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coinad

4/6/26

 Katastrophenschutzaufgaben betraut:

44Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),

44Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),

44Deutsches Rotes Kreuz (DRK),

44Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),

44Malteser Hilfsdienst (MHD).

Alle genannten Behörden und Hilfsorganisationen gelten als

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

(BOS) und können untereinander auf nur für diesen Bereich

eingerichteten Funkfrequenzen (BOS-Funk), miteinander

kommunizieren.

5.4.1


Katastrophensituationen


Der Katastrophenfall (Hochwasser, Waldbrand u. a.) kann nur

entsprechend der jeweiligen Landesgesetzgebung durch den


jeweilig ermächtigten Hauptverwaltungsbeamten (HVB)


ausgelöst werden.

Das ist, je nach Landesrecht, der Landrat eines Landkrei­

ses oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt.

Die Auslösung des Katastrophenfalls in einer Katastro­

phensituation kann weitreichende Konsequenzen haben.

So muss der Arbeitsausfall aller herangezogenen Katas­

trophenschutzkräfte und sämtlicher Organisationen staatlich

getragen, also erstattet werden. Die Freizügigkeit der Bewe­

gung kann für die Bürger stark eingeschränkt werden (grö­

ßere Sperrgebiete), es können großräumige Evakuierungs­

maßnahmen angeordnet werden. Des Weiteren können bei

Bedarf auch Beschlagnahmeaktionen von benötigten Fahr­

zeugen u. a. durchgeführt werden.

Entsprechend der Gefährdungslage können eine Fülle

weiterer Einzelmaßnahmen angeordnet werden.


5


Kapitel 5 · Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen


132


Bei vielen Großunfällen und anderen größeren Gefährdungslagen handelt es sich, streng genommen, nicht um Ka­


5


tastrophensituationen. Die meisten Unfälle unter der Beteili­

gung von Bussen, Personenzügen und Passagierflugzeugen

sind als Großunfall zu betrachten. Somit werden, ohne Aus­

lösung des Katastrophenalarms, Einheiten der Feuerwehr

und der Rettungsdienste alarmiert. Hierbei kommt es häufig

zu Nachalarmierungen von Schnelleinsatzgruppen (SEG)

und zur sofortigen Alarmierung von Nachbarlandkreisen

oder -städten, aber meist ohne Katastrophenalarm.


dienstgesichtspunkten. Diese kann sehr wichtig sein, weil die

Koordination von weiteren Maßnahmen durch die Leitstelle

(ILS) davon abhängt. Sobald neben weiteren RTW das erste

notarztbesetzte Rettungsmittel (meist NEF) eintrifft, über­

nimmt der ersteintreffende Notarzt vorübergehend die Auf­

gaben des Leitenden Notarztes (LNA). D. h., er übernimmt

die Einteilung der verunfallten Personen in verschiedene

Schweregrade der Behandlung, also die Sichtung (oder

­Triage).

Triage


5.4.2


Koordinierungspläne

und Koordinationsmaßnahmen


Die Koordinierungsmaßnamen im Falle eines Großunfalls

trifft zunächst die örtlich zuständige, Integrierte Leitstelle

(ILS), die unter dem Notruf 112 erreichbar ist und sowohl

Feuerwehr (Brandbekämpfung und technische Nothilfe), als

auch den Rettungsdienst (medizinische Notfallrettung) alar­

miert und koordiniert.

Der Rettungsdienst verfügt über folgende Fahrzeuge/Ret­

tungsmittel:

Transportmittel des Rettungsdienstes

55 Krankentransportwagen (KTW) – Besatzung: 2 Rettungssanitäter (520-Stunden-Ausbildung).

55 Notfallkrankentransportwagen (NKTW) – Besatzung:

2 Rettungssanitäter.

55 Rettungswagen (RTW) – Besatzung: 1 Rettungs­

sanitäter, 1 Rettungsassistent (2-jährige Ausbildung)

55 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) – Besatzung: 1 Rettungsassistent, 1 Notarzt (Arzt mit Weiterbildung in

Rettungskunde) Das NEF ist als einziges Rettungs­

mittel nicht dazu geeignet, Patienten zu befördern.

