrade nach Farben
kann in unterschiedlichen Rettungsdienstbereichen
etwas differieren, so wird häufig auch schwarz statt –
oder in Kombination mit – blau, verwendet.
In unserem Beispiel würden, unter ständiger Koordination
von LNA und ORGL, folgende weitere Maßnahmen ge
troffen:
448 Schwerverletzte bzw. Schwerrauchgasvergiftete werden
intubiert und beatmet in die Schockräume von 2 Maxi
malversorgungskliniken und 4 Schwerpunktkliniken be
fördert. Eingesetzt werden dazu 1 NAW und 7 RTW und
7 NEF.
4412 Mittelschwerverletzte/-vergiftete werden mit 12 RTW
in 6 verschiedene Krankenhäuser der weiteren Umge
bung befördert.
44Die 30 Leichtverletzten werden im Mehrzweckbus und
in 7 NKTW und 3 RTW ebenfalls in weiter entfernte
Kliniken befördert.
44Der blaue Bereich musste in diesem Beispiel nicht ge
nutzt werden, es gibt keine Todesopfer.
Durch die Koordinierungsmaßnahmen durch LNA und
ORGL an der Einsatzstelle wurden also durch schnelle Sich
tung die Priorität der Behandlung und der Beförderung in die
Kliniken festgelegt und die Verteilung auf verschiedene geeig
nete Zielkrankenhäuser festgelegt. Dabei soll es möglichst
nicht zur Überlastung einzelner Kliniken kommen.
Nach Alarmierung durch die ILS müssen die betroffenen
Kliniken bei Bedarf eigene Alarmpläne auslösen, wobei auch
hier ein leitender Oberarzt die interne Koordinierung über
nehmen muss. Teilweise wird dieser als LNA-Krankenhaus
(LNA-KH) bezeichnet.
5.4.4
Nationale und internationale
Hilfsorganisationen
Die bundesweit fest im Katastrophenschutz eingebundenen
Hilfsorganisationen sind bereits unter Katastrophenschutz
maßnahmen (7 Abschn. 5.4) aufgelistet.
Daneben gibt es zahlreiche Hilfsorganisationen, die nicht
bundesweit über feste öffentlich-rechtliche Verträge in den
Katastrophenschutz mit eingebunden sind.
Diese Hilfsorganisationen leisten aber ebenfalls einen
sehr wichtigen Beitrag zum Katastrophenschutz, z. T. in Ein
zelabstimmung mit den Kommunen. bzw. dem Land. (Bei
spiel: Deichwacht Hamburg)
5
Kapitel 5 · Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
134
Die größte nationale Hilfsorganisation ist das Deutsche
Rote Kreuz. Das DRK betreibt auch den größten Teil des Not
5
fallrettungsdienstes in Deutschland. Es arbeitet eng mit sehr
vielen anderen Hilfsorganisationen zusammen. Es muss be
tont werden, dass nur alle genannten Hilfsorganisationen und
Behörden zusammen einen funktionierenden Katastrophen
schutz gewährleisten können (Beispiel: Elbehochwasser 2013).
Auch auf internationaler Ebene existieren viele unter
schiedliche Hilfsorganisationen.
Die größte internationale Hilfsorganisation ist das Rote
Kreuz. Es ist in allen Staaten der Erde mit einer nationalen
Gesellschaft vertreten.
Das Internationale Komitee des Roten Kreuz (IKRK)
überwacht die Einhaltung der internationalen Vereinbarun
gen in Konflikt- und Krisengebieten, die internationale Föde
ration der Rotkreuz- und Roter Halbmond-Gesellschaften in
Genf, koordiniert die internationale Zusammenarbeit aller
nationalen Gesellschaften und kann auch eigene Kräfte in die
internationalen Katastrophenregionen entsenden.
Durch die Genfer Konventionen ist das Rote Kreuz von
allen Staaten als Schutzzeichen anerkannt. Dabei ist der Rote
Halbmond (islamische Nationen) ebenso gleichberechtigt wie
der Rote Kristall, der als gleichberechtigtes Schutzzeichen von
Israel eingesetzt werden kann. (Im Inneren Israels wird der
Rote Davidstern gezeigt).
Die Vereinten Nationen unterhalten ihrerseits eigene
Hilfsorganisationen insbesondere das Flüchtlingshilfswerk
UNHCR und das Kinderhilfswerk UNICEF.
