Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheits
schutz 50: 377–393
Robert Koch-Institut – RKI (2012) Hygienemaßnahmen bei Infektionen
oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen.
Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz
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Scshaps K-PW (2008) Das Zweite kompakt. Springer, Berlin Heidelberg
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Schumpelick V, Bleese N, Mommsen U (2010) Kurzlehrbuch Chirurgie.
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Schwarzkopf A (2012) Multiresistente Erreger im Gesundheitswesen.
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Tröster W (2005) Desinfektion und Sterilisation. In: Ballies U (Hrgs)
Hygienepraxis im Gesundheitswesen. Behrs, Hamburg
Wismer G, Zanette T (2013) Handbuch Sterilisation, 5. Aufl. MHP,
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1
2
37
Medizinisch-technische Geräte
Sebastian Hambloch, Martina Stegers, Stefan Flender, Annegret Nietz, Anett Gudat,
Maret Auerbach, Lisa Wiechmann, Conny Fachinger, Alexander von Kajdacsy,
Nadin Horn, Roman Fischbach, Margret Liehn, Jens Köpcke
2.1
Medizinproduktegesetz (MPG)
– 39
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
Was ist ein Medizinprodukt? – 39
Gase – 40
Stromversorgung – 41
Aufgaben einer RLT-Anlage – 42
2.2
Der Endoskopieturm
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
Bestandteile eines Endoskopieturms – 43
Inbetriebnahme und Anschluss der einzelnen Komponenten
Mögliche Fehler – 46
Aufbereitung nach der OP – 46
2.3
Druckluftbetriebene und elektrisch betriebene Bohrer
2.3.1
2.3.2
Bohrmaschinen – 46
Spülsysteme – 47
2.4
Laser
2.4.1
Gefahrprävention
2.5
Computergestützte Chirurgie – Navigation und Robotik
2.5.1
2.5.2
2.5.3
Einsatzgebiete – 49
Roboter-assistierte Chirurgie – 50
Praktische Anwendung – 51
2.6
OP-Mikroskop
2.6.1
2.6.2
2.6.3
Funktionen des Operationsmikroskops – 52
Vorbereitung und Einsatz des Mikroskops – 53
Instrumentation unter dem Mikroskop – 54
2.7
Blutsperre und Blutleere
2.7.1
Anlage
2.8
Hochfrequenzchirurgie
2.8.1
2.8.2
2.8.3
Physikalische Wirkung – 57
Anwendungstechniken – 58
Reinigung und Desinfektion – 60
– 43
– 45
– 46
– 48
– 48
– 51
– 55
– 56
– 57
© Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2018
M. Liehn et al. (Hrsg.), OTA-Lehrbuch
https://doi.org/10.1007/978-3-662-56183-6_2
– 49
2.9
Röntgendiagnostik
2.9.1
2.9.2
2.9.3
2.9.4
2.9.5
2.9.6
2.9.7
2.9.8
2.9.9
2.9.10
Entstehung der Röntgenstrahlung – 61
Strahlenschutz – 62
Röntgenbild – 65
Durchleuchtung – 66
Angiographie – 66
Röntgenkontrastmittel – 67
Computertomographie – 68
Magnetresonanztomographie – 68
Sonographie – 69
Nuklearmedizin – 69
Literatur
– 70
– 60
39
2.1 · Medizinproduktegesetz (MPG)
Lernziele
55 Die Auszubildenden kennen die medizinischen Gase, die
in ihren Arbeitsbereichen zur Anwendung kommen, und
können
55 diese dem jeweiligen Einsatzgebiet zuordnen. Sie kennen
die möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der
Anwendung von medizinischen Gasen und richten ihr
Handeln entsprechend aus.
55 Sie kennen ihre Aufgaben bei der Wartung und Prüfung
von medizinischen Gasversorgungsanlagen und
55 richten ihr Handeln entsprechend aus.
2.1
Medizinproduktegesetz (MPG)
Sebastian Hambloch, Margret Liehn
In der Funktionsabteilung OP kommen die unterschiedlichsten medizinischen Geräte und Gase zur Anwendung.
Jedes Gerät unterliegt dem Medizinproduktegesetz
(MPG), das regelt, wie und von wem ein Gerät betrieben werden kann und darf.
Das MPG trat 1995 in Kraft und regelt seither die Herstellung, die Wartung und die Anwendung von Medizinprodukten. Das Gesetz wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet, die letzten Änderungen sind von 2017. Das Gesetz ist EU
konform und erlaubt damit Krankenhäusern und Herstellern,
Materialien aus dem europäischen Ausland in den Verkehr zu
bringen.
2.1.1
Was ist ein Medizinprodukt?
Alle Materialien und Geräte, die an einem Patienten angewendet werden sind Medizinprodukte, ausgenommen Medikamente, die sind im Arzneimittelgesetz verankert.