Es dient lediglich dazu, das medizinische Personal

und die medizinische Ausstattung zum Einsatzort zu

bringen. Somit benötigt jedes NEF einen im Einsatz

zugeordneten RTW.

55 Notarztwagen (NAW) – Besatzung 2 Rettungsassistenten, 1 Notarzt.

55 Rettungshubschrauber (RTH) – Besatzung: 1 Pilot,

1 Rettungsassistent, 1 Notarzt.


Die geschilderten Mindestbesatzungsvorschriften können

nach Landesrecht geringfügig abweichen.

Seit 01.01.2014 ersetzt der Notfallsanitäter (3-jährige Aus­

bildung) mittelfristig den Rettungsassistenten (2-jährige Aus­

bildung), die bisherigen Rettungsassistenten können sich im

Rahmen von Übergangsvorschriften zum Notfallsanitäter

weiterbilden lassen. Zurzeit sind auf den meisten Notfall-Ret­

tungsmitteln noch Rettungsassistenten im Einsatz, innerhalb

der nächsten Jahre wird der flächendeckende Einsatz von Not­

fallsanitätern auf allen RTW, NEF, NAW und RTH angestrebt.

Das ersteintreffende Rettungsmittel (meist ein RTW)

gibt der Leitstelle die erste Lageeinschätzung aus Rettungs­


Im Rahmen eines Massenanfalls von Verletzten oder

­Erkrankten wird die Sichtung an der Einsatzstelle durch

den leitenden Notarzt (LNA) in direkter Abstimmung

mit dem organisatorischen Leiter Rettungsdienst (ORGL)

durchgeführt.


Der Rettungsassistent des NEF ist zunächst Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (ORGL). Vorläufiger LNA und

vorläufiger ORGL koordinieren bis zum Eintreffen des –

ebenfalls von der Leitstelle alarmierten – zuständigen LNA

und ORGL, die mit eigenen Einsatzleitfahrzeugen (ELF) zur

Großunfallstelle fahren. Nun übernehmen zuständiger LNA

und ORGL die weitere Koordination sämtlicher Rettungs­

dienstfahrzeuge.

Die technische Rettung durch Feuerwehrkräfte und ggf.

das THW wird durch die örtliche Einsatzführung der Feuer­

wehr sichergestellt. Meist wird eine Technische Einsatzleitung

(TEL) als Leitstelle vor Ort gebildet. Auch dieser TEL gegen­

über ist der LNA und ORGL in der Patientenversorgung wei­

sungsbefugt.

Die Einteilung der betroffenen Patienten in verschiedene

Schweregrade wird unter dem Punkt «Unfälle und Vergiftun­

gen» exemplarisch dargestellt (7 Abschn. 5.4.3).

Die weitere Koordination findet nun überwiegend zwi­

schen LNA, ORGL, TEL und der ILS statt. Hier wird festge­

legt, welcher betroffene Verunfallte in welches Krankenhaus

kommt, welche Rettungsmittel noch benötigt werden, usw.

Sollten aus der Sicht von LNA, ORGL, Feuerwehrführung,

TEL oder ILS die vorhandenen Kräfte trotz weiterer Nach­

alarmierung nicht ausreichen, ist evtl. der Zeitpunkt gekom­

men, Katastrophenalarm auszulösen.

Wird der Katastrophenalarm ausgelöst, tritt zur Koordi­

nation der Katastrophenstab der kreisfreien Stadt/des Kreises

zusammen. Dieser koordiniert mit der ILS alle Katastrophen­

schutzmaßnahmen. Bei großen Gefährdungslagen (wie

schwerem Hochwasser) kann auch ohne das Vorliegen von

verletzten Personen schon aufgrund der Schwere der Gefähr­

dungslage frühzeitig Katastrophenalarm ausgelöst werden.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro­

phenhilfe (BBK) ist nur im Verteidigungsfall zuständig für die

alleinige Gesamtkoordination. Es unterhält, gemeinsam mit

den Ländern, das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum

(GMLZ). Dem GMLZ stehen u. a. bundesweit erhobene Mess­

werte des Bundesamtes für Strahlenschutz zur Abfrage bereit.

Insbesondere bei länderübergreifenden Katastrophenlagen


133

5.4 · Katastrophenschutzmaßnahmen


bietet das BBK durch die ständige Kommunikation mit den

Landesinnenministerien und allen Bundesministerien Koor­

dinierungshilfe für die Länder.