Es gibt noch sehr viele andere internationale Hilfsorgani
sationen, die sehr wichtige Arbeit leisten, wie z. B. Ärzte ohne
Grenzen.
Auch auf internationaler Ebene ist eine gute Zusammen
arbeit und Abstimmung aller Organisationen sehr wichtig.
5.4.5
Kriseninterventionspläne/Notfallpläne
Kriseninterventionspläne können unterschiedlich gestaltet
sein und kommen oft örtlich zu Anwendung.
So gibt es Kriseninterventionspläne bei Amok-Alarm in
Schulgebäuden ebenso wie bei der Evakuierung im Kranken
haus infolge eines Bombenalarms.
Der Begriff Krisenintervention wird allerdings oft im Zu
sammenhang mit psychosozialer Krisenintervention ge
nannt. Hier geht es um die schnelle, kompetente Hilfe durch
psychosozial geschulte Kriseninterventionsberater.
>>Jeder im Krankenhaus beschäftigte Mitarbeiter muss
sich darüber informieren, welche Kriseninterventions-,
Notfall- bzw. Alarmpläne für den jeweiligen Betrieb
vorliegen. Die Alarmpläne der einzelnen Krankenhäuser differieren sehr, jeder Mitarbeiter ist gehalten,
den geltenden Alarmplan zu kennen.
Unabhängig davon, wie die Pläne im Einzelnen benannt sind
ist es elementar, dass jeder Mitarbeiter in allen Krisen-, Not
fall- und Alarmsituationen sofort weiß, wie er sich richtig zu
verhalten hat.
Im Einzelnen könnte das bedeuten:
44Feuer: Wie löse ich Alarm aus? Gibt es Druckknopffeu
ermelder und einen hausinternen Feuernotruf? Wie ver
halte ich mich weiter? Wohin werden die einzelnen Be
reiche evakuiert?
44Unfall: Gibt es einen hausinternen Unfallnotruf? Wo be
findet sich Material zur Erstversorgung? Wohin wird ein
Verunfallter befördert?
44Überfall: Gibt es einen internen Überfallnotruf? Gibt es
Alarmtasten? Wenn Nein: Soll die Polizei direkt infor
miert werden? Wie verhalte ich mich weiter?
Viele andere krisen- und notfallrelevante Themen, die von
Haus zu Haus unterschiedlich wichtig sein können, sollten
dem einzelnen Mitarbeiter bekannt sein. Dazu kann eine
Bombendrohung ebenso zählen wie ein Stromausfall.
Häufig werden alle diese sicherheitsrelevanten Themen in
Verfahrensanweisungen beschrieben. Insbesondere die inter
nen Notrufe und das grundsätzliche Vorgehen in Notfallsitu
ationen müssen bekannt sein.
5.4.6
Notstandsgesetze
Notstandsgesetze sind verfassungsrechtliche Bestimmungen,
die dazu dienen, im Verteidigungsfall sowie bei schweren
inneren Unruhen und großen Katastrophen, die die Grenzen
eines Bundeslandes überschreiten, die stattliche Ordnung
aufrechtzuerhalten. Einzelheiten zu den im Grundgesetz ent
haltenen Notstandsbestimmungen regeln einzelne Bundes
gesetze, wie u. a. das Gesetz zum Zivilschutz.
Den Verteidigungsfall kann der Bundestag, mit Zustim
mung des Bundesrates, auf Antrag der Bundesregierung ge
mäß Art.115a GG mit ⅔-Mehrheit beschließen. Wenn es
durch äußere Umstände nicht anders möglich ist, reicht auch
ein gemeinsamer Ausschuss aus insgesamt 48 Abgeordneten
aus Bundestag und Bundesrat. Dieser benötigt dann ebenfalls
eine ⅔-Mehrheit zum Beschluss des Verteidigungsfalls. Die
ser gemeinsame Ausschuss bildet dann, solange es durch äu
ßere Umstände nicht anders möglich ist, das Parlament und
die Länderkammer und kann Gesetze erlassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist im Verteidi
gungsfall erweitert, die Befehlsgewalt über die Streitkräfte
geht auf den Bundeskanzler über.
Die Bundesregierung kann, ohne Abstimmung mit den
Ländern, die Bundespolizei bundesweit einsetzen und den
Landesregierungen Weisungen erteilen.
Es können Wehrpflichtige eingezogen und Frauen zu
Dienstleistungen verpflichtet werden.
Vor dem Verteidigungsfall kann gemäß Art. 80 GG der
Spannungsfall beschlossen werden, die Vorstufe zum Vertei
digungsfall.