Zu den Medizinprodukten gehören z. B. Instrumente, Implantate, Katheter und Verbandstoffe, Abdeckmaterialien,
Nahtmaterial und alle technischen Geräte des OP.
Im MPG wird festgelegt, welche technischen, medizinischen und informativen Anforderungen vom Hersteller erfüllt werden müssen, wenn er ein Medizinprodukt in Umlauf
bringt. Es regelt jedoch auch, was der Anwender wissen und
tun muss, um mit einem Medizinprodukt so umzugehen, dass
es weder den Patienten noch einem Anwender schadet.
Dazu sind die Medizinprodukte in Klassen aufgeteilt, die
Klassifizierungskriterien richten sich nach:
44Dauer der Anwendung (bis 60 min, bis 30 Tage, länger
als 30 Tage),
44Ort der Anwendung,
44Grad der Invasivität (invasiv, chirurgisch invasiv, implantierbar),
44Anwendbarkeit am zentralen Kreislaufsystem oder am
zentralen Nervensystem (ZNS),
44wieder aufbereitbar (z. B. chirurgisches Instrument),
44aktives Medizinprodukt (aktives therapeutisches Medizinprodukt/aktives diagnostisches Medizinprodukt, z. B.
technische Geräte),
44Verwendung von biologischen Material (tierischen oder
menschlichen Ursprungs).
Wenn ein Hersteller ein Produkt in den Verkehr bringt, dann
hat dieses ein CE-Zeichen, das aussagt, dieses Produkt entspricht den Qualitätsanforderungen der EU und ist auf
Sicherheit und Wirksamkeit getestet.
Ein wichtiger Bestandteil des MPG ist die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), in der v. a. geregelt ist, was für den Anwender bei dem Betreiben von Medizinprodukten wichtig ist. Wer sich nicht an dieses Gesetz hält,
wer Patienten mit einem Medizinprodukt schadet, es fehlerhaft anwendet oder nicht bemerkt, dass das Verfalldatum abgelaufen ist bzw. Wartungsintervalle nicht eingehalten werden, macht sich strafbar.
In der MPBetreibV ist geregelt, wer welches Medizinprodukt unter welchen Bedingungen benutzen darf. Dazu muss
dem Anwender bekannt sein, was in der Gebrauchsanleitung
steht, diese muss jederzeit einsehbar sein, die Wartungsintervalle sind bekannt und werden eingehalten, alle Unfallverhütungsvorschriften sind bekannt.
Die MPBetreibV legt Einzelheiten über Zuständigkeiten
und Verantwortungsbereiche fest, dazu zählt z. B. die Benennung eines Beauftragten für Medizinproduktesicherheit (vielfach auch Gerätebeauftragter genannt). Die beauftragte Person übernimmt vielfältige Aufgaben für den Betreiber, u. a.
die Einweisung in Geräte, für die die Anlage 1 der MPBetreibV gilt. In der Regel sind das sog. aktive Produkte, die auf
einen Strom- oder anderen Antrieb angewiesen sind und deren Anwendung ein erhöhtes Risiko aufweist, wie z. B.:
44die mechanische Patientenschleuse,
44Hochfrequenzchirurgiegeräte,
44Narkosegeräte,
44Ultraschallgeräte,
44druckluftbetriebene Motoren etc.
Grundvoraussetzung ist die gezielte Ersteinweisung des Beauftragten durch den Hersteller. Jeder Anwender darf dieses
Gerät nur nach einer speziellen Einweisung durch den Hersteller oder die beauftragte Person benutzen. Über diese Einweisung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, entweder als
Eintrag in das Medizinproduktebuch des einzelnen Gerätes
oder in einen individuellen Gerätepass.
Für die Praxis im OP bedeutet das:
44Für jedes Gerät gibt es ein Produktebuch.
44Die Gebrauchsanleitungen sind jederzeit einsehbar.
44Kein energetisch betriebenes Gerät darf ohne korrekte
Einweisung benutzt werden.
44Nach der Einweisung kennt der Anwender die Funk
tionsweise des Medizinprodukts.
44Der Anwender hat die theoretischen Grundlagen zur
Anwendung selbst erworben.
44Er kennt die Durchführung des Funktionstests.
44Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation sind vom
Anwender sicherzustellen.
2
2
40
Kapitel 2 · Medizinisch-technische Geräte
2.1.2
Gase
Jedes Gas hat ein anderes Anwendungsspektrum, andere
Eigenschaften und birgt Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung. Im Folgenden sind die wichtigsten Gase aufgelistet
und erklärt. Nur wenn die Zusammenhänge bekannt sind,
kann die Anwendung am Patienten gefahrlos geschehen.