5.4.3


Unfälle und Vergiftungen


Beispiel für Schweregradeinteilung durch Sichtung:

In der kreisfreien Beispielstadt kommt es um 01:00 h in

der Nacht zu einem Brand in einem 3-stöckigen Mehrfami­

lienhaus. Der Brand entsteht in einem der Keller und breitet

sich über eine offene Tür rasch im Erdgeschoss aus. Das ge­

samte Haus ist schnell von giftigen Rauchgasen durchzogen.

Schon in der ersten Meldung wird von Dutzenden von Ver­

letzten ausgegangen, viele davon durch Rauchgasvergiftung.

Die Integrierte Feuer- und Rettungsleitstelle (ILS) der Bei­

spielstadt setzt ein:

445 komplette Löschzüge, Einsatzführung FW und

44für den Rettungsdienst: 12 RTW, 7 NKTW, 5 NEF,

1 NAW, 1 SEG-Gerätewagen, 1 Mehrzweckbus, 1 LNA,

1 ORGL.

Der erste RTW gibt die Rückmeldung: «Vermutlich 50 Ver­

letzte, 7 davon schwer, Feuer demnächst unter Kontrolle, aber

weiterhin extreme Rauchentwicklung».

Daraufhin alarmiert die ILS nach:

4410 RTW, 2 NEF aus Nachbarlandkreisen.

Der Notarzt des ersten eintreffenden NEF übernimmt die

Aufgaben des LNA: Er erhöht, im Zuge seiner ersten Sichtung

die Zahl der Schwerverletzten auf 8, dann sichtet er weitere

Patienten. Der Rettungsassistent übernimmt O

­ RGL-Auf­gaben.

Nach Eintreffen der restlichen im 1. Alarm ausgelösten

Kräfte übernehmen die zuständigen LNA und ORGL die

­Koordination sämtlicher Rettungsdienstmaßnahmen.

Aus dem eingetroffenen SEG-Gerätewagen werden zwei

sehr schnell aufzubauende Zelte als vorläufiges Behandlungs­

modul, rot und gelb, aufgebaut. Dazu eignet sich eine mehr­

spurige Straße, die von der Polizei bereits weiträumig abge­

sperrt wurde.

Das Modul grün bildet ein Mehrzweckbus, danach wird

ein drittes Zelt für Modul blau und Logistik aufgebaut.

Bedeutung der Farben und Verletzungsgrad

55 ROT: Schwerverletzte bzw. schwerrauchgasvergiftete Patienten, die sich in akuter Lebensgefahr befinden. Sie haben absolute Behandlungspriorität, es

wird eine lückenlose Behandlung durch Notarzt und

Rettungsassistenten benötigt.

55 GELB: Mittelschwerverletzte bzw. mittelschwerrauchgasvergiftete Patienten. Hier besteht durchaus

eine dringliche Behandlung, aber keine akute Lebensgefahr. Keine Behandlungspriorität, aber durchgehende Überwachung und Versorgung durch Rettungsassistenten evtl. Rettungssanitäter.


55 GRÜN: Leichtverletzte bzw. Patienten, die nur

einer Überwachung aber im weiteren Verlauf, keiner

umfassenden Behandlung bedürfen. Überwachung

durch Rettungssanitäter.

55 BLAU: Patienten mit keinen Überlebenschancen

bzw. Leichensammelstelle.

Die genaue Einteilung der Schweregrade nach Farben

kann in unterschiedlichen Rettungsdienstbereichen

­etwas differieren, so wird häufig auch schwarz statt –

oder in Kombination mit – blau, verwendet.


In unserem Beispiel würden, unter ständiger Koordination

von LNA und ORGL, folgende weitere Maßnahmen ge­

troffen:

448 Schwerverletzte bzw. Schwerrauchgasvergiftete werden

intubiert und beatmet in die Schockräume von 2 Maxi­

malversorgungskliniken und 4 Schwerpunktkliniken be­

fördert. Eingesetzt werden dazu 1 NAW und 7 RTW und

7 NEF.

4412 Mittelschwerverletzte/-vergiftete werden mit 12 RTW

in 6 verschiedene Krankenhäuser der weiteren Umge­

bung befördert.