Anders als zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nicht
eingesetzt werden. Allerdings dürfen sie, laut Art. 87 (3,4)
GG, im Verteidigungsfall zum Schutz von Zivileinrichtungen
sowie zur Verkehrsregelung eingesetzt werden, wenn ihre
Aufgabenstellung dies erfordert.
135
Literatur
Des Weiteren können die Streitkräfte, auch ohne Verteidi
gungsfall, zur Bekämpfung von organisierten, militärisch be
waffneten Aufständen im Inneren des Bundesgebietes, ge
meinsam mit der Polizei, eingesetzt werden.
Gemäß Art. 35 GG ist es auf Anforderung einer Landes
regierung zulässig, die Bundeswehr bei jeder Art von Natur
katastrophen und schweren Unglücksfällen anzufordern. Die
Länder können auch jede Art von Hilfe aus anderen Ländern
anfordern.
Wenn eine Katastrophe mehr als ein Bundesland gefähr
det, kann die Bundesregierung, sofern dies notwendig ist, den
Landesregierungen Weisungen erteilen, Polizeikräfte der
Länder zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann in diesem
Fall auch die Bundeswehr und Bundespolizei in den Katas
trophenregionen einsetzen.
??Fragen zur Wiederholung zu 7 Kap. 5
55 Was ist bei einer offenbar leblos aufgefundenen
Person sofort zu überprüfen, und wie ist hierbei vorzugehen?
55 Wofür steht die Abkürzung AED?
55 Welche Schockarten kennen Sie?
Literatur
Ahnefeld FW, Dick W, Kilian J, Schuster HP (1990) Notfallmedizin.
Springer, Berlin Heidelberg New York
Dirks B (2007) Die Notfallmedizin. Springer, Berlin Heidelberg New York
Larsen R (2016) Anästhesie und Intensivmedizin für die Fachpflege,
9. Aufl. Springer, Berlin Heidelberg New York
Meier HJ (1989) Herz-Lungen-Wiederbelebung. Springer, Berlin Heidelberg New York
Schaps KP et al. (2008) Das Zweite kompakt. Springer, Berlin Heidelberg
New York
5
137
Spezielle Aufgaben
der OTAs im OP
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 6
Instrumentiertätigkeit – 139
Roksana Ressmann, Martina Stegers, Margret Liehn
Kapitel 7
Allgemein- und Viszeralchirurgie – 147
Jens Köpcke, Candy Agopian, Tabea Krause, Nadin Möbius,
Maik Jelinski, Sybille Gläß, Denise Oppermann, Margret Liehn
Kapitel 8
Orthopädie und Traumatologie – 209
Olga Aßmann, Jens Köpcke, Silke Meister
Kapitel 9
Handchirurgie – 261
Sabine Schwenkner, Gabi Walura
Kapitel 10
Gefäß-, Thorax- und Kardiochirurgie – 271
Sebastian Hambloch, Nina Weber, Waldemar Fechner,
Margret Liehn, Nora Krischke-Ramaswamy
Kapitel 11
Gynäkologie, geburtshilfliche Operationen
und Mammachirurgie – 303
Ulrike Havemann
Kapitel 12
Urologie – 323
Brigitte Lengersdorf, Annegret Nietz
Kapitel 13
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie – 353
Stefan Flender, Margret Liehn
Kapitel 14
HNO-Heilkunde – 359
Brigitte Lengersdorf
Kapitel 15
Neurochirurgie – 375
Tanja Sadelfeld, Jens Köpcke, Margret Liehn
Kapitel 16
Augenheilkunde (Ophtalmologie) – 385
Brigitte Lengersdorf, Mandy Strzodka
II
Kapitel 17
Plastische Chirurgie – Ästhetische Chirurgie – 393
Birgit von Essen
Kapitel 18
Kinderchirurgie – 411
Ines Stubbe
Kapitel 19
Organspende und Transplantation – 429
Torsten Biel, Ulrike Wirges, Heiner Smit
139
Instrumentiertätigkeit
Roksana Ressmann, Martina Stegers, Margret Liehn
6.1
Operationsvorbereitung
6.1.1
6.1.2
Zusammenstellung der Instrumentensiebe und der
Einmalmaterialien – 140
Anordnung der Instrumentier- und Beistelltische im OP-Saal
6.2
Zählkontrollen
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
Juristische Verantwortung – 142
Notwendigkeit der
No comments:
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