In der Regel werden medizinische Gase über eine zentrale
Versorgungseinheit den Funktionsbereichen zur Verfügung
gestellt. Die Abteilung für Medizintechnik überprüft in regelmäßigen Abständen die Qualität der Reinheit sowie den geforderten Druck, der benötigt wird und wartet die Anlage.
Die Konzentration der Gase am Arbeitsplatz ist gesetzlich
geregelt und darf Grenzwerte nicht überschreiten.
Ebenso werden die Gasanschlüsse im OP einmal jährlich
überprüft: ob diese dicht sind und keine Leckage aufweisen
und ob die geforderten Druckparameter übereinstimmen.
Die Anlage ist nach den «Richtlinien für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention» des RKI (Robert Koch-Institut) zu
errichten und zu warten.
Sauerstoff (O2)
Dieses chemische Element mit dem Symbol O ist das am häufigsten vorkommende Gas und das zweithäufigste Element auf
der Erde. Da es aus einer Verbindung zweier Sauerstoffatome
besteht, ist die physikalische Bezeichnung O2. Es ist transparent
und absolut geruchlos und in der Luft zu ca. 20% enthalten.
Sauerstoff ist brennbar und an Rostbildung (Korrosion)
beteiligt.
Benutzen wir Sauerstoff im OP gilt es als Arzneimittel und
unterliegt dem Arzneimittelgesetz. Es wird in weißen Flaschen geliefert, bzw. in Flaschen, die eine weiße Banderole zur
Kennzeichnung aufweisen. Die Bereitstellung im OP erfolgt
selten in diesen Flaschen, sondern wird über eine Zentralversorgung dem Funktionsbereich zur Verfügung gestellt. Die
Anschlussstellen sind mit O2 gekennzeichnet (. Abb. 2.1).
Dieses Gas kommt nahezu ausschließlich in der Anäs
thesie zur Anwendung für die Narkosevorbereitung, um die
Sauerstoffsättigung des Blutes zu optimieren, da Verletzungen, Herzkrankheiten oder Schockzustände zu einem Sauerstoffmangel führen können. Diese Patienten leiden dann
unter einer Hypoxie.
Die Sauerstoffsättigung wird mittels der Pulsoxymetrie
gemessen, dafür wird eine breite «Klemme» an einem Finger
oder Zeh befestigt, bei Bedarf wird eine Blutgasanalyse durchgeführt. Ziel ist eine Sättigung von 94–98% (7 Kap. 23).
!!Cave
Sauerstoff ist brennbar. Es ist höchste Vorsicht geboten
bei der gleichzeitigen Verwendung von Sauerstoff und
Hochfrequenzstrom. Funken oder leicht entflammbare
Flüssigkeiten dürfen nicht in Kombination mit diesem
Gas benutzt werden.
Dem Patienten wird Sauerstoff in der Regel über eine Maske
appliziert, außerhalb des OP auch über eine Nasensonde oder
eine sog. Nasen-Sauerstoff-Brille, deren Sonden in beide Nasenlöcher eingeführt werden.
..Abb. 2.1
Sauerstoffanschlussstelle
Kohlendioxid (CO2)
Kohlendioxid entsteht durch die Reaktion zwischen Sauerstoff (O) und Kohlenstoff (C).
Wird CO2 bei Raumtemperatur gelagert, ist das Gas farblos. Es ist ständig in unserer Atmosphäre und wiegt schwerer
als Luft, weshalb es sinkt, wenn es freigesetzt wird. Da es geruchlos ist, sind Kohlendioxidvergiftungen möglich. Kohlendioxid wird bei der Herstellung nach den Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes gereinigt und bei –56,6°C verflüssigt.
>>Kohlendioxid ist nicht brennbar, deshalb ist es geeig-
net zur Anlage eines Pneumoperitoneums im Zusammenhang mit einer laparoskopischen Operation, des
Weiteren kann es abgeatmet und/oder über die Niere
ausgeschieden werden, weil es den physiologischen
Mechanismen des Körpers unterliegt. Alle oben genannten Eigenschaften machen dieses Gas zur Insufflation bei MIC-Operationen unersetzbar. CO2 führt nicht
zu Embolien, weil es sich sehr schnell an das Blut und
das Eiweiß der Zellen bindet.
Im OP wird es entweder in Flaschen bereitgestellt, die mit
einer Banderole gekennzeichnet sind, auf der stehen muss,
dass dieses Gas für medizinische Zwecke benutzt werden
kann, denn es ist gereinigt (ungereinigtes CO2 wird z. B. zum
Schweißen benutzt). Eine andere Möglichkeit der Gasversorgung innerhalb eines Operationsbetriebs ist die Zentralversorgung, bei der über gekennzeichnete Anschlüsse medizinisch gereinigtes CO2 genutzt werden kann.
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