44Die 30 Leichtverletzten werden im Mehrzweckbus und

in 7 NKTW und 3 RTW ebenfalls in weiter entfernte

Kliniken befördert.

44Der blaue Bereich musste in diesem Beispiel nicht ge­

nutzt werden, es gibt keine Todesopfer.

Durch die Koordinierungsmaßnahmen durch LNA und

ORGL an der Einsatzstelle wurden also durch schnelle Sich­

tung die Priorität der Behandlung und der Beförderung in die

Kliniken festgelegt und die Verteilung auf verschiedene geeig­

nete Zielkrankenhäuser festgelegt. Dabei soll es möglichst

nicht zur Überlastung einzelner Kliniken kommen.

Nach Alarmierung durch die ILS müssen die betroffenen

Kliniken bei Bedarf eigene Alarmpläne auslösen, wobei auch

hier ein leitender Oberarzt die interne Koordinierung über­

nehmen muss. Teilweise wird dieser als LNA-Krankenhaus

(LNA-KH) bezeichnet.

5.4.4


Nationale und internationale

­Hilfsorganisationen


Die bundesweit fest im Katastrophenschutz eingebundenen

Hilfsorganisationen sind bereits unter Katastrophenschutz­

maßnahmen (7 Abschn. 5.4) aufgelistet.

Daneben gibt es zahlreiche Hilfsorganisationen, die nicht

bundesweit über feste öffentlich-rechtliche Verträge in den

Katastrophenschutz mit eingebunden sind.

Diese Hilfsorganisationen leisten aber ebenfalls einen

sehr wichtigen Beitrag zum Katastrophenschutz, z. T. in Ein­

zelabstimmung mit den Kommunen. bzw. dem Land. (Bei­

spiel: Deichwacht Hamburg)


5


Kapitel 5 · Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen


134


Die größte nationale Hilfsorganisation ist das Deutsche

Rote Kreuz. Das DRK betreibt auch den größten Teil des Not­


5


fallrettungsdienstes in Deutschland. Es arbeitet eng mit sehr

vielen anderen Hilfsorganisationen zusammen. Es muss be­

tont werden, dass nur alle genannten Hilfsorganisationen und

Behörden zusammen einen funktionierenden Katastrophen­

schutz gewährleisten können (Beispiel: Elbehochwasser 2013).

Auch auf internationaler Ebene existieren viele unter­

schiedliche Hilfsorganisationen.

Die größte internationale Hilfsorganisation ist das Rote

Kreuz. Es ist in allen Staaten der Erde mit einer nationalen

Gesellschaft vertreten.

Das Internationale Komitee des Roten Kreuz (IKRK)

überwacht die Einhaltung der internationalen Vereinbarun­

gen in Konflikt- und Krisengebieten, die internationale Föde­

ration der Rotkreuz- und Roter Halbmond-Gesellschaften in

Genf, koordiniert die internationale Zusammenarbeit aller

nationalen Gesellschaften und kann auch eigene Kräfte in die

internationalen Katastrophenregionen entsenden.

Durch die Genfer Konventionen ist das Rote Kreuz von

allen Staaten als Schutzzeichen anerkannt. Dabei ist der Rote

Halbmond (islamische Nationen) ebenso gleichberechtigt wie

der Rote Kristall, der als gleichberechtigtes Schutzzeichen von

Israel eingesetzt werden kann. (Im Inneren Israels wird der

Rote Davidstern gezeigt).

Die Vereinten Nationen unterhalten ihrerseits eigene

Hilfsorganisationen insbesondere das Flüchtlingshilfswerk

UNHCR und das Kinderhilfswerk UNICEF.

Es gibt noch sehr viele andere internationale Hilfsorgani­

sationen, die sehr wichtige Arbeit leisten, wie z. B. Ärzte ohne

Grenzen.

Auch auf internationaler Ebene ist eine gute Zusammen­

arbeit und Abstimmung aller Organisationen sehr wichtig.

5.4.5


Kriseninterventionspläne/Notfallpläne


Kriseninterventionspläne können unterschiedlich gestaltet

sein und kommen oft örtlich zu Anwendung.

So gibt es Kriseninterventionspläne bei Amok-Alarm in

Schulgebäuden ebenso wie bei der Evakuierung im Kranken­

haus infolge eines Bombenalarms.

Der Begriff Krisenintervention wird allerdings oft im Zu­

sammenhang mit psychosozialer Krisenintervention ge­

nannt. Hier geht es um die schnelle, kompetente Hilfe durch

psychosozial geschulte Kriseninterventionsberater.

>>Jeder im Krankenhaus beschäftigte Mitarbeiter muss


sich darüber informieren, welche Kriseninterventions-,

Notfall- bzw. Alarmpläne für den jeweiligen Betrieb

vorliegen. Die Alarmpläne der einzelnen Krankenhäuser differieren sehr, jeder Mitarbeiter ist gehalten,

den geltenden Alarmplan zu kennen.


Unabhängig davon, wie die Pläne im Einzelnen benannt sind

ist es elementar, dass jeder Mitarbeiter in allen Krisen-, Not­

fall- und Alarmsituationen sofort weiß, wie er sich richtig zu

verhalten hat.


Im Einzelnen könnte das bedeuten:

44Feuer: Wie löse ich Alarm aus? Gibt es Druckknopffeu­

ermelder und einen hausinternen Feuernotruf? Wie ver­

halte ich mich weiter? Wohin werden die einzelnen Be­

reiche evakuiert?

44Unfall: Gibt es einen hausinternen Unfallnotruf? Wo be­

findet sich Material zur Erstversorgung? Wohin wird ein

Verunfallter befördert?

44Überfall: Gibt es einen internen Überfallnotruf? Gibt es

Alarmtasten? Wenn Nein: Soll die Polizei direkt infor­

miert werden? Wie verhalte ich mich weiter?

Viele andere krisen- und notfallrelevante Themen, die von

Haus zu Haus unterschiedlich wichtig sein können, sollten

dem einzelnen Mitarbeiter bekannt sein. Dazu kann eine

Bombendrohung ebenso zählen wie ein Stromausfall.

Häufig werden alle diese sicherheitsrelevanten Themen in

Verfahrensanweisungen beschrieben. Insbesondere die inter­

nen Notrufe und das grundsätzliche Vorgehen in Notfallsitu­

ationen müssen bekannt sein.

5.4.6


Notstandsgesetze


Notstandsgesetze sind verfassungsrechtliche Bestimmungen,

die dazu dienen, im Verteidigungsfall sowie bei schweren

­inneren Unruhen und großen Katastrophen, die die Grenzen

eines Bundeslandes überschreiten, die stattliche Ordnung

aufrechtzuerhalten. Einzelheiten zu den im Grundgesetz ent­

haltenen Notstandsbestimmungen regeln einzelne Bundes­

gesetze, wie u. a. das Gesetz zum Zivilschutz.

Den Verteidigungsfall kann der Bundestag, mit Zustim­

mung des Bundesrates, auf Antrag der Bundesregierung ge­

mäß Art.115a GG mit ⅔-Mehrheit beschließen. Wenn es

durch äußere Umstände nicht anders möglich ist, reicht auch

ein gemeinsamer Ausschuss aus insgesamt 48 Abgeordneten

aus Bundestag und Bundesrat. Dieser benötigt dann ebenfalls

eine ⅔-Mehrheit zum Beschluss des Verteidigungsfalls. Die­

ser gemeinsame Ausschuss bildet dann, solange es durch äu­

ßere Umstände nicht anders möglich ist, das Parlament und

die Länderkammer und kann Gesetze erlassen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist im Verteidi­

gungsfall erweitert, die Befehlsgewalt über die Streitkräfte

geht auf den Bundeskanzler über.

Die Bundesregierung kann, ohne Abstimmung mit den

Ländern, die Bundespolizei bundesweit einsetzen und den

Landesregierungen Weisungen erteilen.

Es können Wehrpflichtige eingezogen und Frauen zu

Dienstleistungen verpflichtet werden.

Vor dem Verteidigungsfall kann gemäß Art. 80 GG der

Spannungsfall beschlossen werden, die Vorstufe zum Vertei­

digungsfall.

Anders als zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nicht

eingesetzt werden. Allerdings dürfen sie, laut Art. 87 (3,4)

GG, im Verteidigungsfall zum Schutz von Zivileinrichtungen

sowie zur Verkehrsregelung eingesetzt werden, wenn ihre

Aufgabenstellung dies erfordert.


135

Literatur


Des Weiteren können die Streitkräfte, auch ohne Verteidi­

gungsfall, zur Bekämpfung von organisierten, militärisch be­

waffneten Aufständen im Inneren des Bundesgebietes, ge­

meinsam mit der Polizei, eingesetzt werden.

Gemäß Art. 35 GG ist es auf Anforderung einer Landes­

regierung zulässig, die Bundeswehr bei jeder Art von Natur­

katastrophen und schweren Unglücksfällen anzufordern. Die

Länder können auch jede Art von Hilfe aus anderen Ländern

anfordern.

Wenn eine Katastrophe mehr als ein Bundesland gefähr­

det, kann die Bundesregierung, sofern dies notwendig ist, den

Landesregierungen Weisungen erteilen, Polizeikräfte der

Länder zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann in diesem

Fall auch die Bundeswehr und Bundespolizei in den Katas­

trophenregionen einsetzen.

??Fragen zur Wiederholung zu 7 Kap. 5


55 Was ist bei einer offenbar leblos aufgefundenen

­Person sofort zu überprüfen, und wie ist hierbei vorzugehen?

55 Wofür steht die Abkürzung AED?

55 Welche Schockarten kennen Sie?


Literatur

Ahnefeld FW, Dick W, Kilian J, Schuster HP (1990) Notfallmedizin.

­Springer, Berlin Heidelberg New York

Dirks B (2007) Die Notfallmedizin. Springer, Berlin Heidelberg New York

Larsen R (2016) Anästhesie und Intensivmedizin für die Fachpflege,

9. Aufl. Springer, Berlin Heidelberg New York

Meier HJ (1989) Herz-Lungen-Wiederbelebung. Springer, Berlin Heidelberg New York

Schaps KP et al. (2008) Das Zweite kompakt. Springer, Berlin Heidelberg

New York


5


137


Spezielle Aufgaben

der OTAs im OP

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 6


Instrumentiertätigkeit – 139


Roksana Ressmann, Martina Stegers, Margret Liehn

Kapitel 7


Allgemein- und Viszeralchirurgie – 147


Jens Köpcke, Candy Agopian, Tabea Krause, Nadin Möbius,

Maik Jelinski, Sybille Gläß, Denise Oppermann, Margret Liehn

Kapitel 8


Orthopädie und Traumatologie – 209


Olga Aßmann, Jens Köpcke, Silke Meister

Kapitel 9


Handchirurgie – 261


Sabine Schwenkner, Gabi Walura

Kapitel 10


Gefäß-, Thorax- und Kardiochirurgie – 271


Sebastian Hambloch, Nina Weber, Waldemar Fechner,

Margret Liehn, Nora Krischke-Ramaswamy

Kapitel 11


Gynäkologie, geburtshilfliche Operationen

und Mammachirurgie – 303


Ulrike Havemann

Kapitel 12


Urologie – 323


Brigitte Lengersdorf, Annegret Nietz

Kapitel 13


Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie – 353


Stefan Flender, Margret Liehn

Kapitel 14


HNO-Heilkunde – 359


Brigitte Lengersdorf

Kapitel 15


Neurochirurgie – 375


Tanja Sadelfeld, Jens Köpcke, Margret Liehn

Kapitel 16


Augenheilkunde (Ophtalmologie) – 385


Brigitte Lengersdorf, Mandy Strzodka


II


Kapitel 17


Plastische Chirurgie – Ästhetische Chirurgie – 393


Birgit von Essen

Kapitel 18


Kinderchirurgie – 411


Ines Stubbe

Kapitel 19


Organspende und Transplantation – 429


Torsten Biel, Ulrike Wirges, Heiner Smit


139


Instrumentiertätigkeit

Roksana Ressmann, Martina Stegers, Margret Liehn


6.1


Operationsvorbereitung


6.1.1

6.1.2


Zusammenstellung der Instrumentensiebe und der

­Einmalmaterialien – 140

Anordnung der Instrumentier- und Beistelltische im OP-Saal


6.2


Zählkontrollen


6.2.1

6.2.2

6.2.3

6.2.4


Juristische Verantwortung – 142

Notwendigkeit der 

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